OGH 1Nc112/13f

OGH1Nc112/13f18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 41 Nc 11/13x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Zur Begründung führt er aus, dem „LG/OLG Innsbruck“ sei in einem bestimmten Verfahren (erneut) schikanöse Rechtsverweigerung vorzuwerfen. „Konkrete und begründete“ Anhaltspunkte würden vom Oberlandesgericht Innsbruck negiert, die weiter schikanöse Rechtsverweigerung erfolge mit Vorsatz. Welchen „Verdacht“ ein „Richter“ ohne jede medizinische Ausbildung ohne Vorliegen fachmedizinischer Hinweise „habe“, sei irrelevant. Die Rechtsverweigerung habe hier offenkundig Vorrang.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits zu 1 Nc 98/13x ausgeführt hat, ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten - und somit verworren oder zumindest unklar sind - in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinne der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

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