AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2126342.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1), ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2), in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3) ist das leibliche Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig.
2. Der BF1 reiste im April 2002 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2002 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2003 brachte der BF1 als Fluchtgrund parteipolitische Probleme vor. Demnach sei er neben seinem Lebensmittelhandel als einfaches Mitglied für die Jatiya Party (nachfolgend: JP) tätig gewesen. Seine Parteikollegen hätten sich öfters in seinem Geschäft getroffen und Versammlungen abgehalten, weshalb er in seiner Heimatregion ein bekanntes JP-Mitglied gewesen sei. Ferner habe er verschiedene Flugblätter und Parteibekanntgaben verteilt. Angehörige der gegnerischen Partei hätten ihn des Öfteren aufgefordert, seine Tätigkeit für die JP zu beenden. Aus diesem Grunde sei er mehrmals geschlagen und sein Geschäft geplündert worden. Er habe dies alles in Kauf genommen, weil er loyal zu seiner Partei gewesen sei. Aufgefordert den Grund für seine Ausreise zu schildern, legte der BF1 sodann dar, dass er einen Monat vor seiner Ausreise abermals von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) tätlich angegriffen und aus seinem Geschäft rausgeworfen worden sei. Man habe sein Geschäft in Besitz genommen. Er sei verletzt gewesen und habe geblutet. Die benachbarten Geschäftsleute hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Tage verblieben sei. Danach sei er aus Angst aus dem Krankenhaus geflohen, habe sich privat behandeln lassen und bei Parteifreunden versteckt. Zwischenzeitlich habe man sein Elternhaus angezündet. Dort hätten seine Mutter, zwei Brüder und die Familie eines Bruders gelebt. Zudem sei er von den Mitgliedern der BNP wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden und bestünde ein Haftbefehl gegen ihn.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Selbst wenn man den Angaben des BF1 folgen würde, komme dem geschilderten Sachverhalt jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2003 fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
5. Im Mai oder Juni 2003 verließ der Erstbeschwerdeführer noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens das Bundesgebiet in Richtung Italien. Im Anschluss kehrte er von Italien ausgehend freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
6. Das Erstverfahren des BF1 wurde sodann vom Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 02.12.2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.
7. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Mitte März 2014 stellte der BF1 am 18.03.2014 einen weiteren und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
8. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (Erstbefragung und Einvernahme am 31.03.2016) gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er ein Mitglied der BNP gewesen sei und deshalb in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Er habe bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei er im Jahr 2004 oder 2005 nach Bangladesch zurückgekehrt. Damals sei die Bangladesh Nationalist Party an der Macht gewesen und sei er dieser Partei beigetreten, weswegen er auch keine Probleme in Bangladesch gehabt habe. Da im Jahr 2014 die Awami-Liga (nachfolgend: AL) an die Macht gekommen sei, habe er wegen seiner Parteizugehörigkeit Probleme bekommen. Er habe Probleme mit den Leuten der AL und der JP bekommen, weswegen er Bangladesch verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Leuten der regierenden Partei (AL) getötet zu werden. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesundheitliche Probleme (hohe Cholesterinwerte, stechende Schmerzen im Hals, Lähmung der Beine) habe und brachte mehrere ärztliche Unterlagen hierzu in Vorlage.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. L508 2126342-1/6E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
„2.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Insbesondere ist festzuhalten, dass sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird.
Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich als qualifiziert unschlüssig.
So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausschließlich auf die Begründung, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, da der BF die Partei nicht nach seiner Überzeugung sondern danach gewechselt habe, welche Partei gerade an der Macht gewesen sei und er auch keine „Votar Card“ in Vorlage bringen habe können.
Diese schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich, dass durch Nachfrage versucht worden wäre, detailliertere Angaben zu erreichen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil aus einer Kurzzusammenfassung des Fluchtvorbringens mit dem Argument des Parteiwechsels nach Opportunitätsgründen und ohne konkrete Darlegung warum sein Vorbringen nicht glaubwürdig sein sollte und zum anderen hat das BFA auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.
Sofern das BFA die Ansicht vertreten mag, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sein würde, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen, so erweist sich auch dies als nicht haltbar, ergibt sich doch gerade aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass Korruption in Bangladesch weit verbreitet ist und die politische Durchdringung der Polizei sehr hoch ist. Ferner ergibt sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben.
Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“.
Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen.
