Rechtssatz
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
12 Os 96/80 | OGH | 18.09.1980 |
Ähnlich |
11 Os 122/00 | OGH | 12.12.2000 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (WK-StPO § 281 Rz 467). (T1) |
15 Os 14/04 | OGH | 04.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit eines Urteils ist gegeben, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, wohingegen der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Urkunde oder Aussage statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, bloß unzulässig Kritik an deren Beweiswürdigung darstellt. (T2) |
14 Os 92/03 | OGH | 14.04.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sie liegt aber dann nicht vor, wenn eine aus den Verfahrensergebnissen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 1 StPO) gewonnene Urteilsfeststellung logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet wird. (T3) |
11 Os 102/04 | OGH | 09.01.2004 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit kann nur bei unrichtiger Wiedergabe eines Beweisergebnisses, das zur Begründung einer Feststellung herangezogen wird, vorliegen. (T4) |
11 Os 116/04 | OGH | 09.11.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nicht aber, wenn Feststellungen des erkennenden Gerichtes (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung sämtlicher Verfahrensprodukte) im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen. (T5) |
11 Os 136/04 | OGH | 11.01.2005 |
Auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein bestimmtes Beweisergebnis, auf dem eine entscheidende, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache basiert, unrichtig oder zumindest sinnentstellt wiedergegeben wird. (T6) |
15 Os 101/05z | OGH | 13.10.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt der Aussage oder Urkunde abweichen. (T7) |
11 Os 120/05i | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Z 5 letzter Fall eröffnet nicht die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit einer Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. (T8) |
14 Os 137/07i | OGH | 04.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Aktenwidrigkeit, wenn die von der Rüge angezogene Passage in der Aussage eines Zeugen im Urteil gar nicht angesprochen wurde (vgl WK-StPO § 281 Rz 468). (T9) |
14 Os 51/07t | OGH | 04.12.2007 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. (T10) |
14 Os 166/07d | OGH | 15.01.2008 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. (T11) |
15 Os 63/07i | OGH | 08.05.2008 |
Beisatz: Eine - unzutreffende - Wiedergabe von Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils könnte - eine Bezugnahme auf entscheidungswesentliche Umstände vorausgesetzt - nur als innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) moniert werden. (T12) |
13 Bkd 5/07 | OGH | 07.04.2008 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 124/08g | OGH | 16.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären. (T13) |
3 Bkd 2/08 | OGH | 22.06.2009 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit verlangt die Geltendmachung eines Fehlzitats aus den Akten im Rahmen der Beweiswürdigung. (T14) |
12 Os 3/10y | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T13 |
12 Os 31/12v | OGH | 12.04.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 31/12m | OGH | 19.04.2012 |
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15 Os 99/12s | OGH | 26.09.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 |
14 Os 83/12f | OGH | 18.12.2012 |
vgl; Beisatz: Mit dem Vorwurf, eine bestimmte Feststellung stünde „im Widerspruch zum Akteninhalt“, wird Aktenwidrigkeit der Sache nach nicht eingewendet. (T15) |
13 Os 103/13s | OGH | 12.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen stellt Aktenwidrigkeit her; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insoweit als Anfechtungsbasis aus. (T16) |
13 Os 91/14b | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16 |
12 Os 17/23a | OGH | 23.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Mit der Behauptung, die Angaben eines bestimmten Zeugen würden gegen Konstatierungen sprechen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern nur aus dem Beweisergebnis ein anderer Schluss gezogen. (T17) |
15 Os 140/23m | OGH | 31.01.2024 |
vgl; Beisatz: Aktenwidrigkeit scheidet aus, wenn der Inhalt des Gutachtens in den Entscheidungsgründen gar nicht wiedergegeben wurde. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00139_7800000_002
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