OGH 10ObS81/10z

OGH10ObS81/10z1.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Isabella L*****, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2010, GZ 8 Rs 9/10t-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Vordergrund des Beschwerdebilds der am 1. 7. 1962 geborenen Klägerin steht ein Zustand nach einer am 8. 12. 2002 erlittenen Hirnmassenblutung mit Ventrikeleinbruch im Bereich des Hirnstammes und Kleinhirnes mit nachfolgender Halbseitenschwäche links und inkomplettem Lidschluss rechts.

Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährte der Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 7. 2003 ab 1. 3. 2003 Pflegegeld der Stufe 4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. 8. 2004 wurde das Pflegegeld ab 1. 10. 2004 auf Stufe 2 herabgesetzt. Am 16. 9. 2008 beantragte die Klägerin die Erhöhung des Pflegegelds, die mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 12. 2008 abgelehnt wurde.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab und stellte fest, dass der Zustand der Klägerin bereits am 1. 10. 2004 so war, wie er heute vorliegt; eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr aufgrund einer (im Sinne verfassungskonformer Interpretation gebotenen) analogen Anwendung der diagnosebezogenen Einstufung nach § 4a Abs 1 BPGG Pflegegeld der Stufe 3 zustehe.

Dabei lässt sie allerdings außer Acht, dass sich die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, nach § 9 Abs 4 BPGG richtet. Demnach muss eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung eintreten. Dabei sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen (zuletzt 10 ObS 32/10v). Auf dieser Basis ist dann zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht (10 ObS 387/98d = SSV-NF 12/166; RIS-Justiz RS0083884 [T11 und T12]).

Bei der Klägerin ist nach den Feststellungen gegenüber der letzten rechtskräftigen Pflegegeldbemessung keine wesentliche Änderung des Zustandsbilds eingetreten.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.

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