OGH 1Ob103/73; 1Ob791/76; Bkd36/77; 6Ob549/78; 1Ob596/80; 1Ob622/80; 8Ob546/82; 7Ob523/84; 1Ob4/85; 2Ob592/85; 11Ns13/85; 7Ob510/86; 2Ob663/86; 11Ns21/86; 9ObA107/87; 7Ob648/88; 14Os189/87 (RS0045975)

OGH1Ob103/73; 1Ob791/76; Bkd36/77; 6Ob549/78; 1Ob596/80; 1Ob622/80; 8Ob546/82; 7Ob523/84; 1Ob4/85; 2Ob592/85; 11Ns13/85; 7Ob510/86; 2Ob663/86; 11Ns21/86; 9ObA107/87; 7Ob648/88; 14Os189/8717.7.2024

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund.

VwGH vom 25.09.1965, Z 827/65; Veröff: Slg (A) 6772

Normen

JN §19 ff
StPO §72

1 Ob 103/73OGH11.07.1973

nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T1)

1 Ob 791/76OGH19.01.1977

Auch; nur: Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund. (T2)

Bkd 36/77OGH12.09.1977

nur T1

6 Ob 549/78OGH06.04.1978

nur T1

1 Ob 596/80OGH30.04.1980

nur T1

1 Ob 622/80OGH04.06.1980

nur T1

8 Ob 546/82OGH16.09.1982

nur T1

7 Ob 523/84OGH08.03.1984

nur T1; Veröff: RZ 1984/81 S 252

1 Ob 4/85OGH20.03.1985

nur T1

2 Ob 592/85OGH02.07.1985

nur T2

11 Ns 13/85OGH25.06.1985

Vgl auch; nur T2

7 Ob 510/86OGH30.01.1986

nur T1

2 Ob 663/86OGH14.10.1986

nur T1

11 Ns 21/86OGH25.11.1986

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf die Behauptung der Teilnahme von Richtern an unrichtigen Sachentscheidungen kann ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden. (T3)

9 ObA 107/87OGH30.09.1987

nur T1; Veröff: EvBl 1988/43 S 252

7 Ob 648/88OGH29.09.1988

nur T1

14 Os 189/87OGH29.06.1988

nur T1; Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (kritisch Graff)

4 Ob 36/89OGH18.04.1989

nur T1; Beisatz: Es genügt, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss. (T4) <br/>Veröff: RZ 1990/110 S 282

9 ObA 135/89OGH24.05.1989

nur T1; Beis wie T4

11 Ns 14/90OGH08.08.1990

Vgl auch; nur T1

7 N 521/90OGH11.10.1990

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es muss sich immer um konkrete Besorgnisse einer Befangenheit handeln. Die danach in Betracht kommenden Ablehnungsgründe müssen auch von der Partei konkret und bestimmt angegeben werden. (T5)

11 Os 98/91OGH29.10.1991

nur T1; Beisatz: Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T6)

13 Ns 13/92OGH16.09.1992

nur T1

1 Ob 624/93OGH25.01.1994

Auch; nur T1

6 Ob 607/93OGH21.10.1993

nur T1; Beis wie T4

9 ObA 134/94OGH29.06.1994
13 Ns 6/94OGH06.07.1994

nur T1

9 ObA 25/94OGH23.02.1994

Auch VwGH; nur T1

4 N 515/95OGH23.05.1995

Auch; Beisatz: Dabei ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Die durch ein jahrelanges Arzt - Patienten - Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T7)

15 Os 82/95OGH29.06.1995

nur T1

5 Ob 525/95OGH24.10.1995

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 90/97kOGH29.04.1997

Auch; nur T1

3 N 505/98OGH15.04.1998

nur T1; Beisatz: Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit. (T8)

5 Ob 16/99kOGH09.02.1999

Vgl; nur T1

11 Ns 22/98OGH02.03.1999

nur T1

13 Os 34/01OGH26.09.2001

nur T1; Beisatz: Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn Tatrichter vor der Entscheidung über den Anklagevorwurf bereits in einem konnexen Strafverfahren geurteilt haben. Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung - wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit der Verantwortung des Angeklagten losgelöst von der früheren Entscheidung auseinander zu setzen, zählt - der am Urteil mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. (T9)

