OGH 15Os109/24d

OGH15Os109/24d13.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 2024, GZ 84 Hv 7/24z‑26.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00109.24D.1113.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II.) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. Mai 2024 in W*

I. Gewahrsamsträgern der D* GmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfum-Set mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen die Mitarbeiterin * A* ausübte und diese mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er mit einer Schreckschusspistole einen Schuss abgab und äußerte „Willst du sterben?“ sowie ihr damit Schläge gegen die rechte Hand und den Körper versetzte und die Flucht ergriff;

II. Waffen besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, und zwar eine Schreckschusspistole samt Munition sowie ein Klapp- und ein Springmesser.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) bezieht sich auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich die gesundheitlichen Probleme des Angeklagten nicht auf die Tat auswirkten, und behauptet Aktenwidrigkeit (US 8). Dass das Schöffengericht insofern das Protokoll über die Gesundheitsbefragung in der Justizanstalt anlässlich der Einlieferung des Angeklagten falsch zitiert hätte, wird vom Nichtigkeitswerber jedoch gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0099431). Im Übrigen spricht die Mängelrüge mit der Behauptung verminderter Schuldfähigkeit keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499).

[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) reklamiert, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis insoweit überschritten hätte, als es von dem nach § 39 Abs 1a StGB erhöhten Strafrahmen ausgegangen sei und dabei die Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB außer Acht gelassen habe.

[6] Entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers müssen die zu vergleichenden Taten – im Gegensatz zu Abs 1 – jedoch nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und nicht notwendigerweise gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, sofern sie – wie hier – auch nur einer der [nicht notwendigerweise derselben] in Abs 1a genannten Deliktsgruppen zuzuordnen sind (11 Os 46/22g [Rz 10]; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 39 Rz 3). Rückfallsverjährung ist somit nicht eingetreten.

[7] Angemerkt sei, dass – entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers – ein Auslegungsgrundsatz „in dubio mitius“ nicht existiert (RIS‑Justiz RS0098465).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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