Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmegrundes ausreicht, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0044411 [T19]; 8 Ob 1/10w). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht der Revisionsrekurs zu ihrer Überprüfung nach § 528 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur bedürfte.
Eine solche Fehlbeurteilung zeigt das Rechtsmittel nicht auf.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aus dem Vorbringen, der Beklagten wäre die Unrichtigkeit früherer, anderer Echtheitsbestätigungen über Bilder ihres Vaters bekannt gewesen, ein Vorsatz bezüglich einer unrichtigen Auskunft an den Kläger schon abstrakt nicht abgeleitet werden könne, bedarf keiner Korrektur. Davon abgesehen war der Vorwurf, die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach unrichtige Bestätigungen erteilt, bereits Gegenstand des Vorverfahrens und schon aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Unstrittig bestand zwischen den Streitteilen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine vertragliche oder vorvertragliche Sonderbeziehung, weshalb die Verweise des Revisionswerbers auf höchstgerichtliche Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0014016), denen gerade solche Sonderbeziehungen zugrunde lagen, ungeeignet ist, eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung im Vorverfahren festgehalten, dass ein Interesse der Beklagten, das Zirkulieren von Fälschungen der Werke ihres Vaters durch unrichtige Expertisen zu begünstigen, nicht angenommen werden konnte. Soweit der Revisionsrekurs argumentiert, die Beklagte sei daran interessiert gewesen, ihre eigenen Nachlassstempel als richtig zu bestätigen, weil dies ihrem Expertenruf sowie dem Wert der eigenen Sammlung gedient hätte, war auch diese Überlegung bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde vom erkennenden Senat als nicht ausreichend beurteilt, um eine haftungsbegründende Sonderbeziehung gerade zum Kläger darzustellen.
Die unentgeltliche Auskunftserteilung als solche begründet kein (vor‑)vertragliches Schuldverhältnis und auch keine andere „Sonderbeziehung“, hätte doch andernfalls die Haftungseinschränkung des § 1300 ABGB keinen Anwendungsbereich.
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