Das BVwG übersieht auch nicht, dass es sich beim Asylantrag des Beschwerdeführers um dessen zweiten Asylantrag in Österreich handelt und mitunter gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens bestehen mögen; dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, wozu auch eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Beweiswürdigung zählt.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass das BFA keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat und sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit den geltend gemachten Erkrankungen auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des BF wurde auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen. Im Rahmen der Einvernahme am 31.03.2016 schilderte der BF, dass es ihm nicht gut gehe und er Lähmungen in den Beinen habe. Im Hals habe er stechende Schmerzen und leide er unter zu hohem Cholesterin. Er nehme regelmäßig Medikamenten. Ärztliche Befunde wurden in Vorlage gebracht.
Das BFA hat in weiterer Folge zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Bangladesch im allgemeinen getroffen. Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des BF wurden jedoch nicht getroffen. Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurden keine individuellen Feststellungen zur behaupteten Erkrankung des BF getroffen und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF zum Gesundheitszustand. Es wurden weder hinsichtlich der behaupteten Erkrankung(en) des BF Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein ärztlicher Befund bzw. Gutachten eingeholt. Eine nähere Erörterung des Gesundheitszustandes des BF wäre jedoch unerlässlich gewesen und hat die belangte Behörde dies durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verabsäumt.
Das BFA hätte in diesem Sinne zunächst ermitteln müssen, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leidet, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Dazu ist es auch erforderlich, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.
Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF auch deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann.
2.2.3. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ferner ist der Gesundheitszustand des BF abschließend zu erheben und wird zu erörtern sein welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen hat. Ebenso wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen sein, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.“
12. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2018 erneut niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 - abermals zu seinen Ausreisegründen befragt - dar, dass er im Jahr 2002 in seinem Gemeindeverband für die JP gearbeitet habe. Zu dieser Zeit sei die BNP an der Macht gewesen. Als die BNP an die Macht gekommen sei, habe es im ganzen Land nur Unruhe gegeben. Der Präsident der JP sei inhaftiert worden, woraufhin es in den Dörfern und Städten Schlägereien gegeben habe. Er habe sich im Land lange versteckt gehalten, aber danach sei es nicht mehr möglich gewesen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Nach seiner Rückkehr ca. Ende 2004 habe er die Partei gewechselt und sich der BNP angeschlossen. Als im Jahr 2005 die BNP noch an der Macht gewesen sei, habe es erneut Probleme im ganzen Land - Schlägereien und Morde - gegeben. Er habe versucht dort zu leben, aber es sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe auch keiner Arbeit nachgehen können. Aus Angst um sein Leben sei er nach Österreich geflüchtet. Zum Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Bangladesch sei die AL an der Macht gewesen. Die derzeitige Vorsitzende der BNP sei nun in Haft, weshalb es noch mehr Probleme im ganzen Land gebe.
Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Erstbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.
Im Übrigen wurde dem BF1 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und Stellung zu nehmen. Der BF1 verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Zuge der Einvernahme und am der Einvernahme folgenden Tag brachte der BF1 insbesondere eine Deutschkursbestätigung und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage.
13. Mit E-Mail vom 29.05.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung der Erkrankungen des BF1 eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Die Stellungnahme langte am 30.05.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach leide der BF1 an harmlosen Erkrankungen des Magen-Darmtrakts. Eine Behandlung in Bangladesch sei möglich, da es sich bei den einzunehmenden Medikamenten um Standardpräparate handle, welche in jedem Land erhältlich seien. Der BF1 sei voll transportfähig und sei keine Vorführung beim Amtsarzt erforderlich.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
16. Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Ausreise aus Bangladesch und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung der BF2 statt.
In der Erstbefragung gab die BF2 an, der BF1 sei zuletzt Anfang 2014 nach Österreich eingereist. Zuvor sei dieser auch einmal in Österreich gewesen. Die Eheschließung habe am 06.01.2006 stattgefunden. Ihr Ehegatte sei bereits vor ihrer Eheschließung politisch tätig gewesen und habe deshalb Probleme in Bangladesch gehabt. Der BF1 sei aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt worden. Sie habe es bislang mit ihrem geistig behinderten Sohn in Bangladesch geschafft, weil ihr Vater noch gelebt habe. Dieser sei letztes Jahr verstorben. Sie verfüge sonst über niemanden, der sie unterstütze, weshalb sie beschlossen habe, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu reisen. Sie verfüge über keine eigenen Verfolgungsgründe, aber sie und der geistig behinderte BF3 wollen denselben Asylstatus erlangen, wie der BF1. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch könne sie nicht alleine mit ihrem geistig behinderten Sohn leben. Der BF3 habe ebenso wenig eigene Fluchtgründe.
