Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß auch erst später entstandene Beweismittel ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sein können, wenn sie sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen beziehen (s Kodek in Rechberger, ZPO § 530 Rz 5 mwN).
Voraussetzung ist aber immer, daß die Tatsachen und Beweismittel
geeignet sind, eine günstigere Entscheidung des Vorprozesses
herbeizuführen. Dafür genügt ihre Eignung, zu einer wesentlichen
Änderung der Beweiswürdigung zu führen (SZ 61/184 = EFSlg 57.858 =
EvBl 1989/68 = JBl 1988, 793 mwN).
Die Klägerin beruft sich auf den Freispruch ihres Geschäftsführers von gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfen. Durch das bei Schluß der Verhandlung des wiederaufzunehmenden Verfahrens anhängige Strafverfahren und die aufgrund des Strafverfahrens erteilten Weisungen sei ihr Geschäftsführer bei Gericht derart unglaubwürdig geworden, daß immer gegen die Klägerin entschieden worden sei.
Dieses Vorbringen wäre nur dann schlüssig, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin wegen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens die Glaubwürdigkeit versagt worden wäre und wenn die aufgrund solcher Erwägungen getroffenen Feststellungen die für die Klägerin ungünstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Zum ersten Punkt kann die Klägerin nur auf die Lebenserfahrung und nicht etwa auf Ausführungen zur Beweiswürdigung verweisen; zum zweiten Punkt fehlt überhaupt jedes Vorbringen. Die Klägerin hätte es auch nicht erstatten können, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten im wiederaufzunehmenden Verfahren aus rechtlichen Gründen verneint wurde (4 Ob 2013/96z).
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