OGH 2Ob71/19h

OGH2Ob71/19h29.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im

Ablehnungsverfahren betreffend ***** sowie ***** (im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 24. August 2010 verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. April 2019, GZ 8 Nc 22/18g‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00071.19H.0429.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck

zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019, 2 Ob 21/19f, wurde der Ablehnungswerber im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der

Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 

86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).

Der Schriftsatz des Ablehnungswerbers, der sich als „Rekurs und Ablehnungsantrag“ sowie „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnet, wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekurs gegen den im Kopf genannten Beschluss dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Schriftsatz des Ablehnungswerbers erfüllt die im vorigen Absatz genannten Voraussetzungen. Gemäß § 

86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ist diese Eingabe ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen.

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