Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
B e g r ü n d u n g :
Am 28. 6. 1997 wurde der Wiederaufnahmskläger (in der Folge nur: Kläger) als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Das Verschulden traf den Erstbeklagten.
Im Verfahren 9 Cg 149/00x des Landesgerichts Feldkirch (in der Folge: Hauptprozess) begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe von 53.042,12 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Er behauptete, durch den Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten zu haben, die zu diversen gesundheitlichen Folgebeschwerden geführt habe.
Mit Urteil vom 25. 7. 2003 wies das Landesgericht Feldkirch das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Kausalität der behaupteten Verletzungsfolgen nicht erwiesen sei. Dabei stützte es sich auf die Gutachten mehrerer Sachverständiger, die aufgrund der geringen Intensität des seitlichen Anstoßes davon ausgingen, dass die vom Kläger geschilderten Symptome nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Dieses Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Der Kläger begehrt nun mit der am 11. 11. 2003 beim Erstgericht überreichten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 Cg 149/00x des Landesgerichts Feldkirch und die Aufhebung des darin ergangenen Urteils vom 25. 7. 2003 sowie die Stattgebung des in diesem Verfahren gestellten Klagebegehrens. Er stützte sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO und brachte vor, aufgrund des ihm seit 17. 10. 2003 zur Verfügung stehenden „fachneurochirurgischen Zusammenhangsgutachtens“ eines in Deutschland ansässigen Arztes vom 30. 9. 2003, das auf einer neuen, in der Fachwelt anerkannten, in Österreich jedoch nicht bekannten wissenschaftlichen Methode (funktionelle Röntgenuntersuchungen unter Bildwandler) beruhe, könne die Unfallkausalität der behaupteten Schmerzen und Beschwerden nachgewiesen werden.
Die beklagten Parteien wandten, soweit noch wesentlich, ein, die vom Kläger erwähnte Untersuchungsmethode sei für sich allein nicht geeignet, um für ihn ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Sie schaffe bloß Verdachtsmomente und Vermutungen, die erst durch andere Erkenntnisquellen und Beweismittel bestätigt oder widerlegt werden müssten. Die durchgeführte MRI-Untersuchung habe nur Strukturveränderungen ergeben, die nicht kausal auf das Unfallstrauma zurückgeführt werden könnten.
Das Erstgericht wies das Wiederaufnahmsbegehren im dritten Rechtsgang (erneut) ab.
In seinen Feststellungen ging es davon aus, dass das vom Kläger vorgelegte neurochirurgische Gutachten auf einer Untersuchungsmethode beruhe, welche den österreichischen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Hauptprozess (11. 9. 2002) noch unbekannt gewesen sei. Bei der Untersuchung des Klägers am 29. 9. 2003 habe der Untersuchende festgestellt, dass Bänder im oberen Halswirbelbereich gerissen seien und der Kopf dadurch instabil sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass diese Verletzung auf den Unfall vom 28. 6. 1997 zurückzuführen und dies auch nachweisbar sei.
