OGH 8Nc21/06i

OGH8Nc21/06i23.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. ***** vom 22. September 2006, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Ablehnungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 7. Senat zuständig. Dieser hat einen Verfahrenhilfeantrag betreffend die Wiederaufnahmesklage abgewiesen.

Zwei von dessen Mitgliedern werden von der Antragstellerin konkret als befangen abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sich die Antragstellerin dabei darauf, dass diese als Richter erster Instanz bereits in früheren Verfahren betreffend andere Parteien den Geschäftsführer der klagenden Partei „als arglistigen Irreführer degradiert" hätten, ohne dies zu widerrufen. Sie hätten diese Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen müssen. Durch die Unterlassung hätten sie einen schweren Betrugstatbestand gegenüber dem Geschäftsführer zu verantworten.

Die betroffenen Richter haben sich als nicht befangen erklärt. Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg festzuhalten ist, dass für den hier maßgeblichen Befangenheitsantrag betreffend auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme im Verfahrenhilfeverfahren die Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist (vgl § 72 Abs 3 ZPO; OGH 6 Ob 659/88).

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Geht es bei der Befangenheit doch um unsachliche psychologische Motive, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können (RIS-Justiz RS0045975 mwN). Auch wenn im Interesse des Ansehens der Justiz bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO2 § 19 JN Rz 4), wobei damit aber nicht die Möglichkeit geboten werden darf, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS-Justiz RS0109379; RIS-Justiz RS0109379), kann die Antragstellerin keinerlei Befangenheitsgründe nachweisen:

Laufen ihre Ausführungen im Ergebnis doch darauf hinaus, dass die getroffenen Richter vor vielen Jahren in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gegen den Geschäftsführer der nunmehrigen Antragstellerin gerichtete Feststellungen getroffen und keine amtswegige Wiederaufnahme dieser Verfahren veranlasst hätten. Dazu ist zu bemerken, dass die Befangenheit jeweils in Bezug auf die konkrete Rechtssache und nicht allfällige frühere Verfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0045966 mwN etwa OGH 3 Ob 272/98s) und selbst eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung nicht die Befangenheit eines Richters nach sich ziehen kann (RIS-Justiz RS0111290 mwN etwa OGH 9 Ob 85/06), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen.

Ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN ist somit nicht gegeben.

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