Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
§ 75 Abs 2 ASGG normiert, daß in Sozialrechtssachen der Sachverständige auch im Fall einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden ist, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie die Ergänzung seines Gutachtens aufgetragen und in der mündlichen Berufungsverhandlung das Beweisverfahren durch Verlesung der von diesem Sachverständigen (teilweise bereits im erstgerichtlichen Verfahren erstatteten) Gutachten teilweise wiederholt bzw. ergänzt. Der Sachverständige war zu dieser Verhandlung geladen, ist jedoch zum Termin nicht erschienen. Die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung ordnet das Gesetz zu dem Zweck an, um dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Erörterung des Gutachtens zu bieten. Im vorliegenden Fall haben nun beide Parteien bei der mündlichen Berufungsverhandlung ihr Einverständnis zur Verlesung des Gutachtens erteilt. Im Hinblick auf diese Erklärungen ist davon auszugehen, daß keine der Parteien ergänzende Fragestellungen an den Sachverständigen oder eine Erörterung des Gutachtens mit ihm für erforderlich hielt. Daraus, daß in der Folge die Gutachten verlesen und von einer neuerlichen Ladung des Sachverständigen Abstand genommen wurde, ergibt sich, daß auch das Gericht weitere Aufklärungen nicht für notwendig hielt. Die Sache ist nicht anders zu beurteilen, als wenn Anwesenheit des Sachverständigen beide Parteien erklärt hätten, keine Fragen an den Sachverständigen zu stellen und keine weitere Aufklärung des Gutachtens zu begehren, und auch eine Erörterung des Gutachtens vom Gericht nicht durchgeführt wird. Die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Sachverständigen bildet daher keinen Verfahrensmangel.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung ist, daß gegenüber dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich und rechtswirksam ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen und körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, daß - im Fall einer Invaliditätspension - die Unmöglichkeit einer geregelten Beschäftigung oder der geregelten Beschäftigung von der bei Gewährung der Leistung ausgegangen wurde, nachzugehen, weggefallen ist (in diesem Sinn auch SSV-NF 2/90 - dort zur Entziehung des Hilflosenzuschusses). Bei dieser Prüfung sind die Leidenszustände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestanden. Hat sich in diesem Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Änderung ergeben, die den Leistungswerber instandsetzen würde, nunmehr wieder einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so ist der Anspruch neu zu beurteilen und zu prüfen, ob ausgehend vom derzeitigen Zustand unter Berücksichtigung allfällig zwischenzeitig hinzugetretener Leiden die Voraussetzungen für die Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit weiter vorliegen. Den Versicherungsträger trifft dabei die objektive Beweislast dafür, daß eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, daß ungeachtet der eingetretenen Besserung, etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen (etwa mit Rücksicht auf den Bestand eines in Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes) die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen.
Daß sich das Leiden, das zur Zuerkennung der Pension führte (Dickdarmkarzinom und die Folgen von Operationen in diesem Zusammenhang), seit der Zuerkennung der Leistung so weit gebessert hat, daß dem Kläger die Aufnahme der von den Vorinstanzen dargestellten Verweisungstätigkeiten möglich ist, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel. Er vertritt den Standpunkt, daß er durch psychische Leidenszustände weiterhin von einer geregelten Beschäftigung ausgeschlossen sei. Dafür, daß diese psychischen Leidenszustände bereits im Gewährungszeitpunkt vorgelegen wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Kläger selbst behauptete dazu in der Klage, daß ein reaktiv depressives Syndrom erst als Folge des körperlichen Leidenszustandes aufgetreten sei und sich im Laufe der Zeit immer mehr veschlechtert habe. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich um einen neuen Leidenszustand handelt, der im Gewährungszeitpunkt noch nicht vorlag. Im Sinne der obigen Ausführungen trifft daher den Kläger die objektive Beweislast dafür, daß er durch dieses Leiden von einer geregelten Beschäftigung ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen besteht wohl die Möglichkeit, sodaß der Kläger zufolge der psychischen Minderbelastbarkeit innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz dekompensiert, doch kann nicht vorausgesagt werden, ob dies tatsächlich eintreten wird. Damit ist nicht erwiesen, daß der Kläger aus psychischen Gründen von einer geregelten Beschäftigung ausgeschlossen ist. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
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