OGH 9Ob60/22x

OGH9Ob60/22x31.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Erwachenenschutzsache des Betroffenen *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. *, Rechtsanwalt in St. Pölten, über die Eingabe des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. März 2022, GZ 15 R 240/21a‑11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00060.22X.0831.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 16. 1. 2019 wurde Dr. *, Rechtsanwalt in St. Pölten, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt.

[2] Mit Beschluss vom 27. 1. 2020 wies das Bezirksgericht Linz den Antrag des Erwachsenenvertreters auf Umbestellung ab.

[3] Im Rekursverfahren des Landesgerichts Linz (AZ 15 R 56/21t) lehnte der Betroffene zunächst die damals zuständige Pflegschaftsrichterin ab.

[4] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 29. 4. 2021 (AZ 34 Nc 2/21g) wurde der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

[5] Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. 6. 2021 wurde dem dagegen gerichteten Rekurs des Betroffenen keine Folge gegeben, das Umbestellungsverfahren fortgesetzt und dem Rekurs des Erwachsenenvertreters nicht Folge gegeben.

[6] In der Folge erhob der Betroffene – soweit erkennbar – einen außerordentlichen Revisionsrekurs und lehnte den Vorsitzenden des Rekurssenats ab. Es folgte eine „Ablehnungskaskade“ des Betroffenen gegen die jeweils entscheidenden Richter.

[7] Mit Beschluss vom 22. 6. 2021 wies das Bezirksgericht Linz im Ablehnungsverfahren in der Erwachsenenschutzsache den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Ablehnungsverfahren AZ 34 Nc 2/21g ab und den gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs vom 22. 6. 2021 zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen wurde mit Beschluss des Rekurssenats vom 3. 8. 2021 keine Folge gegeben (Gz 15 R 240/21‑2).

[8] Am 19. 8. 2021, 23. 8. 2021 und 8. 2. 2022 brachte der Betroffene jeweils vielseitige Eingaben beim Landesgericht Linz zu AZ 15 R 240/21a ein. Eine weitere, ohne Angabe einer Aktenzahl getätigte Eingabe datiert ebenso vom 23. 8. 2021.

[9] Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 23. 3. 2022 (ON 11) wies das Landesgericht Linz die Eingaben unter auszugsweiser Wiedergabe ihrer Inhalte gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück. Da die Ablehnungsanträge des Betroffenen offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgten, sei nach der Rechtsprechung eine sofortige Entscheidung möglich. Die Ausführungen in den Eingaben seien verworren, unklar und ließen das Begehren nicht erkennen bzw erschöpften sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen. Der Betroffene habe ohnehin gegen ergangene Entscheidungen Rechtsmittel erhoben, über die entschieden worden sei. Ihm sei die Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO schon mehrfach zur Kenntnis gebracht worden. Künftige gleichartige Eingaben würden ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen.

[10] Am 29. 4. 2022 brachte der Betroffene beim Landesgericht Linz eine Eingabe ein (ON 12).

[11] Das Landesgericht Linz legte die Eingabe dem Obersten Gerichtshof als „Rekurs“ vor. Sie sei auch dem Erwachsenenvertreter zugestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

[12] Auch diese Eingabe erfüllt die genannten Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG. Im Besonderen lassen die verworrenen Ausführungen nicht erkennen, gegen welche Entscheidung sich der Betroffene richten möchte. In ihr kann daher auch kein Rekurs gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts gesehen werden (s dazu RS0120565). Da der Betroffene auch auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO hingewiesen wurde, ist die Eingabe ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (vgl 1 Ob 119/18h, 2 Ob 71/19h, 6 Ob 16/19z ua).

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