OGH 10ObS112/24d

OGH10ObS112/24d19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2024, GZ 9 Rs 121/24 s‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00112.24D.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Entziehung des der Klägerin gewährten Rehabilitationsgeldes durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt infolge Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin zu Recht erfolgte.

[2] Die 1967 geborene Klägerin absolvierte die Ausbildung zur Diplomkrankenschwester mit Sonderausbildung Palliativpflege und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mehr als 90 Beitragsmonate als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig.

[3] Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 fest, dass die Klägerin Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1. September 2020 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit habe. Dieser Einschätzung lag ein (angenommenes) Leistungskalkül zugrunde, wonach der Klägerin lediglich leichte Tätigkeiten möglich und Zwangshaltungen sowie Nacht- und Schichtarbeiten zu vermeiden gewesen wären; das Arbeitstempo wurde mit lediglich „normal“ bewertet.

[4] Tatsächlich waren der Klägerin zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der damals vorliegenden psychischen Einbußen geistig mittelschwere (durchschnittliche) Arbeiten unter durchschnittlichem, sowie drittelzeitig auch unter überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck zumutbar. Die psychische Belastbarkeit war im durchschnittlichen Bereich anzusetzen, die Klägerin war in kleinen Gruppen einordenbar, kalkülskonforme Aufsichtstätigkeiten waren möglich.

[5] Zum Zeitpunkt der Entziehung sind der Klägerin (aus psychiatrischer Sicht) geistig mittelschwere (durchschnittliche) Arbeiten unter durchschnittlichem sowie drittelzeitig auch unter überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck möglich. Die psychische Belastbarkeit ist im durchschnittlichen Bereich anzusetzen, die Klägerin ist einordenbar, kalkülskonforme Aufsichtstätigkeiten sind möglich.

[6] Im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt ist bei der Klägerin eine Besserung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Konkret imponiert die Klägerin im Affekt nicht mehr nennenswert labil und dysphor. Eine Besserung ergab sich diesbezüglich lediglich bei der Einordenbarkeit, sodass die zum Zeitpunkt der Gewährung vorliegende Einschränkung der Einordenbarkeit in kleine Gruppen nunmehr weggefallen ist.

[7] Der Klägerin war zum Gewährungszeitpunkt und ist im Entziehungszeitpunkt die Ausübung von bestimmten Bereichen der Berufsberechtigung, zum Beispiel als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester in der Palliativpflege nicht zumutbar, weil in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird, nämlich die psychische höhere als durchschnittliche Belastbarkeit. Der Klägerin waren zum Gewährungszeitpunkt und sind im Entziehungszeitpunkt aber verschiedene Tätigkeiten innerhalb des Berufsfeldes für den gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienst (diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im Ambulanzbereich, im arbeitsmedizinischen Dienst oder in der Diät- und Diabetesberatung) zumutbar, weil dabei das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird. Die gesundheitliche Besserung (hinsichtlich der Einordenbarkeit der Klägerin) ergibt keine Verbesserung bezüglich der möglichen Tätigkeiten.

[8] Mit Bescheid vom 17. März 2023 stellte die Beklagte fest, dass bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, und sie entzog das Rehabilitationsgeld mit 30. April 2023. Sie sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe.

[9] Die Vorinstanzen stellten die vorübergehende Berufsunfähigkeit der Klägerin über den 30. April 2023 hinaus fest und sprachen aus, dass die Klägerin über den 30. April 2023 hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation habe. Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden gewesen seien, rechtfertige die Entziehung der Leistung nicht. Bei irrtümlicher Annahme des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen im Gewährungsbescheid komme eine Entziehung nur in Betracht, wenn die Verbesserung einen Bereich betreffe, der für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Gewährungszeitpunkt maßgeblich gewesen sei. Hinsichtlich der für die Gewährung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Diagnose (sekundäres Fibromyalgiesyndrom) sei keine Verbesserung eingetreten. Dass eine Besserung des psychischen Zustandsbildes der Klägerin eingetreten sei, vermöge die Entziehung des Rehabilitationsgeldes nicht zu rechtfertigen, weil das psychische Zustandsbild der Klägerin laut Gewährungsbescheid nicht maßgeblich gewesen sei. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1.1. Nach § 99 Abs 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884).

