OGH 14Os64/04

OGH14Os64/0410.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 29 Hv 105/03x-370, nach Stellungnahme des Generalprokurators und Äußerung des Angeklagten Mag. Wolfgang S***** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Wolfgang S***** werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche A 1. a., A 2. a. aa, A 2. a. dd, A 2. b. aa und A 2. b. ee, demgemäß auch die Mag. Wolfgang S***** treffenden Strafaussprüche und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter W***** (zur Gänze) werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mag. Wolfgang S***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Walter W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche umfassenden) Urteil wurden

Mag. Wolfgang S***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (A 1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB (A 3.), des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 2.), der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (A 4. und A 5.) sowie der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12, 15, 289 StGB (B),

Walter W***** der Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12, 15, 289 StGB (B), der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C 1.) und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (C 2.) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und anderen Orten

A Mag. Wolfgang S*****

1. als de-facto-Geschäftsführer und ab 7. Mai 1997 als Geschäftsführer der (richtig: vorerst A***** GmbH, am 24. Dezember 1996 umbenannt in) Sch***** GmbH (im Folgenden kurz: "Sch***** Verlag"), somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Vermögensbestandteile beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Tat einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar:

a. in der Zeit nach dem 14. August 1993 dadurch, dass er die Überweisung einer um 19,229.740 S (1,397.479,70 Euro) überhöhten Rechnung für Kartenlieferungen an die Firma T***** Ltd. veranlasst hat (Rechnung vom 14. August 1993 über 34,400.208 S [2,499.960,60 Euro] abzüglich 10,670.468 S [775.453,15 Euro] Materialaufwand sowie abzüglich 4,500.000 S [327.027,75 Euro] als angemessenes Honorar für 150 Copyrights und Entwürfe in Höhe von 30.000 S [2.180,18 Euro] je Copyright und Entwurf),

b. am 15. und 18. Dezember 1997 dadurch, dass er sich über ein "Verrechnungskonto S*****" einen Betrag in Höhe von je 800.000 S (58.138,27 Euro), insgesamt somit 1,600.000 S (116.276,54 Euro) auszahlte;

2. im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Vortäuschen eines Wohnsitzes und des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf den Philippinen und Verheimlichen seines Einkommens und seiner Umsätze nachangeführte Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar:

a. an Umsatzsteuer:

aa 1990: 2,499.085 S (181.615,58 Euro),

bb 1993: 4,176.169 S (303.494,03 Euro),

cc 1994: 1,627.421 S (118.269,29 Euro),

dd 1996: 433.640 S (31.513,85 Euro),

b. an Einkommenssteuer:

aa 1990: 7,355.164 S (534.520,61 Euro),

bb 1993: 12,321.712 S (895.453,73 Euro),

cc 1994: 4,774.378 S (346.967,58 Euro),

dd 1995: 10,887.166 S (791.201,20 Euro),

ee 1996: 67.000 S (4.869,08 Euro);

3. am 20. März 2001 und am 26. Juni 2001 Dr. Andreas T***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2001 und in den darauf basierenden Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck behauptete, Dr. Andreas T***** habe im Herbst/Winter 1997 beträchtliche Geldabflüsse vom Innsbrucker Verlag durchgeführt und es hätten auch Umbuchungen in Millionenhöhe von Firmenkonten auf Privatkonten des Dr. T***** stattgefunden, einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren;

4. am 26. Juni 2001 in Innsbruck vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Dr. Andreas T*****, AZ 25 Ur 1004/01, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch Aufrechterhalten der in der eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2001 und der oben angeführten Behauptungen, ferner durch die Ausführungen, dass die Verrechnungsmodalität zwischen der Innsbrucker (gemeint: Sch*****) und der deutschen (gemeint: Kunstverlag Sch*****) Firma in der Weise verändert worden, sowie dass von der Innsbrucker Firma geringere Beträge an die deutsche Firma für die gleiche Leistung verrechnet worden seien wie vorher und aus diesem Grund der Innsbrucker Firma ein Schaden entstanden wäre, wobei in diesem Jahr die deutsche Firma vom Schuldner zum Gläubiger, und zwar in Höhe von ca 4 Millionen DM geworden sei, weiters durch die Aussage, Dr. T***** habe sich einen Betrag von 150.000 DM einfach als Prämie selbst ausbezahlt und er habe keine Ahnung, welche Prämie das denn sein soll, falsch ausgesagt;

5. am 29. September 1999 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Thomas Fi*****, AZ 34 Vr 2203/99, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung "Die Firma T***** war in Hongkong, die Eigentümer dieser kenne ich nicht" falsch ausgesagt;

B Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Frühjahr 1998 dadurch, dass sie an Matthias A***** einen Antwortenkatalog falschen Inhalts mit dem Ersuchen übermittelten, gegenüber Finanzbeamten in diesem Sinne falsch auszusagen, somit Matthias A***** zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zu bestimmen versucht, und zwar dadurch, dass dieser folgende Angaben machen sollte: "Ich hatte den alten, grauen Mercedes 260 in einem bereits schlechten Zustand übernommen/gekauft und diesen 2 bis 3 Jahre im Besitz. Kaufsumme weiß ich nicht mehr. Wir hatten vereinbart, dass Wolfgang S***** das Auto, wenn er da ist und ich es nicht benötige, es fallweise benützen könnte. Tatsächlich hat er es ein paar Mal verwendet. Ich habe ihn dann verschrotten lassen um, ich glaube, 1.000 S. Versicherung hat Wolfgang S***** übernommen und dies mit mir gegenverrechnet. Ich habe hie und da in der Tiroler Künstlerwerkstätte gearbeitet für mich. Auch hie und da mitgeholfen beim Rahmen von Bildern oder andere leichte Tätigkeiten. Franz B***** und Franz G***** waren auch zu der Zeit dort. Herrn S***** habe ich nur gelegentlich getroffen. Er war sehr viel unterwegs im Ausland";

C Walter W*****

1. vor dem Landesgericht Innsbruck in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere, AZ 25 Vr 897/98, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:

a. am 4. Juni 1998 durch die Angaben, dass Mag. Wolfgang S***** in der Zeit zwischen 1990 bis 1996 etwa einmal im Monat für etwa eine Woche oder 14 Tage da gewesen sei; zu den Anwesenheiten des Mag. Wolfgang S***** in Innsbruck in diesem Zeitraum könne er keine konkreten Angaben machen,

b. am 2. November 2000 durch die Angaben, dass er zur Abwesenheit bzw Anwesenheit des Mag. Wolfgang S***** auf seine bisherigen Aussagen verweise;

2. am 4. Juni 1998 und am 2. November 2000 Mag. Wolfgang S*****, der die im Punkt A 2. angeführte strafbare Handlung begangen hatte, durch die im Punkt C 1. angeführten falschen Angaben der Strafverfolgung absichtlich ganz zu entziehen versucht.

Die Angeklagten bekämpfen diese Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die Mag. Wolfgang S***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO, Walter W***** auf die Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit stützen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Wolfgang S*****:

Nominell mit Tatsachenrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) macht der Rechtsmittelwerber im Ergebnis zu Recht eine unvollständige Begründung der subjektiven Tatseite zum Schuldspruch A 1. a. geltend. Das Schöffengericht erschloss die bekämpfte Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der nach dem 14. August 1993 erfolgten Überweisung an die Firma T***** Ltd. darauf angekommen, Vermögen des Sch***** Verlags beiseite zu schaffen, er habe dabei eine Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger um einen Betrag von 19,229.714 S (1,397.497,70 Euro) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 20), aus "seiner Handlungsweise" und aus seiner Position als "Drahtzieher des Sch***** Verlags, der T***** Ltd. und der P***** Ltd." sowie aus der ihm als de-facto-Geschäftsführer nicht entgangenen angespannten finanziellen Situation des Sch***** Verlags (US 37). Darüber hinaus stellte es noch fest, dass ein „beträchtlicher Teil" des an die T***** Ltd. überwiesenen und von dort an die P***** Ltd. weitergeleiteten Geldes in den Jahren 1994 und 1995 vom Angeklagten in Form eines (bereits 1995 einen Umfang von 31,146.624 S erreichenden - vgl Gutachten S 461/XII - und damit wertmäßig den angelasteten Schadensbetrag bei weitem übersteigenden) Wertpapierdepots an die Raiffeisenbank Innsbruck (der Hauptgläubigerin des Sch***** Verlags) rückgeführt und damit die dortigen Kredite des Sch***** Verlags "großteils besichert" wurden (US 19 f). Angesichts dessen unterblieb jedoch eine Erörterung, weshalb trotz dieses - vom Erstgericht ohne weitere Abwägung lediglich als nachträgliche Schadensgutmachung interpretierten (US 19, 110) - Beweisergebnisses und der leugnenden, stets seine Sanierungsversuche betonenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im (urteilsmäßig nicht näher bestimmten, damit im Konnex mit den Depotsicherungen stehenden) Tatzeitpunkt ein Schädigungsvorsatz vorlag.

