Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Entziehung der Invaliditätspension gemäß § 99 Abs 1 ASVG durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung gerechtfertigt ist, ist zutreffend (§ 48 ASGG; vgl. SSV-NF 1/43 uva). Der Kläger steht in seiner Rechtsrüge auf dem Standpunkt, eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Dem kann nicht gefolgt werden. Waren dem Kläger bei Zuerkennung der Leistung nur leichte Arbeiten und Anmarschwege nur bis 500 m zumutbar, kann er nunmehr während der Hälfte der Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten verrichten und Anmarschwege ohne Einschränkungen zurücklegen. Das Leistungskalkül hat sich daher wesentlich gebessert. Der nur auf diesen Umstand gestützten Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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