17. Der BF1 erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2018 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
17.1. Es wird beantragt,
- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF1 auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;
- in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und dem BF1 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen
- und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
17.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF1 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen des BF1 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation des BF1 auseinandersetze.
17.3. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der BF1 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der BF1 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens (vgl. S 31 des Bescheides) vorgelegt. Somit habe der BF1 alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen.
17.4. Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jahr 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert.
17.5. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
17.6. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
18. Am 06.11.2018 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese - zu ihren Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass nach der Ausreise ihres Ehegatten die Polizei immer wieder zu ihr gekommen sei und nach dem BF1 gefragt habe. Des Weiteren sei die Partei AL immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie – falls sie ihren Ehegatten nicht finden würde – ihren Sohn mitnehmen würde. Sie habe Angst gehabt und Bangladesch deshalb verlassen. Ihr Vater sei dann gestorben, weshalb sie in Bangladesch nicht mehr leben habe können. Bei einer Rückkehr wolle die gegnerische Partei ihren Ehegatten und ansonsten ihren Sohn töten. Sie könne auch nicht alleine bei ihrem Ehegatten leben.
Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.
Ferner sei sie die gesetzliche Vertreterin des BF3. Dieser habe keine Probleme, aber er spreche und verstehe nicht. Er leide an einer Behinderung bzw. sei Autist.
Abschließend wurde der BF2 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF2 verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Zuge der Einvernahme und bereits zuvor am 15.10.2018 brachte die BF2 mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des BF3 in Vorlage.
19. Mit Note vom 06.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 03.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach bestehe beim BF3 eine Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen bei Zustand nach Sauerstoffmangel nach der Geburt.
20. Mit Note vom 07.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF3 in Bangladesch.
21. Mit Note vom 10.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine ergänzende Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 12.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach sei aufgrund der Letztinformation des Landesklinikums Mödling keine weitere medikamentöse Therapie erforderlich. Eine komplette Heilung sei unwahrscheinlich. Eine begleitende Psycho- und Physiotherapie könne eine gewisse Stabilisierung des Zustands hervorrufen.
22. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde langte am 21.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach seien sowohl Psycho- als auch Physiotherapie sowie weitere Therapien für Personen, auch Kinder, mit neurologischen, rheumatischen und orthopädischen Erkrankungen in Bangladesch verfügbar. Personen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen seien verpflichtet, sich für einen speziellen Personalausweis zu registrieren, womit sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Sozialfürsorge erhalten.
23. Des Weiteren wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 der jeweilige Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Dem Fluchtvorbringen der BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Bezüglich des BF3 erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit den Fluchtgründen seiner Eltern begründet, weshalb bezüglich deren - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der BF2 und dem BF3 vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
24. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
25. Die BF2 und der BF3 erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 mit am 28.01.2019 fristgerecht eingebrachten und für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemeinsam verfassten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
25.1. Es wird beantragt,
- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem jeweiligen Antrag der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz Folge gegeben und den beiden Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der BF2 und dem BF3 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;
- in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und den beiden Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid jeweils zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen
- und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
25.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, der BF2 und dem BF3 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen der BF2 und des BF3 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich jeweils um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation der BF2 und des BF3 auseinandersetze.
25.3. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF2 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe die BF2 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens (medizinische Befunde zur Behinderung - Autismusspektrumstörung) vorgelegt. Somit habe die BF2 alles in ihrer Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf ihrer Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen.
25.4. Von Seiten der belangten Behörde sei es unterlassen worden, eine Anfrage an die Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung hinsichtlich der Behinderung (Autismusspektrumstörung) zu tätigen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Rückkehr dem Beschwerdeführer (offenbar soll hier der Erstbeschwerdeführer gemeint sein) auch eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohen könnte, da gegen ihn zu Unrecht Anklage erhoben worden sei.
Die belangte Behörde habe zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer angeführt, dass die BF2 eine erwachsene, arbeitsfähige gebildete Frau sei und selbst durch Arbeitsaufnahme für ihr Auskommen sorgen könne. Allerdings übersehe diese, dass die BF2 für den BF3 zu sorgen habe und dieser schwerst behindert sei, welcher auch eine medizinische Betreuung benötige. Auch könnten sich autistische Kinder nicht an neue Menschen gewöhnen (wie z.B. an den Vater des BF3), sodass sich gegenseitig bei er Rückkehr geholfen werde.