Zu den Schuldsprüchen A 2. a. aa und A 2. b. aa sowie A 2. a. dd und A 2. b. ee (Hinterziehung von Umsatz- und Einkommenssteuer 1990 und 1996) zeigt der Beschwerdeführer ebenso zu Recht auf, das den Feststellungen unter anderem zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten habe lediglich die Höhe der nach Schätzung des Finanzamtes errechneten Steuern in diesen Zeiträumen für richtig befunden (S 273/XIII). Mag. (FH) Martin G***** hielt aber so wie in der schriftlichen Expertise auch in der Hauptverhandlung fest (S 273/XIII), dass hinsichtlich 1990 (S 475 f/XII) und 1996 (S 477 ff/XII) keine zusätzlichen, nicht schon vom Finanzamt herangezogenen Unterlagen zu finden waren, um diese Schätzungsannahmen dem Grunde nach weiter zu verifizieren. Dem gegenüber lagen aber vom erkennenden Gericht zu prüfende Beweise vor, die mit den abgabenbehördlichen Schätzungsgrundlagen nicht in Einklang zu bringen sind. Mit diesen im Gutachten dargestellten, vom Beschwerdeführer reklamierten Verfahrensergebnissen (zB seine Verantwortung, im Jahr 1990 keine Designs erstellt und demgemäß auch keine Umsatzsteuerpflicht und - im Hinblick auf das Gutachten des Buchsachverständigen [S 521/XII] entgegen der Auffassung des Generalprokurators - auch keine Einkommenssteuerpflicht begründenden Honorare bezogen zu haben; die aus Oktober bzw November 1992 stammende, auf der Rechnung der T***** Ltd. vom 7. Mai 1993 [S 17/I] erwähnte Vereinbarung über die Höhe der für Copyrights zu zahlenden Entgelte, die ebenfalls gegen bereits im Jahr 1990 über die Firma T***** Ltd. erzielte zusätzliche Entgelte spricht; die vom Beschwerdeführer für 1996 eingebrachte [Beilage zu ON 266/XI], eine restliche Abgabenschuld von bloß 7.597 S (552,10 Euro) ausweisende Umsatzsteuererklärung; die Aussage des Zeugen Ernst H*****, der als Steuerberater des Rechtsmittelwerbers auf die Einkommenssteuerschuld 1996 in Höhe von 67.000 S anrechenbare Vorleistungen in Höhe von 70.560 S behauptete [S 7/XII]) setzte sich das Schöffengericht nicht auseinander.

Die zu A 1. a., A 2. a. aa, A 2. a. dd, A 2. a. ee und A 2. b. ee jeweils aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht eine Urteilsaufhebung im beschriebenen Umfang notwendig; eines weiteren Eingehens auf das sonstige Rechtsmittelvorbringen zu diesen Teilen des Schuldspruches bedarf es daher nicht.

Zum Schuldspruch A 1. b. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der von ihm für den Sch***** Verlag im Zusammenhang mit Katalogerstellung und Marketing erbrachten Leistungen (S 281/XIII). Inhaltlich bekämpft er damit bloß die Ausführungen des Buchsachverständigen, der sich mit dieser Thematik eingehend auseinandergesetzt hat (S 485 ff/XII; S 261 ff; S 271 ff). Er zeigt aber keinen Umstand auf, der nach §§ 125 f StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätte. Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden daher seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Die Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Konstatierungen zum Vorliegen einer Gläubigermehrheit am 15. und 18. Dezember 1997. In diesem Umfang argumentiert sie nicht auf dem Boden der sich aus der Gesamtheit von Urteilsspruch und Gründen ergebenden Annahme der Existenz mehrerer Gläubiger (insbesondere US 3 f, US 20). Soweit der Rechtsmittelwerber in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators insoweit eine „nicht nachvollziehbare Feststellung" reklamiert, geht er über das Beschwerdevorbringen in Form einer unzulässigen (vgl Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17) Neuerung hinaus.

Der Vorwurf des substanzlosen Gebrauches der verba legalia zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) legt nicht dar, welche Feststellungen er über die getroffenen spezifischen (US 21, 42) hinaus vermisst.

Entgegen der weiteren Mängelrüge erachteten die Tatrichter die vorerst wechselnden Aussagen des Rechtsmittelwerbers als nicht glaubwürdig. Insbesondere seine Behauptung, bei dem Betrag von insgesamt 1,6 Mio S habe es sich um Vorschüsse für erst im Jahr 1998 in Rechnung gestellte Kartenlieferungen sowie für sonstige Leistungen gehandelt, werteten sie als bloße Schutzbehauptung (US 40 ff). Sie vermochten nämlich - gestützt auf den objektiven Geschehensablauf (insbesondere auf den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators ausgeblendeten, dem Angeklagten zur Abrechnung seiner Leistungen zur Verfügung stehenden, von ihm aber nicht genutzten Zeitraum und den bevorstehenden Bilanzstichtag, zu dem diese Abrechnungen hätten vorhanden sein müssen), ferner auf das für überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G***** - das tatsächliche Bestehen der behaupteten (im Konkurs angemeldeten, aber bestrittenen) Forderungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Beilage 9 zu A.1.b. in ON 169; vgl S 489/XII) nicht nachzuvollziehen.

Die gerügten Widersprüche in den Entscheidungsgründen zu den am 16. und 25. September 1997, am 8. und 24. Oktober 1997 erfolgten, in der Anklage inkriminierten Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 352.013 S (25.581,78 Euro) betreffen den dazu inhaltlich ergangenen Teilfreispruch 1. a. (vgl US 10 f und den Schuldspruch A 1. b. iVm US 21 zweiter Absatz), sodass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Kartenlieferungen, Leistungen als Geschäftsführer sowie auf zeitaufwendige Firmensanierungsversuche, die eine frühere Abrechnung erbrachter Leistungen nicht ermöglicht hätten, auch die Feststellung bemängelt, den zwei als "Darlehen" ausgewiesenen Überweisungen in Höhe von je 800.000 S stünden keine Ansprüche des Rechtsmittelwerbers gegenüber (US 21 dritter Absatz), bekämpft er bloß unzulässig die - wie bereits dargestellt - auf das diese Einwände abhandelnde Gutachten des Buchsachverständigen (S 485 ff) gestützte tatrichterliche Beweiswürdigung (US 42).

Entgegen der jegliche Begründung der subjektiven Tatseite vermissenden Beschwerde, insbesondere zum Wissen Mag. S*****s um die drohende Insolvenz als Ausgangspunkt für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung, leiteten die erkennenden Richter den deliktsspezifischen Vorsatz ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus dem objektiven Geschehensablauf in Verbindung mit dem Gutachten des erwähnten Experten ab (US 42 iVm US 17 ff und US 37). Die Kritik am Fehlen einer als wesentlich behaupteten Darstellung des Vermögensstatus der Firma Sch***** Verlag für 1997 (inhaltlich Z 5a) legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Beweisanträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die unspezifiziert zu den Schuldsprüchen A 1. a. und A 1. b. erhobenen Vorwürfe einer Unvollständigkeit, weil - vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissen zitierte - Passagen des Gutachtens des Buchsachverständigen etwa zu fehlenden Klagen und Exekutionsverfahren in den Jahren 1993 bis 1995 unerörtert geblieben seien, missachten die Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit.

Auf die Angaben der Zeugen Monika Ha*****, Helga S***** und Karl Ab***** war in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, weil sie lediglich ihre subjektive Einschätzung zur Finanzlage der Firma Sch***** Verlag auf der Basis des erst nach der zu A 1. b. inkriminierten Tathandlung des Angeklagten (am 15. und 18. Dezember 1997) vom Steuerberater Ab***** erstellten Sanierungsplans vom 6. Mai 1998 (ON 101) wiedergaben. Dazu hielt der Zeuge Ab***** ergänzend fest, dass er sich trotz dieser Planung mit einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Verlags nicht beschäftigt habe (S 213/XIII). Die Beschwerde vermag demgegenüber keine aus diesen Aussagen ableitbare Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass auch der Rechtsmittelwerber auf eine umsetzbare Sanierung der in erheblichen Liquiditätsproblemen befindlichen Firma vertraut hatte. Demgemäß bedurfte auch der Umstand, dass die Mutter des Angeklagten im April 1998 (also Monate nach der inkriminierten Überweisung und wenige Tage vor Konkurseröffnung) 437.000 S für den Verlag zur Verfügung gestellt hat, keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt für die wiederum unspezifiziert zu A 1. a. und A 1. b. erhobenen Vorwürfe einer Unvollständigkeit, weil die teilweise in anderen Verfahren - ohne Bezug auf den Wissensstand des Angeklagten - deponierten subjektiven Einschätzungen der Finanzlage des Sch***** Verlages durch die Zeugen Dr. Andreas T*****, Thomas Fi***** und Walter W***** nicht näher erörtert wurden.

Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zum (auf die Position eines faktischen Geschäftsführers und auf die Finanzlage des Sch***** Verlags im Jahr 1993 abstellenden) Schuldspruch A 1. a. generell auch auf den einen anderen Sachverhalt betreffenden Schuldspruch A 1. b. bezogen wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus.

Zum Schuldspruch A 2. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ulrich Vö***** (S 279/XIII). Dieses in der neudurchgeführten Hauptverhandlung gestellte Begehren lässt zunächst jede Konkretisierung vermissen, welche über die bereits erfolgte Befragung dieses Zeugen im Vorverfahren (ON 49) hinausgehenden Beweisthemen erforscht werden sollten. Aber selbst wenn man die im Zwischenverfahren beantragte Klärung der Einzelfragen (ON 337) als Beweisthematisierung zugrunde legen sollte, so wurden damit entweder (in der Hauptverhandlung unzulässige; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331) Erkundungsbeweise angestrebt (etwa „Ist Ihnen bekannt, ob der Angeklagte ...") oder aber Beweisthemen angesprochen, die dieser Zeuge in seiner Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin schon beantwortet hatte. Darüber hinaus liegt - wie der Schöffensenat in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend darlegte (S 291/XIII; vgl auch US 106 f) - ein unerreichbares Beweismittel vor; denn zum einen ist ein vom erkennenden Gericht unternommener Versuch der Befragung dieses Zeugen über die österreichische Botschaft in Manila wegen fehlender Rechtshilfeverträge mit den Philippinen fehlgeschlagen (ON 365; US 106 f), zum anderen konnte der Angeklagte keine taugliche Adresse für eine Vernehmung dieses von ihm selbst als schwer zu erreichenden „Weltreisenden" bezeichneten Zeugen außerhalb der Philippinen nennen (S 279 ff).

Als unzutreffend erweist sich die gegen den Schuldspruch A 2. gerichtete Mängelrüge (Z 5) einer unzureichenden Begründung der Feststellung, der Rechtsmittelwerber habe sich von 1990 bis 1996 den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich (Tirol) aufgehalten und dort seinen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt. Ungeachtet der als zentral erachteten Bedeutung der Aussagen der Zeugin Barbara K***** stützte das Schöffengericht die bekämpfte Urteilsannahme unter umfassendem Abwägen aller für und gegen einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden wesentlichen Beweisergebnisse auch auf die Verantwortung des Mitangeklagten Dr. Andreas T***** sowie auf weitere, konkret erwogene Zeugenaussagen. Mit logisch nachvollziehbarer Begründung legte es dar, warum einzelne Aussagen dieser Zeugen nicht zu überzeugen vermochten und weshalb die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als Schutzbehauptung beurteilt wurde (vgl insbesondere US 52 bis 80). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Vorbringen, aus den Einlassungen der Angeklagten und den Zeugenaussagen hätten für ihn auch günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, nicht darzulegen, weshalb die Begründungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen.

Die Position der Barbara K***** und des Roman St***** in einem Konkurrenzunternehmen nach ihrem Ausscheiden aus dem Sch***** Verlag bezogen die Erkenntnisrichter sehr wohl in ihre Erwägungen mit ein (US 30), setzten sich auch mit sämtlichen Aussagen der Barbara K***** (S 167 f/I, ON 202, 262 iVm US 29 f) - vor allem auch mit den vom Rechtsmittelwerber als widersprüchlich bezeichneten Passagen - auseinander und erklärten diese mit dem Hinweis auf die schwerpunktmäßig unterschiedlichen Beweisthemen der Befragung durch Beamte des Finanzamtes Innsbruck am 24. März 1998 (S 167 f/I) und vor dem Untersuchungsrichter am 29. April 2002 (ON 202/VIII) als miteinander vereinbar. Weitere vermeintliche Widersprüche in den Angaben der Barbara K***** zu ihrem Wissen um eine (im Übrigen auch nicht entscheidungswesentliche) Tiroler Wohnanschrift des Beschwerdeführers klärte die Genannte selbst (S 153/X). Die Behauptung, "Herr S***** wäre in unregelmäßigen Abständen ab 1994 laufend saisonbedingt im Herbst im Betrieb der A***** GmbH (Sch***** Verlag) anwesend" gewesen, widerspricht nicht ihren Angaben, "sie hätte den Angeklagten mit Ausnahme weniger Tage in der Galerie in Innsbruck erreicht"; der Sitz des Sch***** Verlages befand sich nämlich in Innsbruck, R*****gasse (S 7/I), während das Einzelunternehmen "T*****" samt Galerie von Mag. S***** in der M*****straße ***** betrieben wurde (S 7/I). Ob bzw wie lange die Galerie geschlossen war und wer im Falle von Telefonaten dort zuerst abgehoben hat, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob der Rechtsmittelwerber in der N*****straße ***** in Innsbruck, in Kramsach bei seiner Mutter oder in seinem Atelier gewohnt hat, sodass den Konstatierungen, Mag. S***** habe an jeweils einem dieser Orte gewohnt, keine Undeutlichkeit anhaftet. Einem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider berücksichtigten die erkennenden Richter auch die Aussagen von Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Steuerberatern und sonstigen mit Mag. S***** persönlich bekannten Personen, maßen deren Angaben bei der Feststellung eines inländischen Wohnsitzes jedoch nur teilweise Bedeutung bei. So fanden die Aussagen der Zeuginnen Marjan Ko***** (US 70), Eva Wa***** (US 78), Maria Schn***** (US 69), jeweils Eingang in die Erwägungen der Tatrichter, wurden jedoch mangels eigener Beobachtungen der Genannten zu einem Wohnsitz Mag. S*****s auf den Philippinen und wegen ihrer bloß lückenhaften Wahrnehmungen zu Aufenthalten in Österreich für ungeeignet gehalten, einen ständigen Aufenthalt in Österreich auszuschließen. Gleiches gilt für die von Franz B***** aus häufigen Fahrten des Beschwerdeführers zu den Flughäfen in Innsbruck bzw München sowie von Fritz P***** (US 76) aus Fotodokumentationen gezogenen Schlüsse. Die Angaben von Nachbarn und Mitarbeitern, die den Rechtsmittelwerber nur sporadisch gesehen haben, belegen - nach Ansicht des Schöffengerichts - bloß, dass er sich wiederholt, auch für mehrere Wochen, im Ausland aufhielt. Den Angaben des Zeugen Elmar V*****, Mag. S***** habe einen Wohnsitz in Manila gehabt, wurde mit dem Hinweis auf das Fehlen eines geordneten, dem österreichischen Meldesystem vergleichbaren Instrumentariums auf den Philippinen und weil es sich bei den Kopien der Wohnsitzbescheinigung möglicherweise um eine notwendige Bewilligung für einen kurzen, vorübergehenden Aufenthalt handelt, keine Beweiskraft zuerkannt (US 79).

Was aus den ohnehin berücksichtigten (US 77) Aussagen des Zeugen Ulrich Vö*****, welcher häufige Aufenthalte Mag. S*****s auf den Philippinen, aber auch dessen ständige Aus- und Einreisen bestätigte und eine von ihm vermittelte Wohnung bloß als „eine Art Stützpunkt" bezeichnete, an entscheidungswesentlichen Tatsachen zu gewinnen sei, legt das Rechtsmittel nicht dar.

Mit weitwendigen, aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten von Aussagen der Zeugen Eva Wa*****, Matthias A*****, Ulrich Vö***** und Mag. Martin F***** behauptet der Beschwerdeführer eine unvollständige Auswertung ihrer Angaben. Er verkennt jedoch, dass noch kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert, sondern - dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend - in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie mit den Denkgesetzen und allgemeinen Lebenserfahrungen nicht im Widerspruch stehend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt ist, ohne dagegen sprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. In diesem Sinne fassten die Tatrichter die wesentlichen Inhalte der Zeugenaussagen aktenkonform zusammen und erachteten diese mangels umfassender eigener, gegen einen Wohnsitz in Österreich sprechender Wahrnehmungen als nicht geeignet, der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Ausführungen des Zeugen Bernhard R***** fanden, soweit sie Tatsachenwahrnehmungen betrafen, Eingang in die Entscheidungsgründe (US 74). Dessen Spekulationen, inwieweit die Zeugin Barbara K***** Kontakte zum Angeklagten herzustellen hatte (und daher über dessen Anwesenheit in Österreich Auskunft geben könnte), bedurften schon mangels eines Tatsachensubstrats keiner eigenen Erwägung. Darüber hinaus irrt die Mängelrüge über das Wesen einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Der Hinweis, dass zwischen den (vom Erstgericht bewerteten) Aussagen des Zeugen Elmar V*****, der Verantwortung des Walter W***** sowie den Rechnungen und Korrespondenzen mit der T***** Ltd. einerseits und den getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie den diesen zu Grunde liegenden Beweismitteln andererseits Widersprüche bestehen, vermag daher Nichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO nicht zu begründen.

