OGH 4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (RS0032201)

OGH4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t26.4.2024

Rechtssatz

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.

Rufschädigung — Tatsachenbehauptung — Werturteil — Wertungsexzesse — Tatsachengrundlage

 

Normen

ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b

4 Ob 82/92EGMR24.11.1992

Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17

4 Ob 6/93OGH23.02.1993

Auch; Veröff: MR 1993,101

4 Ob 40/93OGH04.05.1993
6 Ob 17/94OGH13.07.1994
6 Ob 21/94OGH10.08.1994
4 Ob 94/94OGH08.11.1994

Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)

4 Ob 1001/95OGH17.01.1995

nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)

6 Ob 2059/96dOGH28.03.1996

Auch

6 Ob 2105/96vOGH04.07.1996
6 Ob 2010/96yOGH11.04.1996
6 Ob 2177/96gOGH26.09.1996
6 Ob 2350/96yOGH21.11.1996
6 Ob 2197/96yOGH26.09.1996
6 Ob 2281/96aOGH16.01.1997
6 Ob 11/97dOGH24.04.1997
6 Ob 95/97gOGH26.05.1997
4 Ob 254/97iOGH11.09.1997
6 Ob 168/97tOGH11.09.1997

Veröff SZ 70/180

6 Ob 37/98dOGH26.11.1998

nur T2

6 Ob 254/98sOGH26.11.1998

Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)

6 Ob 7/99vOGH25.02.1999
6 Ob 25/99sOGH22.04.1999

Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)

4 Ob 154/99xOGH01.06.1999

Auch

8 ObA 45/99xOGH08.07.1999

nur T2

6 Ob 202/99wOGH25.11.1999

Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)

6 Ob 316/99kOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)

6 Ob 308/99hOGH09.03.2000

nur T2

6 Ob 136/00vOGH28.06.2000

Vgl

6 Ob 78/00iOGH05.10.2000

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181

6 Ob 284/00hOGH14.12.2000

Auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 114/01kOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)

6 Ob 133/01dOGH21.06.2001

Auch

4 Ob 109/02mOGH02.07.2002

Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)

6 Ob 192/02gOGH10.10.2002

Auch

6 Ob 238/02xOGH10.10.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)

4 Ob 14/03tOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)<br/>Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)

6 Ob 60/03xOGH24.04.2003
6 Ob 40/04gOGH26.08.2004
6 Ob 273/05yOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)

6 Ob 11/06wOGH16.02.2006
6 Ob 291/06xOGH21.12.2006

Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)<br/>Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)

6 Ob 7/07hOGH15.02.2007

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)

6 Ob 271/07gOGH12.12.2007

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)

6 Ob 255/07dOGH12.12.2007

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16

6 Ob 266/07xOGH12.12.2007
4 Ob 60/08iOGH20.05.2008

Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)

6 Ob 66/09pOGH05.08.2009

Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)

4 Ob 66/10zOGH13.07.2010

Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82

15 Os 81/11tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)<br/>Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)

15 Os 175/10iOGH29.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)

6 Ob 114/11zOGH18.07.2011

Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)

6 Ob 216/11zOGH13.10.2011

Vgl auch

14 Os 12/11pOGH30.08.2011

Auch; nur T2

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012

Beis wie T25

6 Ob 243/11wOGH22.06.2012

Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)

15 Os 34/13hOGH26.06.2013

Auch; nur T2

15 Os 52/12dEGMR11.12.2013

Auch

22 Os 5/15yOGH09.11.2015

Auch; Beis wie T25

6 Ob 189/15kOGH21.12.2015

Auch; nur T2

6 Ob 61/17iOGH29.05.2017

Vgl; nur T2

6 Ob 162/17tOGH17.01.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T11

6 Ob 25/18xOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T9

6 Ob 6/18bOGH28.02.2018

Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24

Bsw 55495/08EGMR12.01.2016

Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50

6 Ob 164/19iOGH19.12.2019

Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23

4 Ob 37/22bOGH24.05.2022

Beis wie T5

6 Ob 184/21hOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23

6 Ob 32/24kOGH26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_004

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