Der BF1 habe politische Fluchtgründe und befürchte bei einer Rückkehr willkürlich von der Polizei verhaftet zu werden. In dessen Beschwerde habe dieser vorgebracht, dass die AL und JP nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehegattin - der BF2 - Probleme bereitet hätten.
25.5. Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jänner 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert.
25.6. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass die beiden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Weiters würden sie aufgrund der starken Behinderung des BF3, der ständige Betreuung und medizinische Versorgung benötige, in eine unmenschliche und prekäre Lage versetzt werden. Der Grund sei die mangelnde medizinische Versorgung sowie die Unzulänglichkeit zur medizinischen Versorgung.
25.7. Der Beschwerde sind ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - medizinischen Unterlagen bezüglich des BF3 und ein Schreiben der MA 56 in Zusammenhang mit dem Schulbusbetrieb für schulpflichtige Kinder mit Behinderung angeschlossen.
25.8. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2020 wurde den Beschwerdeführern seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
27. Mit Eingabe vom 14.12.2020 legte der BF1 weitere medizinische Unterlagen und eine Schulnachricht für das Schuljahr 2019/20 vom 31.01.2020 - jeweils bezüglich des BF3 - vor. Ferner wurde dargelegt, dass sich der BF1 gemeinsam mit der BF2 um seinen Sohn kümmere. Dieser sei behindert (80 % Behinderung) und benötige Pflege rund um die Uhr. Aus diesem Grunde seien der BF1 und die BF2 nicht in der Lage gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Diese wollen dennoch die deutsche Sprache lernen und hätten Termine für das Jahr 2021 erhalten.
28. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
29. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, den Vorakt bezüglich des Erstverfahrens des BF1 und vorweg per E-Mail den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Diesen Ersuchen wurde am 03.03.2021 seitens der belangten Behörde entsprochen.
30. Am 16.03.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Bangladesch sowie ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien. Die Beschwerdeführer brachten im Zuge der Verhandlung unter anderem jeweils eine Deutschkursbestätigung bezüglich des BF1 und der BF2, medizinische Unterlagen bezüglich des BF1 und medizinische Unterlagen sowie eine Schulbesuchsbestätigung samt Schreiben der Klassenlehrerin bezüglich des BF3 in Vorlage.
31. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.4. Familienverfahren
§ 34 AsylG 2005 lautet:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sowie wer gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen den beschwerdeführenden Parteien vor.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der am 16.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer sind bangladeschische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Bengalen an und sind sunnitischen Glaubens.
Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass die Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache sprechen sowie aufgrund ihrer Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige aus Bangladesch handelt.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.
Die BF2 hat ihre Verfolgungsgründe auf das ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt. Der BF3 hat keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 und BF2 bezogen.
Das aktuelle ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch Mitglieder bzw. Anhänger der AL oder JP und/ oder die bangladeschischen Sicherheitskräfte wegen einer Mitgliedschaft des BF1 bei und seiner Sympathie für die BNP wird mangels Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:
Namentlich waren die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer liefen auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Beim Erstbeschwerdeführer wurden in Österreich - abgesehen von Beschwerden an der Wirbelsäule und regelmäßigen Beeinträchtigungen des Magen-Darmtrakts - eine koronare Zweigefäßerkrankung mit Verschluss des marginalen Astes der linken Arteria circumflexa mit ipsilateraler Kollateralisierung und mit Verschluss der mittleren rechten Koronaarterie, eine diastolische Dysfunktion und eine Hyperlipidämie festgestellt. Eine Bypass-Operation ist derzeit nicht indiziert. Der Erstbeschwerdeführer erhält aktuell hinsichtlich seiner Herzbeschwerden eine medikamentöse Behandlung in Form einer morgendlichen Tabletteneinnahme (Thrombo ASS FTBL 100 mg) und zweier abendlicher Tabletteneinnahmen (Ezerosu FTBL 10/40 mg und Acemin TBL 2,5 mg). Beim Drittbeschwerdeführer wurde eine globale Entwicklungsverzögerung (Autismus) diagnostiziert. Der Drittbeschwerdeführer erhält diesbezüglich aktuell ebenfalls eine medikamentöse Behandlung mit dem Antipsychotikum Risperdal und werden regelmäßige ärztliche Kontrollen empfohlen. Der Drittbeschwerdeführer nimmt - abgesehen vom Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf - weder an Förderungsmaßnahmen teil, noch nimmt er eine Verhaltens- oder Sprachtherapie in Österreich in Anspruch.
Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben diese nicht in Vorlage gebracht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in Bangladesch nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Bangladesch iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gewährleistet wäre. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers könnte bei einer Rückkehr behandelt werden. Die erforderlichen Medikamente - allenfalls auch Generika - sind in Bangladesch erhältlich. Die Kosten für die Medikamente können von den Beschwerdeführern und ihren Familienangehörigen (anteilig) getragen werden.
Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat und hielten sich vor ihrer Ausreise im Wesentlichen im Distrikt XXXX auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erhielten in Bangladesch eine mehrjährige Schulausbildung, welche die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Abschluss auf Maturaniveau beendete. Der Erstbeschwerdeführer ging zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer beruflichen Tätigkeit vor seiner Ausreise nach. Es kann nicht festgestellt werden, welche Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführer konkret ausübte. Die Zweitbeschwerdeführerin führte vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers den Haushalt der Familie und übernahm die Erziehung und Pflege des minderjährigen BF3. Zwei Brüder und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die Mutter und vier Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Schwestern des Erstbeschwerdeführers dement sind. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Schwestern und seinem jüngeren Bruder gelegentlich und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Kontakt.
Der BF1 verließ Bangladesch - nach einer erstmaligen Ausreise im Jahr 2002 und einer späteren Rückkehr nach Bangladesch nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich und einem anschließenden Aufenthalt in Italien - im Jänner 2014 erneut und reiste Mitte März 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF2 und der BF3 reisten etwa im Mai 2018 illegal aus Bangladesch aus und - nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Indien, einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei und einem etwa einwöchigen Aufenthalt in Griechenland - Mitte Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.07.2018 stellten die BF2 und der BF2 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Bangladesch. In Österreich halten sich keine Verwandten der Beschwerdeführer auf.
Die Beschwerdeführer knüpften wenige - eher oberflächliche - soziale Kontakte. Der Drittbeschwerdeführer pflegt - unter Berücksichtigung der diagnostizierten globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus) - einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern sowie Lehrkräften. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich zwei und die Zweitbeschwerdeführerin eine Qualifizierungsmaßnahme(n) zum Erwerb der deutschen Sprache. Sie haben keine Deutschprüfungen erfolgreich absolviert. Sie beherrschen die deutsche Sprache allenfalls in geringem Ausmaß. Der schulpflichtige Drittbeschwerdeführer verfügt - unter Berücksichtigung der diagnostizierten globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus) - infolge seines Schulbesuchs über einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Der Drittbeschwerdeführer besucht seit Dezember 2018 eine Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
Der Erstbeschwerdeführer bezieht - abgesehen von einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von 10.05.2014 bis 04.09.2015 - seit seiner Einreise Mitte März 2014 und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Mitte Juli 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügt der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch haben sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben völlig ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sie leisten keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sucht gelegentlich die „Bangladesch Gesellschaft“ auf.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Sie haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Europa ihr Leben zum überwiegenden Teil in Bangladesch verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch wieder in ihrem Heimatdistrikt wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen Bengali. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich beeinträchtigter, jedoch zumindest eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Ausbildung in der Schule. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsdistrikt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in seinen altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:
2.1.2.1. Zur Lage in Bangladesch werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 10.12.2020 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
COVID-19
Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).
Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp
1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).
Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020).
Politische Lage
Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen
Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).
Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).
Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).
Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).
Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).
Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020).
Sicherheitslage
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).
Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der
Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020).
Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020).
Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).
Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", “Women and Children Repression Prevention Act" sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch
und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020).
Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020).
Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020).
Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).
Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).
Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR
8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020).
Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020).
Korruption
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.).
Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020).
Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).
Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4).
Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).
Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).
Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020).
Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen, bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung davon ausging. Die TeilnehmerInnen hatten mit keinen Folgen zu kämpfen. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020).
Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal – gelegentlich zusammen mit ihren Müttern – inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen, aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.6.2020).
Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 9.2020).
Todesstrafe
In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.700 angegeben (AI 4.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. AA 21.6.2020, ÖB 9.2020).
Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 9.2020). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019, USDOS 11.3.2020).
Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020).
Gesellschaftlich besteht jedoch durchaus breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus und Kriegsverbrechern. Eine Reihe ehemaliger Richter gab ferner laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ an, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 21.6.2020).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen. Das gilt beispielsweise in den Bereichen des Familienrechts. Daher hat Bangladesch die CEDAW- Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert. Fehlender Rechtsschutz in Ehe-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 21.6.2020).