Entgegen den weiteren Ausführungen standen die erkennenden Richter den Angaben des Dr. Andreas T***** durchaus kritisch gegenüber. Sie erwogen seine verschiedenen, einander allerdings nicht ausschließenden Angaben zur Dauer der Auslandsaufenthalte Mag. S*****s und seine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ebenso wie das im Rechtsmittel hervorgehobene Schreiben vom 15. April 1999 (ON 90) und allfällige Motive, den Beschwerdeführer zu belasten (US 63 bis 65). Im Hinblick auf mehrere, die Angaben von Dr. Andreas T***** im Wesentlichen bestätigende Zeugenaussagen wurden dessen Darlegungen dennoch für glaubwürdig beurteilt. Mit seiner Kritik an diesen Abwägungen versucht der Nichtigkeitswerber lediglich, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.

Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, auf welche - die Verantwortung des Dr. Andreas T***** bestätigenden - Zeugenaussagen sich das Erstgericht gestützt habe, ist nicht berechtigt. So bezog es sich bei der Annahme einer faktischen - mit Bezug auf den Schuldspruch A 2.: in Österreich ausgeübten - Geschäftsführung in Österreich auf die Zeugen Walter Wü***** (US 24), Heinrich Se*****, Martina Rü*****, Mag. Susanne M*****, Barbara K*****, Roman St*****, Alexandra Br*****, Maria Ha*****, Klaus Pi***** (US 27 ff) sowie zur Feststellung eines inländischen Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich auf den Zeugen Hermann To***** (US 67 ff).

Der (isolierte) Hinweis auf die nicht gleichlautende Verantwortung des Dr. T***** zum ihm angelasteten Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 4, Abs 5 Z 4, 161 StGB sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil er sich vor dem Untersuchungsrichter "zum Vorwurf nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 159 Abs 1 Z 1 Z 2 StGB" nicht schuldig bekannt hatte (S 19/V), während er in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 2003 ein vollinhaltliches Schuldbekenntnis "zu den ihm vorgeworfenen Fakten" ablegte (S 105/X), stellt keinen unmittelbaren Bezug zum gegenständlichen (andere Sachverhalte betreffenden) Verfahren her. Die Mängelrüge vermag daher nicht anzugeben, inwiefern die Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache unvollständig geblieben sei. Eines detaillierteren - über die Urteilserwägungen zur Verurteilung des Dr. T***** (US 65) hinausgehenden - Eingehens auf seine jeweilige Verantwortung in dem gegen ihn geführten und andere inkriminierte Sachverhalte erfassenden Verfahren bedurfte es daher nicht. Solcherart erweist sich sowohl das Vorbringen, Dr. T***** habe den Beschwerdeführer wegen der ihm selbst drohenden Folgen im gegen ihn wegen §§ 159 Abs 2, Abs 4, Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB anhängigen Verfahren nach dem Konkurs des Sch***** Verlages belastet, als auch die (die eigene Einlassung in den Vordergrund rückenden) Erwägungen zu mit dem Zeugen Roman St***** im Sommer oder Herbst 1997 über nachträglich angefertigte Transparente und Plakate etc für Seminare auf den Philippinen geführten Gespräche nur als Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Zum als übergangen kritisierten Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 23. April 1997 samt (nachträglich reproduzierter) Einladung zu einem Literaturabend am 11. Dezember 1996 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Beweismittel schulderhebliche Tatsachen betreffen.

Die vom Rechtsmittelwerber bei Gericht vorgelegte, aber unter ungeklärten Umständen aus dem Akt verschwundene und teilweise durch Duplikate ersetzte Fotodokumentation über Kurse und Seminare sowie über Zusammentreffen mit Politikern auf den Philippinen und sein aus den Fotos ersichtliches (auffallend unverändert gebliebenes) äußeres Erscheinungsbild wurden eingehend gewürdigt, aber nicht für ausreichend erachtet, seinen steuerlich relevanten Wohnsitz in Österreich zu widerlegen (US 79 f); mit seinen konträren Schlussfolgerungen ficht er einmal mehr lediglich die Beweiserwägungen der Tatrichter an.

Das erkennende Gericht war - entgegen der Mängelrüge - auch nicht dazu verhalten, den Zeitraum der Betriebsprüfung im Jahr 1997 und die aus einer Befragung durch das Finanzamt gezogenen Schlussfolgerungen des Zeugen Ernst H***** (S 231/XIII) zu dem von ihm angenommenen Prüfungszeitraum im Hinblick auf eine „Konkretisierung des Wohnsitzes auf den Philippinen" durch den Angeklagten zu erörtern; hat es doch die - ein spätes Erkennen der Relevanz der Wohnsitzverlegung reklamierende - Verantwortung insgesamt einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 52 ff). Dabei ging es ausdrücklich auf das undatierte Schreiben mit der Überschrift "Beantwortung der Fragen vom 14. August 1997 in Bezug auf die 'BP Sch***** A***** Verlag'" ein (US 61). Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 30. Juni 1992 (S 21/I) zu seinem Wohnsitz abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, die vom Schöffengericht bewertet wurde (US 44 f, 56). Eine damit korrespondierende Abmeldebestätigung bei der Gemeinde Kramsach (Beilage 4 zu A.3. in ON 169) hat es ebenfalls mitberücksichtigt (vgl US 44, 61). Davon abgesehen lehnten die Tatrichter diese durch zahlreiche Urkunden untermauerte Einlassung mit umfassender Begründung als unglaubwürdig ab, wobei sie solcherart auch die genannten, von Mag. S***** verfassten bzw veranlassten Schriftstücke als Teil jener Täuschungshandlungen beurteilten, die seinen ausschließlichen Wohnsitz auf den Philippinen vorspiegeln sollten (vgl US 39 f, 47, 51 iVm US 52 ff).

Dem weiteren, sich gegen die Feststellung eines nach den Abgabevorschriften relevanten Wohnsitzes in Österreich und das Vortäuschen eines solchen auf den Philippinen wendenden Vorbringen ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person nach § 1 Abs 2 EStG der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nach § 26 Abs 1 BAO stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Einen Wohnsitz im Sinne der genannten Abgabenvorschrift hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehält und benützen wird. Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, dass sie dem Abgabenpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muss nicht ihm gehören und ist auch in Räumen, die Dritte gemietet haben, möglich. Darüber hinaus reicht es für die Annahme eines Wohnsitzes aus, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benützt wird (Erkenntnisse des VwGH vom 20. Juni 1990, GZ 89/16/0020, und vom 17. September 1992, GZ 91/16/0138). Gemäß § 26 Abs 1 BAO ist nicht maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befindet (vgl 12 Os 109/03). Diesem Umstand kommt aber nach Art 4 Abs 2 des hier anzuwendenden österreichisch-philippinischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl 107/1982) Bedeutung zu.

Von diesem Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO und dem festgestellten Mittelpunkt des Lebensinteresses des Angeklagten in Österreich (US 49) ausgehend, kommt dem Außerachtlassen der (Wohnmöglichkeiten auf den Philippinen ab 15. August 1990 bestätigenden) Mietverträge (Beilagen 13 und 14 zu A.3. in ON 169) ebenso wenig eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu wie der fehlenden Bewertung der vorgelegten Rechnungen diverser vom Rechtsmittelwerber engagierter Künstler und Firmen aus den Jahren 1991 bis 1996, die an dessen philippinische Adresse gerichtet waren (S 16/VI).

