Rechtssatz
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
5 Ob 291/60 | OGH | 22.09.1960 |
Veröff: EvBl 1961/26 S 46 |
5 Ob 103/66 | OGH | 26.05.1966 |
Beisatz: Es besteht die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte. (T1) |
7 Ob 28/76 | OGH | 13.05.1976 |
Beisatz: Nachweis, dass der Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung nicht durchgeführt hat. (T2) <br/>Veröff: SZ 49/67 |
1 Ob 574/78 | OGH | 26.04.1978 |
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 |
1 Ob 538/81 | OGH | 08.04.1981 |
Beisatz: Sie müssen aber so wichtig sein, dass die Berücksichtigung der ergänzenden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte. (T3) |
8 Ob 181/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beis wie T3 |
6 Ob 860/82 | OGH | 09.03.1983 |
Auch |
1 Ob 659/84 | OGH | 08.10.1984 |
Beis wie T3 |
3 Ob 518/88 | OGH | 22.06.1988 |
Beisatz: Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht. (T4) |
5 Ob 552/94 | OGH | 06.09.1994 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens für sich allein vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. (T5) |
9 Ob 359/97b | OGH | 28.01.1998 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. (T6) |
2 Ob 357/98h | OGH | 14.01.1999 |
nur: Es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. (T7) |
6 Ob 15/99w | OGH | 25.02.1999 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen. (T8) |
9 Ob 157/99z | OGH | 09.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T9) |
6 Ob 192/05m | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T10) |
6 Ob 77/06a | OGH | 27.04.2006 |
Beisatz: Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei berühren. (T11) |
2 Ob 8/06z | OGH | 31.08.2006 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
8 ObA 74/06z | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen. (T12) |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. (T14)<br/>Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein. (T15)<br/>Beisatz: Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf. (T16) |
1 Ob 196/09v | OGH | 17.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten. (T17)<br/>Beisatz: Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht. (T18) |
8 Ob 85/12a | OGH | 04.03.2013 |
Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre. (T19) |
2 Ob 88/13z | OGH | 19.09.2013 |
Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Bereits im Planungsstadium für das Ausschreibungsverfahren eine den Klägern damals unbekannte Kostenschätzung für die Bauwerktechnik mit wesentlich höheren geschätzten Beträgen als in den Ausschreibungsunterlagen. (T20) |
6 Ob 46/17h | OGH | 07.07.2017 |
Auch; nur T15 nur: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. (T22) |
6 Ob 35/23z | OGH | 17.05.2023 |
Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T16 |
8 Ob 79/23k | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T15<br/>Beisatz nur wie T22: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19600922_OGH0002_0050OB00291_6000000_001
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