Darüber hinaus traf das Erstgericht noch folgende bedeutsame Feststellungen:
„Bei der Untersuchungsmethode des Dr. M***** handelt es sich um eine sogenannte ,Screening'-Methode. Sie kann nur den Verdacht einer bestimmten Diagnose erheben. Im vorliegenden Fall ist sie geeignet, einen konkreten Hinweis darauf zu geben, dass der Wiederaufnahmskläger eine Verletzung der oberen Halswirbelsäule erlitten hat. Die letzte Bestätigung, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, liefert eine MRI-Untersuchung (Funktionsuntersuchung unter MRI). Diese Untersuchung ist wesentlich genauer. [...] Obwohl die von Dr. M***** vorgelegten Bilder einen Verdacht auf eine Verletzung der Flügelbänder begründen, konnte dieser Verdacht bei der funktionellen MR-Untersuchung der oberen HWS nicht bestätigt werden. Der Verdacht des Dr. M***** war nicht verifizierbar. [...]. Die Untersuchung nach M***** ist daher als alleinige Untersuchung zur Feststellung einer Verletzung des craniocervicalen Übergangs oder der Flügelbänder nicht geeignet. Es handelt sich um eine Suchmethode bei Verdacht auf Verletzung der Flügelbänder nach Schleudertrauma und persistierender Schmerzen. Allerdings spielt dabei der klinische Eindruck des Patienten eine entscheidende Rolle, da ohne Kenntnis der Vorgeschichte und Beschwerden eine konkrete Diagnose kaum zu stellen ist. Die unter der Durchleuchtung vorgenommene funktionelle Untersuchung der Halswirbelsäule kann allenfalls zur Abklärung eines Anfangsverdachtes einer Instabilität des craniocervicalen Übergangs verwendet werden. Neben einer hochauflösenden MRT des craniocervicalen Übergangs mit exakter Abbildung der Flügelbänder und der übrigen Bandverbindungen des craniocervicalen Übergangs ist die von Dr. V***** verwendete und publizierte funktionelle MRT-Untersuchung der oberen Halswirbelsäule eine treffsicherere Methode zur Darstellung von Strukturveränderungen der Bandverbindungen. [...] Allerdings sind die auf den Seiten 3 bis 4 dieses Urteils dargestellten Beschwerden des Klägers nicht auf den Unfall vom 28. 6. 1997 zurückzuführen, somit nicht kausal.“
Davon ausgehend verneinte das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung die konkrete Eignung der Untersuchungsmethode des Dr. M*****, ein für den Kläger günstigeres Ergebnis im Hauptprozess herbeizuführen.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es die Wiederaufnahme bewilligte, das im Verfahren 9 Cg 149/00x ergangene Urteil aufhob (I.1), „im Übrigen“ das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Rechtssache zur Durchführung des erneuerten Verfahrens an das Erstgericht zurückverwies (I.2). Es sprach zu Punkt I.1 aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete eine Auseinandersetzung mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers als entbehrlich und erörterte rechtlich, nach den Feststellungen sei die „Screening“-Methode geeignet, einen konkreten Hinweis auf eine vom Kläger erlittene Verletzung der oberen Halswirbelsäule zu geben. Das vom Kläger bezeichnete Beweismittel, also die funktionelle Röntgenuntersuchung unter Bildwandler, sei demnach konkret geeignet, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Feststellung, dass die letzte Bestätigung, ob tatsächlich eine Verletzung vorliege, eine MRI-Untersuchung liefere, sei im Aufhebungsverfahren ebenso wenig von Bedeutung, wie die abschließende Feststellung, dass die Beschwerden des Klägers nicht auf den Unfall vom 28. 6. 1997 zurückzuführen seien. Es handle sich dabei um Urteilsannahmen, die zum Erneuerungsverfahren gehörten.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, sie im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtmittel der beklagten Parteien als verspätet bzw als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist rechtzeitig.
Der Kläger erachtet die Revision als verspätet, weil das zweitinstanzliche Urteil seinem Vertreter am 22. 1. 2010 zugestellt, jenem der beklagten Parteien trotz eines beim Erstgericht eingerichteten Gerichtsfachs aber erst am 27. 1. 2010 zugekommen sei. Er vertritt damit offenbar die Ansicht, dass mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach die Zustellung an diesen bereits bewirkt worden sei.
Diese Ansicht widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach ein solches Postfach nicht als taugliche Abgabestelle anzusehen ist. Die Zustellung wird erst bewirkt, wenn der Empfänger das in das Fach eingelegte Gerichtsstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat. Behebt ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein derartiges Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Gerichtsstück nicht sofort oder auch nicht an einem der nächsten Tage, so kann daraus dennoch keine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung abgeleitet werden. Die Zustellung wird erst durch die auf dem Zustellschein beurkundete Übernahme wirksam (3 Ob 76/00y; 3 Ob 77/02y; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 87 [§ 2 ZustG] Rz 16 und § 88 Rz 4; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 13 ZustG Rz 6 und § 24 ZustG Rz 4). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall am 27. 1. 2010, weshalb die am 22. 2. 2010 eingebrachte Revision der beklagten Parteien nicht verspätet ist.