Die vorgebrachte Unvollständigkeit iS einer fehlenden Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde ohne Eingehen auf deren Inhalt lediglich aufgezählten, jeweils den Zeitraum 1990 bis Frühjahr 1996 betreffenden Kopien von Bestätigungen einer für den Rechtsmittelwerber tätigen Haushälterin (Beilage 11 zu A.3. in ON 169) und seiner Dienstgeberin (Beilage 12 zu A.3. in ON 169), in denen - „soweit sich die bestätigende Personen erinnert" - pauschal pro Jahr insgesamt 8 bis 9-monatige Aufenthalte des „sich oftmals, normalerweise für eine kurze Zeit, im Ausland befindlichen" Mag. S***** auf den Philippinen behauptet werden, liegt nicht vor. Zum einen schenkten die erkennenden Richter - wie oben schon ausgeführt - der durch zahlreiche Urkunden (scheinbar) untermauerten Einlassung des Angeklagten unter anderem deswegen keinen Glauben, weil sie bereits die von ihm verfassten bzw über seine Veranlassung hergestellten Schriftstücke an sich als Teil jener Täuschungshandlungen einstuften, die seinen ausschließlichen Wohnsitz auf den Philippinen vorspiegeln sollten (vgl US 39 f, 47, 51 iVm US 52 ff). Zum anderen lässt die Beschwerde im Dunkeln, inwieweit aus diesen allgemein gehaltenen Erklärungen, nach denen auch die mehrmonatigen Aufenthalte auf den Philippinen durch unbestimmte „kurze" Auslandsreisen unterbrochen waren, Rückschlüsse darauf möglich wären, dass der aus anderen Beweisergebnissen (insbesondere aus der faktischen Geschäftsführung beim Sch***** Verlag im Inland) abgeleitete, nach den Urteilsannahmen durch Täuschungshandlungen des Angeklagten verschleierte Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen im Inland zu verneinen wäre.

Zur Feststellung, der Mietvertrag betreffend die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Innsbruck, N*****straße *****, sei bloß zum Schein abgeschlossen und vergebührt worden, wird nicht dargetan, weshalb die aus der Verantwortung des Angeklagten (US 55, 79 ff) und aus dem Vorbringen des Walter W***** (US 62 f) sowie aus den Angaben der Zeugen Dr. Andreas T***** (US 63 f), Hermann To***** (US 67 f), Christina Ba***** (US 68 f), Maria Schn***** (US 69), Regina St***** (US 69) gezogenen erstgerichtlichen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen. Dies übergeht auch die zur Stellungnahme des Generalprokurators abgegebene Gegenäußerung, in der - den Urteilsannahmen zuwider - von einer Dauervermietung der (laut Feststellungen vom Angeklagten nur teilweise genutzten, für ihn aber jederzeit zur Verfügung stehenden; vgl US 49) Wohnung in der N*****straße ***** in Innsbruck ausgegangen wird. Mit dem Hinweis, dass Mieteinnahmen dafür tatsächlich überwiesen und laufend Erklärungen von Mieteinnahmen gegenüber dem Finanzamt Innsbruck abgegeben wurden, zeigt der Nichtigkeitswerber lediglich die Möglichkeit anderer Folgerungen auf und bekämpft damit wiederum nur die kollegialgerichtlichen Beweiswerterwägungen nach Art einer Schuldberufung. Dass ihm die Tatrichter in diesem Zusammenhang auch vorwarfen, er habe nicht gewusst, wer die Wohnung reinigte, unter welchem Namen Strom und Telefon angemeldet waren, ob und in welcher Höhe entsprechende Kosten aufliefen, betrifft lediglich Teile von mehreren unabhängigen Begründungsansätzen; deren fehlende Tragfähigkeit für die kritisierte Urteilsannahme begründet indes keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl WK-StPO § 281 Rz 455). Dass an der Adresse Innsbruck, N*****straße ***** keine Post zugestellt wurde, steht dieser Urteilsannahme im Hinblick auf die festgestellten, die Täuschung der Abgabenbehörde über seinen angeblichen Wohnsitz im Ausland bezweckenden Aktivitäten nicht entgegen, weshalb es keiner näheren Erörterung dieses Umstands bedurfte. Das Ersuchen Mag. S*****s an das Finanzamt Innsbruck, Korrespondenzen an seine Atelieradresse in Innsbruck zu richten, wurde hingegen vom Schöffengericht ausdrücklich mitbedacht (US 44 f, 56).

Weshalb die tatrichterliche Bewertung (iS einer lebensfremden Verantwortung) des vom Angeklagten genannten Motivs seines Ersuchens, einen Mercedes von Matthias A***** auf dessen Namen anmelden zu lassen, einen Mangel iSd Z 5 vierter Fall aufweist, wird in der lediglich den gegenteiligen Standpunkt postulierenden Beschwerde nicht ausgeführt.

Gleiches gilt für die Einwände zur Begründung der Feststellungen über die Art der Beziehungen des Beschwerdeführers mit Francis M***** (US 54 f). Es ist nämlich für die Frage seines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich und des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen ohne Belang, ob eine gültige Segnung dieser Beziehung nach dem Ritus der Vereinigungskirche erfolgt und diese bereits einer Heirat gleichzuhalten ist, oder ob bereits im Jahr 1994 „zumindest" ein Schriftstück mit dem Namen Francis S***** unterfertigt wurde und ob sie unter dem Namen Francis M***** oder Francis S***** in Tirol auftrat.

Weshalb die die erstgerichtliche Bewertung der Angaben der Helga S*****, die keine näheren Angaben zum Aufenthalt ihres Sohnes machen wollte oder konnte, unbegründet geblieben ist, obgleich sich die Tatrichter eingehend mit ihrem Kenntnisstand auseinandersetzten (US 66 f), bleibt unerfindlich.

Mit der Hervorhebung eines Motivs dafür, warum sich der Rechtsmittelwerber am 19. Februar 1993 in Kramsach an- und bereits am 8. März 1993 wieder nach Manila abgemeldet hat, versucht er abermals nur die tatrichterliche Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen. Die der Sache nach eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO vorbringende Kritik, es seien mögliche Beweise für oder gegen einen Strombezug und die Telefonbenützung seitens des Beschwerdeführers in der Wohnung in Innsbruck, N*****straße *****, nicht eingeholt und Widersprüche in Schreiben von Verantwortlichen der Vereinigungskirche zum Zeitpunkt seiner Verehelichung mit Francis M***** nicht aufzuklären versucht worden, geht ins Leere. Abgesehen von der fehlenden Darlegung einer Schuldrelevanz dieser Beweisaufnahmen, führt das Rechtsmittel nicht aus, wodurch der Angeklagte an einer Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Verfehlt ist auch die weitere Kritik der Mängelrüge, die Aussage des Zeugen Ernst H***** sei "bruchstückhaft ausgewählt und sinnentstellend" wiedergegeben worden. In Wahrheit erfolgte die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieser Zeugenaussage aktenkonform (US 75). Die Ausführungen im Urteil entsprechen dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal der genannte Zeuge selbst deponiert hatte, nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers über dessen Wohnsitz auf den Philippinen informiert zu sein. Aus eigenen Tatsachenwahrnehmungen des Zeugen waren keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Wohnsitzes im Ausland abzuleiten, der einen solchen in Tirol ausgeschlossen hätte.

Eines gesonderten - über die Auseinandersetzung mit der Bewertung durch die inländischen Abgabenbehörden (US 51 iVm US 61 und 79) hinausgehenden - Eingehens auf die im Schreiben der philippinischen Steuerverwaltung vom 26. März 1993 vertretene Ansicht zum Vorliegen eines Wohnsitzes des Angeklagten auf den Philippinen im Zeitraum 1990 bis 1996 (S 81/XIII) bedurfte es im Hinblick auf den vom Tatgericht angenommenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich mangels Entscheidungswesentlichkeit eines ausländischen Wohnsitzes (neben jenem in Österreich) nicht.

Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung, das österreichische Bundesministerium für Finanzen habe im Schreiben vom 6. November 2003 den Standpunkt aufgegeben, Mag. S***** hätte seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gehabt (ON 344). Darin angestellte Erwägungen zu jenen Fällen, in denen nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat eine natürliche Person den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses hat, sind rein theoretisch und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Tatsächlich stellt sich das Finanzministerium (nach wie vor) auf den Standpunkt, dass sich die allgemeine Steuerpflicht des Rechtsmittelwerbers in Österreich bereits auf den aus Sicht der Abgabenbehörden festgestellten Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Art 4 Abs 2 des österreichisch-philippinischen Doppelbesteuerungsabkommens in Tirol gründet (S 77/XIII).