3 Ob 47/02mOGH20.03.2002

nur T1

8 ObA 215/02dOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen. (T10)

4 Ob 193/03sOGH07.10.2003

nur T1

9 Ob 90/04gOGH15.09.2004

nur T1

6 Ob 235/05kOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T12)

6 Ob 236/05gOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12

6 Ob 232/05vOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12

8 Nc 21/06iOGH23.11.2006

nur T1

8 Nc 28/06vOGH31.01.2007

nur T1

8 ObA 20/07kOGH21.05.2007

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T10

8 Ob 83/07zOGH30.07.2007

nur T1; Beisatz: Dabei wird auch auf den äußeren Anschein besonderen Wert gelegt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/117

17 Ob 30/08yOGH23.09.2008

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Wurde der Anschein der Befangenheit bei einem Laienrichter bejaht, der Gesellschafter einer Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen dieselben Klägerinnen vertritt. (T14)

8 Ob 121/09sOGH22.10.2009

Auch; nur T1

10 Bkd 10/09OGH08.03.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Gerade im Interesse des Ansehens der Justiz selbst ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, was bedeutet, dass die Befangenheit nicht restriktiv auszulegen ist, sondern dass im Zweifelsfall die Befangenheit anzunehmen sein wird. (T15)

7 Ob 154/10pOGH29.09.2010

Auch

5 Ob 233/10sOGH24.01.2011

nur T1

9 Nc 15/11xOGH29.08.2011

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 6/12sOGH27.02.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Vgl auch; nur T1

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

nur T1; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T15

10 Bkd 7/13OGH16.12.2013

Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass ein verurteilendes Erkenntnis gegen einen Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des ganzen Disziplinarrats oder eine Besorgnis, er würde aus nicht sachgerechten Motiven entscheiden, keineswegs abgeleitet werden. (T16)

8 Ob 25/17kOGH28.03.2017

Vgl; Beis wie T7; nur: Die durch ein jahrelanges Arzt-Patienten-Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T17)<br/>Beisatz: Hier waren die Richterinnen aber „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes. (T18)<br/>Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T19 war gleichlautend wie T17 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T19)<br/>Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T20 war gleichlautend wie T18 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T20)

8 Ob 53/18dOGH27.04.2018

nur T1

2 Ob 4/17bOGH28.03.2017

nur T1

9 Ob 18/18iOGH21.03.2018

nur T1

1 Ob 141/19wOGH29.08.2019

nur T1

2 Nc 37/19tOGH21.10.2019

nur T1; Beisatz: Hier: Regelmäßige entgeltliche Tätigkeit des Richters als Lehrbeauftragter an einem Institut der beklagten Partei. (T21)

2 Nc 33/20fOGH03.11.2020

Beisatz: Hier: Der Richter behält sich vor, selbst Ansprüche in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen eine Partei geltend zu machen. (T22)

4 Ob 149/21xOGH23.11.2021
6 Ob 189/21vOGH15.11.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T4

2 Nc 35/21aOGH27.01.2022
1 Ob 144/22sOGH22.11.2022

Auch; Beis wie T10; Beis wie T15

2 Nc 52/22bOGH05.12.2022

Vgl; nur T1

2 Nc 30/23vOGH20.04.2023

vgl

2 Nc 27/23bOGH11.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: langjährige berufliche Zusammenarbeit im selben Senat; Mitwirkung des Ehemanns an der Rechtsmittelentscheidung. (T23)

2 Nc 33/23kOGH03.05.2023

vgl

5 Ob 56/24gOGH16.04.2024

vgl; nur T1

2 Nc 33/24mOGH17.07.2024

nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Befangenheit eines Hofrats des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter in einer Rechtssache, an deren angefochtenen Entscheidung seine Ehefrau mitgewirkt hat. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0010OB00103_7300000_001

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