OGH 5Ob525/95

OGH5Ob525/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1.) Josef M***** und 2.) Stefanie M*****, beide *****, wegen Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen des gesamten Landesgerichtes St.Pölten im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren 9 S 19/83 und 9 S 20/83 des Landesgerichtes St.Pölten und mit dem Zwangsversteigerungsverfahren E 5059/81 des Bezirksgerichtes Tulln infolge Revisionsrekurses der Ablehnungswerber gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 1995, GZ 11 Nc 5/95-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs der Ablehnungswerber wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit der am 7.3.1995 beim Landesgericht St.Pölten eingelangten Eingabe vom 3.3.1995 lehnten die Antragsteller die Richter und die anderen gerichtlichen Organe des gesamten Landesgerichtes St.Pölten im Zusammenhang mit den im Kopf dieser Entscheidung genannten Verfahren mit dem pauschalen Vorwurf des Amtsmißbrauches, der Unterdrückung von Beweismitteln und der Untreue im Sinne des § 153 StGB ab. Ihre Rechtsmittel würden nur abgewiesen oder zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag - soweit er die Richter des Landesgerichtes St.Pölten betrifft - mit der wesentlichen Begründung zurück, der Ablehnungsantrag enthalte kein konkretes Vorbringen bezüglich jedes einzelnen Richters des Landesgerichtes St.Pölten, aus dem dessen Befangenheit abgeleitet werden könnte.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerber mit dem Antrag, "die schweren rechtswidrigen und schuldhaften Vergehen" in den im Kopf dieser Entscheidung genannten Verfahren aufzuklären.

Der Rekurs der Ablehnungswerber ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend führte das Oberlandesgericht Wien aus, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, Lehrbuch2, Rz 165; EvBl 1989/18 ua). Diese Voraussetzungen erfüllte der Ablehnungsantrag nicht, sodaß er gemäß § 24 Abs 2 JN zutreffend zurückgewiesen wurde.

Dem Rekurs der Antragsteller war demnach der Erfolg zu versagen.

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