Mit seiner (im Wesentlichen das Vorbringen zur Mängelrüge zusammengefasst wiedergebenden) Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Feststellung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen in Österreich zu wecken; vielmehr wiederholt er nur die seiner Ansicht nach bestehenden und - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - vom Erstgericht ohnehin mitberücksichtigten Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Hermann To*****, Christine Ba***** und Barbara K***** sowie in den Ausführungen des Dr. T*****. Soweit er, gestützt auf die Aussage des Zeugen Elmar V*****, Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung begründen will, bezieht er sich auf isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Aussagepassagen und verkennt offenbar, dass der genannte Zeuge seine Angaben zu einem dauernden Wohnsitz des Rechtsmittelwerbers in Manila nur auf ihm vorgelegte, für die Übernahme der T***** Ltd. und der P***** Ltd. notwendige Urkunden stützt, während sich seine eigenen Wahrnehmungen auf fallweise Treffen beschränken. Auch der Zeuge Matthias A***** verfügte auf Grund eigener beruflicher Absenzen (S 201/XI) über keine geschlossene Wahrnehmung zu Auslandsaufenthalten Mag. S*****s, sondern bezog entsprechende Informationen von dessen Gattin; aus eigenem konnte er nicht angeben, wann, wie lange und wo sich dieser im Ausland aufgehalten hatte (S 273/I; S 427, 427c/I). Entgegen der zu den Schuldsprüchen A 3. und 4. erhobenen Mängelrüge (Z 5) einer unzureichenden Begründung stützten sich die erkennenden Richter zum festgestellten Wissen des Rechtsmittelwerbers um die Unrichtigkeit der am 20. März 2001 und am 26. Juni 2001 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck gegen Dr. Andreas T***** erhobenen strafrechtlich relevanten Anschuldigungen nicht nur auf dessen Angaben und global auf den objektiven Geschehensablauf, sondern auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers an Dr. T***** vom 13. Februar 1998 (US 85 iVm S 203 in ON 170/VII), auf die Ausführungen des Johann Hi***** im Schreiben vom 2. August 1998 (US 87 iVm S 507 f/II) und nicht zuletzt auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G***** (US 88 f), wobei sie die Einlassung des Angeklagten sehr wohl erwogen, ihr aber keine Glaubwürdigkeit zubilligten.

Soweit der Nichtigkeitswerber den Erklärungswert seines Schreibens vom 13. Februar 1998 zu relativieren trachtet und behauptet, er habe sich damit lediglich verpflichtet, die Anschuldigung unrechtmäßiger Geldabflüsse in Millionenhöhe nur Dritten gegenüber nicht aufrechtzuerhalten, die Vorwürfe aber inhaltlich nicht zurückgenommen, missachtet er den Gesamtzusammenhang dieses von Dr. T***** sogar als Entschuldigung akzeptierten Schreibens (S 213 in ON 170/VII). Dessen Wortlaut bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Vermutung unrechtmäßiger Geldflüsse nach einer in München durchgeführten (inhaltlichen) Buchprüfung nicht mehr aufrechterhalten wird, aber weiterhin Zweifel an der gesellschaftsrechtlich korrekten Vorgangsweise bei Auszahlung von Gehältern, Prämien und Honoraren bestehen und diese Zweifel auch die Ursache für die ursprüngliche Vermutung unrechtmäßiger Geldflüsse gewesen waren. Welche weiteren Zusammenhänge das Erstgericht übergangen haben solle, führt die Beschwerde nicht aus. Dass die Tatrichter von zwei selbständigen Forderungen des Dr. T***** über jeweils 150.000 DM ausgehen, und zwar auf Grund des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 30. Jänner 1998 sowie der Vereinbarung vom 13. Februar 1998 (S 213 in ON 170/Band VII), die das genannte notarielle Schuldanerkenntnis ausdrücklich ausnimmt, konnten sie sowohl aus den aktenkonform angeführten Daten beider Übereinkommen als auch aus dem wörtlich wiedergegebenen Punkt 3. der Vereinbarung vom 13. Februar 1998 zweifelsfrei entnehmen (US 87 f).

Entgegen dem weiteren Vorbringen handelt es sich beim Schreiben des Dr. T***** vom 14. Jänner 1998 (Beilage 10 zu A.1. in ON 169) um eine Auflistung seiner Forderungen, darunter aus Firmenanteilen an der P***** Ltd. samt Zinsen in Höhe von ca 5 Mio S, wovon "Prämienzahlungen abgerechnet werden" können. Strafrechtlich relevante Geldentnahmen in Prämienform seitens Dr. T***** sind daraus nicht ableitbar, weswegen das unterbliebene Eingehen auf dieses Schreiben keine Nichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkt.

Der in der Gegenäußerung weitwendig wiederholte Vorwurf mangelnder Auseinandersetzung mit Aussagen und sonstigen Beweismitteln zu Geldflüssen vom Sch***** (Innsbruck) zum Kunstverlag Sch***** GmbH (München) im Wege einer die Innsbrucker Unternehmensniederlassung benachteiligenden Änderungen der Verrechnung, ferner zu im Konkurs des Innsbrucker Unternehmens geltend gemachten, letztlich aber nicht aufrecht erhaltenen Forderungen, zur Fakturierung von Kartenbeständen durch das Münchner Unternehmen, zur Frage des Abschlusses eines Geschäftsführervertrages mit Dr. T*****, der allfälligen Rückdatierung dieses Übereinkommens, der darauf gestützten Gehalts- und Prämienzahlungen und ihrer Verbuchung an Hand von Honorarrechnungen sowie zur behaupteten teilweisen Verwendung der Gehalts- und Prämienzahlungen zur Besicherung von Firmenkrediten bezieht sich durchwegs auf zivil- bzw gesellschaftsrechtliche Aspekte diverser Vorgangsweisen dieses Zeugen, nicht aber auf den allein entscheidungswesentlichen Vorwurf eines als "betrügerisch" bezeichneten Verhaltens, das geeignet ist, eine strafgerichtliche Verfolgung nach sich zu ziehen.

Zu dem in der Mängelrüge (inhaltlich Z 5a) mehrfach erhobenen Einwand, es wäre Aufgabe des Gerichtes gewesen, im Rahmen eines fairen Verfahrens amtswegig die für eine objektive Sachverhaltsermittlung notwendigen Grundlagen, insbesondere durch Einsichtnahme in sichergestellte Unterlagen durch den Gutachter zu schaffen, verabsäumt es die Rüge abermals darzulegen, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Anträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Mit den - im Wesentlichen bloß die Argumente der Mängelrüge wiederholenden - Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) werden ebenso keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Feststellungen geweckt. Das Schöffengericht folgerte die wissentliche Falschbelastung und Falschaussage einerseits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 13. Februar 1998 (S 203 in ON 170/VII: „Nach der in München durchgeführten Buchprüfung halte ich die von mir geäußerte Vermutung von unrechtmäßigen Geldabflüssen ... Dritten gegenüber nicht mehr aufrecht."), andererseits aus dem eine Aussage des Rechtsmittelwerbers gegenüber Johann Hi***** festhaltenden Schreiben vom 2. August 1998 (S 507 f/II), wonach der Angeklagte selbst den ursprünglich erhobenen "Vorwurf der Unterschlagung" in Millionenhöhe auf eine "moralisch unvertretbare Zuwendung" reduzierte. Mit der Behauptung einer „nicht vertretbaren Deutung" dieser Beweisergebnisse werden keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Schuldfeststellung hervorgerufen. Weshalb das von den Tatrichtern unter anderem aus diesen beiden (bereits 1998 verfassten) Schreiben gefolgerte Wissen um die Unrichtigkeit dieser Vorwürfe bei Ablegung der inkriminierten Aussagen vom 20. März 2001 und vom 26. Juni 2001 "der zu fordernden Logik entbehrt", legt die Beschwerde nicht dar. Dieser Einwand ist damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A 5. reklamiert Undeutlichkeiten der festgestellten Zurechenbarkeit der T***** Ltd. zum Nichtigkeitswerber iS einer Eigentümerstellung. Gestützt auf die für glaubwürdig erachteten, auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Aussagen des Zeugen Elmar V*****, dessen Angaben vor der Polizei (ON 221/VIII) sehr wohl berücksichtigt wurden (US 37 f), konstatierten die Tatrichter aber nicht bloß eine „diffuse Zurechenbarkeit" der T***** Ltd. zum Rechtsmittelwerber, sondern gingen davon aus, dass die genannte Gesellschaft über Veranlassung des Mag. S***** gegründet wurde (US 16, 38), Elmar V***** mit dessen Generalvollmacht als dessen Treuhänder ausschließlich auf dessen Weisungen einschritt, damit Mag. S***** de-facto Gesellschafter dieser Firma war (US 38 f), somit sämtliche Handlungen der T***** Ltd. durch ihn bestimmt wurden (US 15 f). Auf dieser Feststellungsbasis wird der Vorwurf einer unrichtigen Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wer Eigentümer der T***** Ltd. sei, hinreichend verdeutlicht. Divergenzen in den Aussagen dieses Zeugen zur Frage, ob die T***** Ltd. neu gegründet wurde oder bereits früher in Form einer "schlafenden Gesellschaft" bestanden hat und vom Angeklagten bloß „aktiviert" wurde, betreffen - wie das Erstgericht zutreffend ausführte (US 39) - im Hinblick auf die jedenfalls iS einer Eigentümerposition bestehende Treuhandherrschaft des Angeklagten über die T***** Ltd. keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Mit der Bestätigung vom 24. April 1998 (Beilage 9 zu A.1.a. in ON 169), wonach Mag. S***** nicht der Begünstigte aus den von der F***** Ltd. und der O***** Ltd. gehaltenen Aktien an der T***** Ltd. ist, musste sich das Gericht schon deswegen nicht auseinandersetzen, weil - wie bereits dargelegt und daher entgegen dem in der Gegenäußerung erhobenen Vorwurf lediglich spekulativer Annahmen - Elmar V***** mit Generalvollmacht des Rechtsmittelwerbers als dessen Treuhänder bei der T***** Ltd. tätig wurde (US 16).

