OGH 13Os29/05x

OGH13Os29/05x22.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wolfgang W***** und Julian F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2. Dezember 2004, GZ 31 Hv 6/04x-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang W***** und Julian F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter „Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich Cannabiskraut in möglichst großer Menge mit einem THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erzeugen versucht", indem sie „seit Anfang Dezember 2001 bis zum 24. Jänner 2002 mindestens ca 30 Cannabispflanzen einsetzten und fachmännisch aufzogen". Dagegen richten sich die übereinstimmenden, auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungen zu den konkreten Wachstumsbedingungen in der von den Angeklagten betriebenen Indoor-Anlage (US 4 f) stehen entgegen der Mängelrüge nicht in Widerspruch zur weiters konstatierten, grundsätzlich erreichbaren Größe der Cannabispflanzen, sodass der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Die Behauptung der „Aktenwidrigkeit" von Feststellungen (zum Standard der betriebenen Anlage und zum professionellen Vorgehen der Angeklagten) ist nicht an der Prozessordnung orientiert. Nichtigkeit nach Z 5 letzter Fall liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde im wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergibt (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 467 f). Ein solcher Fehler wurde nicht aufgezeigt.

Die Tatrichter stellten fest, dass die über die Aufzucht von Cannabispflanzen informierten Angeklagten, die über eine entsprechende Ausrüstung verfügten (US 3 bis 5), im Bestreben handelten, die Samen bestmöglich zum Wachsen zu bringen und möglichst große Mengen von Cannbiskraut mit einem THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erzeugen. Diese Konstatierung wurde - unter Ablehnung der insoweit anderslautenden Verantwortung - entgegen dem Beschwerdevorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegender Lebenserfahrung aus den finanziellen Investitionen und dem sonst getätigten Aufwand abgeleitet (US 6).

Die Beschwerden legen bei den weitwendigen Ausführungen zum erzielbaren Ertrag und beim Einwand, die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. R***** insbesondere zur Anzahl der unter den konkreten Verhältnissen optimal zu ziehenden Pflanzen seien nur unvollständig berücksichtigt worden, nicht dar, weshalb die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (§ 15 Abs 3 StGB). Einer weiteren Erhörterung der Angaben des Sachverständigen bedurfte es aus dieser Sicht keineswegs. Ob durch die Anbaumethode der beiden Angeklagten im konkreten Fall eine große Menge THC erzeugt worden wäre, ist im Hinblick auf § 15 Abs 3 StGB nicht von Belang (RZ 1998/38 = 12 Os 141/97).

Dass die Sicherstellung einer nach dem Einbruch vorgefundenen Trockenmasse von 11 Gramm bei der Prognose des weiteren Wachstums der Cannabispflanzen unberücksichtigt geblieben sei, ist im Hinblick auf die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ebenfalls ohne Bedeutung.

Der Vorwurf, die Annahme eines bei 200 bis 300 Gramm Trockenmasse pro Pflanze erzielbaren THC-Gehalts von 480 Gramm (US 6) sei unbegründet geblieben, geht ins Leere, weil es sich dabei um eine allgemeine, nicht auf die konkrete Situation bezogene Feststellung handelt (vgl demgegenüber US 5: 100 bis 150 Gramm Trockenmasse pro Pflanze). Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt die getroffenen Konstatierungen in Frage. Damit ist sie nicht am Verfahrensrecht orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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