2. Die Revision ist auch zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den bei der Prüfung eines neuen Beweismittels im Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Kriterien eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Die beklagten Parteien bemängeln, dass das Berufungsgericht ihre in der Berufungsbeantwortung enthaltene Rüge sekundärer Verfahrensmängel nicht beachtet habe. Dessen ungeachtet hätte es aber schon aufgrund der übernommenen Feststellungen die konkrete Eignung des neuen Gutachtens als für die Wiederaufnahme taugliches Beweismittel verneinen müssen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k mwN; RIS-Justiz RS0044834). Ebenso begründet es für sich allein nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z; 2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k; 2 Ob 206/09x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen sind (2 Ob 184/08k mwN; 2 Ob 206/09x).
Die beklagten Parteien stellen in ihrer Revision nicht mehr in Frage, dass das vom Kläger vorgelegte neue Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Untersuchungsmethode im Sinne der obigen Rechtsausführungen beruht.
2. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).
Bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und - in jeder Lage des Verfahrens (§ 543 ZPO) - mit Beschluss zurückzuweisen (vgl 2 Ob 249/98a; 2 Ob 8/06z; 7 Ob 65/09y uva).
3. Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage zu bejahen, sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen (2 Ob 249/98a mwN; 1 Ob 215/08m; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044510; RS0044687). Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (1 Ob 215/08m mwN; vgl auch 7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf (vgl SZ 54/191; 3 Ob 312/05m; 6 Ob 77/06a). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678).
4. Anders als in dem der jüngst zu einer ähnlichen Problematik ergangenen Entscheidung 2 Ob 206/09x zugrunde gelegenen Fall hat sich hier das Erstgericht mit der konkreten Eignung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens zur Herbeiführung einer anderen Beweiswürdigung inhaltlich befasst und sie in einem langwierigen Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten überprüft. Die im erstinstanzlichen Urteil dazu getroffenen Feststellungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang ohne jeden Zweifel dahin zu verstehen, dass diese Prüfung für den Kläger negativ ausgefallen ist. Mag die abschließende Feststellung über die fehlende Unfallkausalität der vom Kläger behaupteten Beschwerden in dieser Form auch überschießend sein, so wird in ihr doch - wie sich dies auch aus den weiteren Urteilsausführungen klar ergibt - das (negative) Ergebnis der Prüfung der konkreten Eignung zusammengefasst zum Ausdruck gebracht. Diese Feststellung ist somit keineswegs unbeachtlich, sondern hätte vom Berufungsgericht nicht übergangen werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat auch die von ihm als allein entscheidend erachtete Feststellung, die neue Untersuchungsmethode sei „geeignet, einen konkreten Hinweis darauf zu geben, dass der Wiederaufnahmskläger eine Verletzung der oberen Halswirbelsäule erlitten hat“, offenkundig missverstanden. Mit dieser Feststellung wurde nämlich keineswegs die konkrete Eignung des Gutachtens angesprochen; ihr Aussagegehalt erschöpft sich vielmehr darin, dass bloß die abstrakte Eignung für konkrete Hinweise gegeben ist. Sie stellt daher keine tragfähige Grundlage für die Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens dar.
5. Da das Berufungsgericht aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Mängel- und Beweisrüge des Klägers unterließ, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien zurückzuverweisen.
Klarstellend ist anzumerken, dass der Aufhebungsbeschluss auch den Spruchpunkt I.2 der angefochtenen Entscheidung umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass der Rekurs gegen diesen Teil der Berufungsentscheidung nicht zugelassen wurde. Der Entscheidungswille des Berufungsgerichts war eindeutig darauf gerichtet, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, was in Spruchpunkt I.1 und in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Für eine (gleichzeitige) Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils blieb somit kein Raum. Dass im Falle einer abändernden Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (im Sinne der Stattgebung des in erster Instanz abgewiesenen Wiederaufnahmebegehrens) die vom Berufungsgericht gewählte Fassung des Spruchs prozessrechtlich geboten wäre, ergibt sich entgegen seiner Ansicht weder aus § 499 Abs 4 ZPO noch aus der von ihm zitierten Belegstelle (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 541 Rz 13; vgl überdies Pimmer in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 499 Rz 22 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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