Aus den Angaben des Zeugen Elmar V***** leiteten die Tatrichter das Wissen des Rechtsmittelwerbers um die wahren Eigentumsverhältnisse an der T***** Ltd. ab und verwarfen mit Bezug darauf dessen auch insoweit leugnende Verantwortung. Welche entscheidenden Umstände sich demgegenüber aus der schriftlichen Anfrage des Dr. Andreas T***** vom 17. Februar 1997 (Beilage 8 zu A.1.a. in ON 169) und aus dem an Dr. Andreas T***** gerichteten Antwortschreiben der T***** Ltd. vom 27. Februar 1997 (Beilage 47 f zu A.1. in ON 169) ergeben sollen, führt die Beschwerde nicht an. Ebenso wenig legt sie dar, weswegen die auf keine Tatsachenwahrnehmungen gegründete spekulative Ansicht des Dr. T***** (die T***** Ltd. hätte chinesische Eigentümer) für die subjektive Kenntnis der Eigentumsverhältnisse durch den Rechtsmittelwerber entscheidend und damit erörterungsbedürftig war. Das nominell unter der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO wiederholte Vorbringen der Mängelrüge, zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen auf.

Unter gezielter Ausklammerung des wesentlichen, zu A 5. inkriminierten Aussageinhaltes, nämlich der bestrittenen Kenntnis des Eigentümers der T***** Ltd., kritisiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nur, dass keine Konstatierungen getroffen wurden, die gegen die Richtigkeit der Aussage sprechen, wonach "die Firma T***** in Hongkong war". Soweit sie auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die dazu festgehaltenen Urteilsannahmen (US 90 f).

Zum Schuldspruch B ging das Schöffengericht davon aus, dass die beiden Angeklagten Kontakt mit Matthias A***** aufgenommen hatten, um ihn "auf die Einvernahme von Finanzbeamten" vorzubereiten. Zu diesem Zweck (US 92) erstellten sie den inkriminierten Antwortenkatalog. Dabei handelten Mag. S***** und W***** in der Absicht, Matthias A***** zu einer falschen Zeugenaussage vor dem Finanzamt (und nicht bloß auf eine nicht tatbildmäßige informelle Befragung) zu bewegen (US 93 f). Solcherart wird - entgegen der Mängel an Feststellungen zur Förmlichkeit der Vernehmung behauptenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) - mit Klarheit auf die von den Angeklagten angestrebte Falschaussage bei einer von ihnen befürchteten förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde abgestellt. Soweit die Gegenäußerung im Hinblick auf die Anlass für das Vorgehen der Angeklagten bildende bloß informelle Befragung diverser Personen bei einer von den Finanzbehörden durchgeführten Hausdurchsuchung mutmaßt, der leugnende Beschwerdeführer hätte Matthias A***** zu Falschangaben bei einer weiteren, bloß informellen (und damit nicht tatbildmäßigen) Befragung bewegen wollen, bekämpft er wiederum nur prozessordnungswidrig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Indem die Rüge zudem die Feststellung zum Wissen um den zum Großteil falschen Inhalt des dem Schreiben vom 31. März 1998 angeschlossenen Antwortenkataloges (S 279/I) vermisst, übergeht sie einmal mehr die darauf abstellenden Urteilskonstatierungen (US 99 f). Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf fehlender Feststellungen (Z 9 lit a) dazu, welche inkriminierten Aussageinhalte falsch und welche Antworten richtig gewesen wären, lässt die im Urteil kursiv (somit auch optisch) hervorgehobenen (US 92 f) Falschangaben außer Acht. Die gerügte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) betreffend die (teilweise entlastenden) Angaben des Zeugen Matthias A***** vom 19. März 2001 lässt einerseits die darauf bezogene Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts unberücksichtigt (US 99). Andererseits bekämpft sie mit weitwendigen, eigene Beweiswerterwägungen anstellenden, auf durchwegs aus dem Gesamtzusammenhang isoliert herausgelöste Teile der Aussage des genannten Zeugen gestützten Argumenten erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Der weitere Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, den Angeklagten Mag. S***** und W***** sei völlig klar gewesen, dass ein großer Teil des Inhaltes des Antwortenkatalogs falsch war (US 93), geht schon deswegen ins Leere, weil das Gericht insoweit nicht nur detailliert darstellte, die Verantwortung der beiden Angeklagten stehe mit grundlegenden Erfahrungssätzen im Widerspruch (US 97). Darüber hinaus bezog es sich ausdrücklich auf die Angaben des Zeugen A***** (US 98 f), der nicht nur mit dem Beschwerdeführer einen Scheinkauf und eine unrichtige polizeiliche Anmeldung betreffend einen PKW der Marke Mercedes vereinbart hatte, sondern auch aus seinen Treffen mit Mag. S***** bei regelmäßigen Veranstaltungen der Vereinigungskirche wusste, dass sich dieser nicht längere Zeit im Ausland aufgehalten hatte (US 98 f). Zudem erklärte dieser Zeuge gegenüber dem (nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers mit ihm gemeinsam den inkriminierten Katalog erstellenden) Walter W*****, er werde wahrheitsgemäß - also nicht iS ihm vorgelegter Falschantworten - aussagen (US 93, 98). Daraus konnten die erkennenden Richter ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze sowohl die objektive Unrichtigkeit eines Großteils des Antwortenkatalogs und deren Kenntnis durch den Rechtsmittelwerber erschließen; weitergehender Erwägungen dazu bedurfte es daher nicht. Die auch zum Schuldspruch B neuerlich nur den Inhalt der Mängelrüge zusammengefasst wiedergebende Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter W*****:

Der unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf einer Verletzung des § 240a StPO durch Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen im Jahr 2003 ist schlichtweg aktenwidrig (S 147/XIII). Im Hinblick auf die persönliche Anwesenheit des (auch das gegenständliche Rechtsmittel fertigenden) Verteidigers, Mag. Robert P*****, in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2003 (S 141/XIII) handelt es sich dabei um eine geradezu mutwillig falsche Behauptung.

Die reklamierte Unterlassung einer Mitteilung der Verantwortungen der in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 vernommenen Mitangeklagten Mag. S***** und Dr. T***** (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 250 Abs 1 StPO) hinwieder begründet keine Nichtigkeit. Denn die Hauptverhandlung am 9. Dezember 2003 wurde gemäß § 276a StPO neu durchgeführt, sodann Mag. S***** in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers abermals vernommen (S 143 ff/XIII). In der fortgesetzten Hauptverhandlung am 15. Dezember 2003 wurde der gesamte Akt mit Ausnahme der Zeugenaussage der Francis S***** und des Mag. Reinhard Fe*****, somit auch die Angaben des damaligen Zweitangeklagten Dr. T***** einverständlich verlesen (S 293 f/XIII). Aus diesem Grund versagt auch das eine "Verletzung gemäß § 252 StPO" behauptende Vorbringen (Z 3). Nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung am 15. Dezember 2003 erfolgten sämtliche Verlesungen, darunter auch jene der Aussage der Mutter Mag. S*****s anlässlich der Hausdurchsuchung (ON 7), gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich (S 293/XIII). Der Hinweis, diese Verlesung sei ohne Vorankündigung erfolgt und ein - gar nicht notwendiger - "rechtzeitiger Widerspruch" nicht möglich gewesen, ist schon im Hinblick auf das protokollierte Einverständnis mit dieser Vorgangsweise verfehlt, wobei ein Fehler bei der Protokollierung nicht behauptet wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer an einer auf persönliche Vernehmung der Helga S***** gerichteten (auch nachträglich mit entsprechender Begründung noch erfolgreich möglichen) Antragstellung gehindert gewesen wäre. Mit Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bekämpft der Rechtsmittelwerber die zu Schuldspruch B getroffene Feststellung als unbegründet, wonach ihm die teilweisen Unrichtigkeiten des an Matthias A***** weitergeleiteten Antwortenkatalogs völlig klar gewesen sind (US 93). Dazu ist zunächst auf die Erwägungen zur inhaltsgleichen Beschwerde des Angeklagten Mag. S***** zu verweisen. Hinsichtlich des Wissens des Nichtigkeitswerbers um die falschen Inhalte des Antwortenkatalogs bezog sich das erkennende Gericht generell auf die Aussage des Zeugen A*****. Dieser gab unter anderem an, W***** habe ihn telefonisch kontaktiert und gebeten, "falsche Aussagen vor dem Finanzamt zu tätigen" (US 93, 98; S 427 f/I). Damit geht auch der Einwand unvollständiger Begründung jener Urteilsannahme ins Leere, bei der (dem Matthias A***** vorgegebenen) Antwort: "Herrn S***** habe ich nur gelegentlich getroffen. Er war sehr viel unterwegs im Ausland" handle es sich um eine vom Beschwerdeführer als solche erkannte falsche Aussage.

