OGH 14Os83/06x

OGH14Os83/06x14.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emil P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mihail G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 072 Hv 164/05x-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Mihail G***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zweiter Fall), 148 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (B) und der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

A. am 19. Oktober 2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, „Verfügungsberechtigte der E***** GmbH über die Echtheit von tatsächlich gefälschten Kreditkarten der Marke M***** getäuscht und sie dadurch zur Leistung von Zahlungen an sich verleitet, wodurch ein Schaden in Leistungshöhe entstand", nämlich in Bezug auf

a) die Karte Nr. *****, lautend auf Robert D*****, im Ausmaß von 690 Euro;

b) die Karte Nr. *****, lautend auf Eric S*****, im Ausmaß von 280 Euro;

B. falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel, nämlich Kreditkarten der Firma V***** mit dem Vorsatz, dass sie wie ein echtes Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet werden, zu einem unbekannten, vor dem 25. Jänner 2005 liegenden Zeitpunkt übernommen und am 25. Jänner 2005 besessen, und zwar

  1. a) eine Kreditkarte Nr. ***** lautend auf Eric S*****,
  2. b) eine Kreditkarte Nr. ***** lautend auf Robert D*****,
  3. c) eine Kreditkarte Nr. ***** lautend auf Robert D*****;

    C. zu den unter B. genannten Zeitpunkten den gefälschten jugoslawischen Reisepass Nr. ***** lautend auf Robert D***** mit dem Vorsatz übernommen und besessen, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität gebraucht werde.

    Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem in der Mängelrüge vorgetragenen Einwand unvollständiger Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Zeugen Ali B*****, die Karten zu A. seien in Amerika gestohlen worden und es sei theoretisch möglich, dass die „gleiche Kartennummer" mehrmals kopiert wurde (S 403), als im gegebenen Zusammenhang nicht erheblich (vgl US 12 f, 16) keiner Erörterung im Urteil (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0116877).

Die in der Beschwerde angenommene Bedeutung der Zeugenaussage für die Verantwortung des Angeklagten, selbst Opfer von Kreditkartenbetrügern geworden zu sein, ist entgegen dem spekulativen Beschwerdevorbringen nicht zu ersehen.

Zu Unrecht wird auch eingewendet (Z 5 vierter Fall), die Feststellungen über die Unterschriftsfälschung durch den Angeklagten seien unbegründet geblieben; dazu genügt es, auf die entsprechende ausführliche Argumentation der Tatrichter im Urteil zu verweisen (US 16 ff).

Die Urteilserwägungen zur festgestellten Absicht des Angeklagten iSd § 70 StGB (US 20) lassen der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze erkennen, ebensowenig jene zum konstatierten Vorhaben in Ansehung der bei ihm sichergestellten Falsifikate (US 18 f).

Die Angaben des Angeklagten darüber, wann die Tasche des Nikolay R***** bei ihm geblieben sei, haben die Tatrichter ersichtlich würdigend in ihre Erwägungen einbezogen; von Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein (RIS-Justiz RS0099431).

Die als Aufklärungsrüge angelegten weiteren Einwände (Z 5a), wonach das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, ist mangels einer Darlegung, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480), nicht zielführend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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