Rechtssatz
Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen.
10 ObS 40/88 | OGH | 26.04.1988 |
nur: Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. (T1) |
1 ObS 123/90 | OGH | 24.04.1990 |
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10 ObS 363/90 | OGH | 20.11.1990 |
Beisatz: Wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/149 |
10 ObS 389/90 | OGH | 29.01.1991 |
nur T1; Beisatz: Es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/5 |
12 ObS 160/91 | OGH | 09.07.1991 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 349/91 | OGH | 28.01.1992 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T4) Veröff: SSV-NF 6/7 |
10 ObS 193/92 | OGH | 15.09.1992 |
Beisatz: Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. (T5) |
10 ObS 330/92 | OGH | 12.01.1993 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2 |
10 ObS 32/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. (T6) Beisatz: Hier: § 253d ASVG. (T7) |
10 ObS 447/97a | OGH | 09.02.1998 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 7 Abs 2 WPGG. (T10) Veröff: SZ 71/16 |
10 ObS 343/98h | OGH | 13.10.1998 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10 |
10 ObS 387/98d | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen. (T11); Beisatz: Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110). Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29), dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T12) |
10 ObS 180/99i | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. (T13) |
10 ObS 160/00b | OGH | 11.07.2000 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers so weit wiederhergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt. (T14) |
10 ObS 213/01y | OGH | 30.07.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben, dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T15); Beisatz: Hier: § 6 Abs 4 TirPGG. (T16) |
10 ObS 233/01i | OGH | 04.09.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
10 ObS 150/07t | OGH | 18.12.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T18); Beis wie T11; Beis ähnlich wie T2 |
10 ObS 32/10v | OGH | 23.03.2010 |
Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18 |
10 ObS 25/12t | OGH | 13.03.2012 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18 |
10 ObS 65/18h | OGH | 23.10.2018 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T19) |
10 ObS 76/21f | OGH | 25.01.2022 |
Beis wie T5; Beisatz: In der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden kann eine nach § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen. (T20); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T21) |
10 ObS 85/22f | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T22) |
10 ObS 27/23b | OGH | 24.07.2023 |
nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
10 ObS 119/23g | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 |
10 Obs 82/24t | OGH | 13.08.2024 |
nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 |
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_010OBS00089_8700000_001
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