OGH 1Nc106/13y

OGH1Nc106/13y18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 41/13a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe (ua) zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er behauptete, dass der eingetretene Schaden größer als 1,5 Mio EUR sei. Unter der Überschrift „Beschwer“ brachte er vor, (zum Teil namentlich genannte) Richter und Staatsanwälte hätten im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren das Verbrechen des Amtsmissbrauchs begangen. In seiner Eingabe bedrohte er auch Richter und deren Angehörige mit dem Tod.

Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Delegation gemäß § 9 Abs 4 AHG im Hinblick darauf vor, dass auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden.

Rechtliche Beurteilung

Wie dem erkennenden Senat aus seiner Amtstätigkeit bekannt ist, hat der Antragsteller in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 fast 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten - und somit verworren oder zumindest unklar sind - in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell ohne weiteres in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinne der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

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