Eines speziellen Eingehens auf die Aussagen der im Rechtsmittel angeführten ehemaligen Mitarbeiter, Bekannten, Mitbewohner und Steuerberater des Mag. S***** zu dessen Auslandsaufenthalten bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht mehr, weil deren Angaben von den Tatrichtern schon zum damit konnexen Schuldspruch A 2. erwogenen wurden.

Gleiches gilt für die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch C 1., welche die Feststellungen bekämpft, denen zufolge Mag. S***** sich in den Jahren 1990 bis 1996 zum überwiegenden Teil in Österreich (Tirol) aufgehalten, seinen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gehabt und der Beschwerdeführer (zumindest im Groben) gewusst hatte, wann sich der Erstangeklagte gerade in Tirol oder im Ausland aufhielt (US 6 f iVm US 101 f). Unberechtigt ist der auch in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung wegen Außerachtlassens von Aussagen ehemaliger Mitarbeiter, Bekannter und Mitbewohner, Mag. S***** sei "häufig nicht da gewesen", sowie der Angaben von Mag. M*****, Bernhard R*****, Bianca D***** und Michaela Th*****, wonach Mag. S***** während der sich über zwei Monate erstreckenden Katalogerstellung häufig anwesend gewesen, ansonsten aber nicht im Betrieb aufgetreten sei. Er übergeht nämlich abermals die schon zur inhaltlich gleichlautenden Beschwerde des Angeklagten Mag. S***** hervorgehobenen Erwägungen des Schöffengerichts. Inwieweit diese Zeugen Aussagen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von den tatsächlichen Aufenthalten Mag. S*****s in Österreich hätten machen können, wird in der Rüge nicht dargestellt.

Im Übrigen argumentiert sie mit aus dem Zusammenhang gelösten Aussageteilen und beachtet nicht, dass Bianca D***** erst ab 1997 (US 31), Michaela Th***** ab 1996 (US 32) für den Sch***** Verlag tätig gewesen sind und Th***** nach eigenen Einschätzungen keinen großen Einblick hatte (US 32). Auch die Zeugen Mag. Susanne M***** und Bernhard R***** konnten aus eigener Wahrnehmung zu einem Wohnsitz im Ausland nichts sagen, weil sie ebenfalls erst ab 1995 (US 73 f) im Betrieb beschäftigt waren. Der im Verkauf tätige Bernhard R***** hatte mit dem primär für das Marketing und die Katalogerstellung zuständigen (S 47/X) Mag. S***** keinen näheren geschäftlichen Kontakt (S 51/X). Dieser hatte sich - nach Ansicht des Zeugen R***** - mit Rückfragen im Jahr 1995 nicht an ihn als neu eingetretenen Arbeitnehmer, sondern an Barbara K***** gewandt (S 55/X). Soweit der Rechtsmittelwerber seinen Wissensstand um den Wohnsitz und die Anwesenheiten Mag. S*****s in Österreich mit jenem der genannten Zeugen gleichgesetzt wissen will, lässt er außer Acht, dass er nach den Urteilskonstatierungen den Angeklagten Mag. S***** zumindest seit Juli 1990 kannte (US 100), langjähriger Inhaber von Kapitalanteilen am Sch***** Verlag (US 14) war, vom 23. Juli 1990 bis 24. Juni 1994 für diesen als Geschäftsführer tätig war (US 14), in dieser Funktion eng mit Mag. S***** zusammenarbeitete (US 100), auch wusste, dass dieser während der mehrjährigen Geschäftsführung des Beschwerdeführers die wesentlichen Verhandlungen mit den Banken führte, dazu über entsprechende Bankverbindungen und Kontakte verfügte (ON 110, S 201/VII iVm US 26), beide Mitglieder der Vereinigungskirche waren und zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestand (US 100). Damit wurde ein genaueres Wissen des Nichtigkeitswerbers um Zeit und Dauer der Aufenthalte Mag. S*****s in Tirol oder im Ausland zureichend und nicht bloß scheinbar begründet. Die Ergebnisse des vom Bundesministerium für Finanzen betriebenen Verständigungsverfahrens (ON 344) bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 51). Sie stellten in diesem Zusammenhang aktenkonform fest, dass sich für die österreichischen Abgabenbehörden (trotz der von den philippinischen Finanzbehörden vertretenen Ansicht) der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Mag. S***** im Zeitraum 1990 bis 1996 in Österreich befunden hat (US 51). Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt demgemäß nicht vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu den Schuldsprüchen B und C bekämpft unter Hervorhebung isoliert betrachteter Aussagenteile die Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Zeugen Matthias A***** und Hermann To***** im Vorverfahren. Sie trachtet damit, dessen leugnender Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Angesichts der belastenden Angaben des - wenn auch nicht unter Wahrheitspflicht stehenden - Dr. T***** und der Zeugin Barbara K***** zum Wohnsitz und zur Aufenthaltsdauer Mag. S*****s in Österreich im Zusammenhalt mit dem sichergestellten Schreiben der Marlies Völ***** vom 11. Jänner 1998 (S 469 f/I) sowie mit den von den Zeugen Heinz Se***** (S 17 ff/XII) und Mag. Susanne M***** (S 261 ff/V) bestätigten Kontaktaufnahmen aus Anlass des gegenständlichen Strafverfahrens weckt sie jedoch keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Feststellungen.

Als nichtig gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO releviert der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zum Zeitraum und zur Dauer der Aufenthalte des Mag. S***** in Österreich in den Jahren 1990 bis 1996, "um den Wahrheitsgehalt der Aussage des Viertangeklagten zu überprüfen". Er übergeht aber einerseits die Konstatierung, wonach Mag. S***** den überwiegenden Teil des Jahres während des inkriminierten Zeitraumes in Österreich war und hier seinen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte (US 49) und dass der Angeklagte W***** wusste, wann, wie oft und wie lange sich Mag. S***** in Österreich oder im Ausland aufgehalten hatte (US 100). Andererseits legt er nicht dar, weshalb es derartiger Urteilsannahmen für eine nach Z 9 lit a allein maßgebliche rechtliche Beurteilung nach § 288 Abs 1 StGB bedurft hätte, und führt solcherart die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus. Soweit der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, an Hand der Urteilsfeststellungen sei nicht beurteilbar, ob die ihm als falsch angelasteten Zeugenaussagen objektiv richtig oder unrichtig wären, verlässt er den Boden der Konstatierungen, wonach er mit den inkriminierten Aussagen bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge objektiv falsche Angaben gemacht hat, sich dessen auch bewusst war und es ihm gleichzeitig darauf angekommen ist, Mag. S***** der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 33 FinStrG zu entziehen (US 101).

Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Rechtsrüge finden sich in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl Feststellungen zum Wissen des Rechtsmittelwerbers um die Zeiträume der entscheidungswesentlichen Aufenthalte Mag. S*****s in Österreich (US 100 f). Weshalb es zusätzlicher Urteilsannahmen bedurft hätte, wo er sich in Zeiten seiner Abwesenheit von Österreich aufhielt, insbesondere, dass er einen (weiteren) Wohnsitz auf den Philippinen hatte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt; insoweit bleibt daher das Rechtsmittel wiederum undeutlich und unbestimmt.

Dass die Falschaussagen dem Zweck dienten, Mag. S***** der Verfolgung in einem gerichtlichen (und nicht bloß verwaltungsbehördlichen) Strafverfahren zu entziehen, und der Beschwerdeführer dies auch wusste, ergibt sich unmissverständlich aus der Konstatierung, dass er am 4. Juni 1998 und am 2. November 2000 vor dem Landesgericht Innsbruck in der (dort) gegen Mag. Wolfgang S***** und andere geführten Strafsache 25 Vr 897/98 jeweils vom Untersuchungsrichter vernommen wurde (US 6 f iVm US 100 f).

Die zu den Schuldsprüchen A 1. a., A 2. a. aa, A 2. a. dd, A 2. b. aa und A 2. b. ee aufgezeigten Mängel zwingen insoweit zur Urteilsaufhebung. Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. S***** in diesem Umfang bereits bei nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Dessen Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** (zur Gänze) waren hingegen bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Walter W***** folgt (§ 285i StPO).

Der Angeklagte Mag. Wolfgang S***** war mit seiner Berufung auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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