OGH 10ObS153/91

OGH10ObS153/9111.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Kurt Wuchterl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl R*****, Gemeindearbeiter, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßaußer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Februar 1991, GZ 33 Rs 16/91-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Juli 1990, GZ 4 Cgs 777/89-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Entziehung der Invaliditätspension gemäß § 99 Abs 1 ASVG durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung gerechtfertigt ist, ist zutreffend (§ 48 ASGG; vgl. SSV-NF 1/43 uva). Der Kläger steht in seiner Rechtsrüge auf dem Standpunkt, eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Dem kann nicht gefolgt werden. Waren dem Kläger bei Zuerkennung der Leistung nur leichte Arbeiten und Anmarschwege nur bis 500 m zumutbar, kann er nunmehr während der Hälfte der Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten verrichten und Anmarschwege ohne Einschränkungen zurücklegen. Das Leistungskalkül hat sich daher wesentlich gebessert. Der nur auf diesen Umstand gestützten Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

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