[12] 1.2. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen; an einer solchen Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen gar nie vorhanden waren (RS0106704; RS0133202). Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, rechtfertigt die Entziehung der Leistung daher nicht (RS0083941).

[13] 1.3. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgeldes eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt (RS0133202).

[14] 1.4. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass in diesen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Weitergewährung der Leistung vorliegt, weil eine vergleichbare Änderung zur Entziehung einer ursprünglich zu Recht zuerkannten Leistung führen hätte können (10 ObS 40/20k ErwGr 6.4 und 8.5).

[15] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung.

[16] 2.1. Die Erkenntnis, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit zu Unrecht angenommen und der Anspruch auf Rehabilitationsgeld dementsprechend zu Unrecht festgestellt wurde, rechtfertigt die Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach den dargelegten Grundsätzen nicht. Da der Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt die festgestellten Tätigkeiten in ihrem Berufsfeld zumutbar waren, liegt im Entziehungszeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vor, die zu einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes führen könnte.

[17] 2.2. Soweit sich die Beklagte auf die zitierte Rechtsprechung stützt, wonach eine geringfügige Verbesserung des Gesundheitszustands die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigen kann, würde dies voraussetzen, dass sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen bezieht, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG (zumindest mit-)begründet haben.

[18] 2.2.1. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass es dabei – entgegen der offenbaren Rechtsansicht der Vorinstanzen – auf im Bescheid als maßgeblich erachtete oder im Gewährungsgutachten genannte (geänderte oder nicht geänderte) Diagnosen regelmäßig nicht ankommt, weil daraus mangels eigener medizinischer Fachkenntnis des Gerichts bzw des Bescheidadressaten keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich der konkreten für die Einschätzung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beeinträchtigungen abgeleitet werden können (vgl RS0084399).

[19] 2.2.2. Ebenso wenig genügt es aber, wenn sich wie die Beklagte in der außerordentlichen Revision vorbringt – der „gesundheitliche Zustand“, die „psychischen Einschränkungen“ oder das „psychische Zustandsbild“ der Klägerin verbessert haben. Abzustellen ist nach der Rechtsprechung vielmehr auf eine Änderung des Leistungskalküls (10 ObS 40/20k [Änderung der Steh- und Gangleistung, die auch der Gewährung zugrunde lag]; 10 ObS 76/21f [Verbesserung hinsichtlich Überkopfarbeiten, Hebe- und Trageleistungen sowie Arbeiten im Sitzen, nicht aber hinsichtlich der der Gewährung zugrunde gelegten Krankenstandsprognose]).

[20] Im vorliegenden Fall besserte sich der Gesundheitszustand der Klägerin ausschließlich hinsichtlich ihrer Einordenbarkeit, weil die zunächst bestehende Beeinträchtigung wegfiel, wonach die Klägerin lediglich in kleinen Gruppen einordenbar war. Die Beklagte legt in der außerordentlichen Revision aber nicht dar, inwiefern diese Beeinträchtigung der Einordenbarkeit der Klägerin die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität (zumindest mit-)begründet hätte. Weder im Bescheid, mit dem der Anspruch auf Rehabilitationsgeld festgestellt wurde, noch in dem diesem zugrunde liegenden Gutachten wird die Einordenbarkeit der Klägerin überhaupt angesprochen. Soweit die Beklagte meint, die psychische Belastbarkeit der Klägerin hätte die damalige Einschätzung mitbegründet, trifft dies zwar zu, insofern kam es aber nicht zu einer Verbesserung, weil die psychische Belastbarkeit zu den maßgeblichen Vergleichszeitpunkten jeweils im durchschnittlichen Bereich lag.

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