European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00071.19H.0429.000
Spruch:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck
zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019, 2 Ob 21/19f, wurde der Ablehnungswerber im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der
Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§
86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Der Schriftsatz des Ablehnungswerbers, der sich als „Rekurs und Ablehnungsantrag“ sowie „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnet, wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekurs gegen den im Kopf genannten Beschluss dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Schriftsatz des Ablehnungswerbers erfüllt die im vorigen Absatz genannten Voraussetzungen. Gemäß §
86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ist diese Eingabe ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen.
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