Die Arbeitsmöglichkeiten haben sich für Frauen in den letzten Jahren verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 Prozent der Arbeitskräfte in den Textilfabriken. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär (AA 21.6.2020). Durch den Verdienst können Frauen ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern. Häufig bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 21.6.2020). Die Textilindustrie macht 80 Prozent der jährlichen Exporte aus und war entscheidend für das Wirtschaftswachstum in den vergangenen beiden Jahrzehnten. Mehr als vier Millionen Menschen arbeiten in der Branche, der Großteil von ihnen Frauen. Die Coronakrise hat die Textilindustrie, den wichtigsten Wirtschaftszweig des Landes, fast vollständig lahmgelegt (DP 21.4.2020).
Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist zu entnehmen, dass in der ersten Jahreshälfte 2019 ein alarmierender Anstieg der Vergewaltigungsfälle zu verzeichnen war (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Die Gewalt gegen Frauen und Mädchen hat im Laufe des vergangenen Jahres (2019) stark zugenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. AI 30.1.2020)
und ist weit verbreitet (ÖB 9.2020). Mindestens 17.900 gemeldete Fälle von Gewalt gegen Frauen, darunter 5.400 gemeldete Fälle von Vergewaltigungen wurden registriert (AI 30.1.2020). Der alarmierende Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist zum Teil auf die vorherrschende Kultur der Straflosigkeit und das mangelnde Engagement der Regierung zurückzuführen (AI 30.1.2020). Eine Verurteilung der Täter bleibt nach wie vor gering. Studien zeigen auf, dass 88 Prozent der befragten Vergewaltiger im ländlichen Raum und 95 Prozent der in den Städten lebenden Vergewaltiger keine rechtlichen Konsequenzen drohen (ÖB 9.2020). So werden Vergewaltigungen aus dem Umstand einer drohenden sozialen Stigmatisierung (ODHIKAR 2019a; vgl. AA 21.6.2020) und häufigen Belästigungen durch die Polizei (ODHIKAR 8.2.2020) in den
meisten Fällen nicht gemeldet (AA 21.6.2020).
Die Behörden haben es versäumt, Gesetze zum Schutz von Frauen in Fällen von sexueller Gewalt, Vergewaltigung, häuslichem Missbrauch und Säureangriffen ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020, FH 2020). Insbesondere innerhalb der Familie nimmt die Frau nach wie vor eine untergeordnete Rolle ein. Die ihr garantierten Rechte können in der Praxis oft nicht gelebt werden. Oft müssen Frauen auf die Ausübung ihnen zustehender Rechte verzichten, da sie sonst mit sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben. Besonders mangelnde Bildung und traditionelle Interpretationen des Islam machen häusliche Gewalt zu einer, vor allem in armen Bevölkerungsschichten, gesellschaftlich akzeptierten Norm. Das „Bangladesh Bureau of Statistics“ stellt in seinem Bericht „Violence Against Women Survey“ von 2015 fest, dass 26 Prozent der verheirateten Frauen anführten, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Amnesty International berichtet von mindestens 988 Frauen und Mädchen (darunter 103 Minderjährige im Alter von sieben bis zwölf Jahren), welche nach Vergewaltigungen, versuchten Vergewaltigungen, sexuellen und körperlichen Folterungen und Säureattacken im Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten im Jahre 2019 ermordet wurden (AI 30.1.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020, ÖB 9.2020). Die Regierung hat mit dem „Acid Crime Prevention Act“ und dem „Acid Control Act“ spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der „Acid Survivor Foundation“ sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und die Verurteilungsrate ist gering (ÖB 9.2020). Die NGO ODHIKAR meldete für das Jahr 2019 insgesamt 31 Opfer von Säureangriffen (2018: 26) (ODHIKAR 2019b; vgl. ODHIKAR 8.2.2020).
Auch wenn interreligiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger vollzogen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Familienmitgliedern oder der Dorfgemeinschaft rechnen. In ländlichen Gebieten kann es zudem zu öffentlichen Auspeitschungen „unmoralischer“ Frauen kommen, manchmal aufgrund der Fatwa eines lokalen religiösen Anführers (ÖB 9.2020).
Innerhalb Bangladeschs werden bisweilen Frauen und Mädchen aus ländlichen Gebieten in große Städte, v.a. Dhaka und Chittagong, verschleppt, wo sie sexuell ausgebeutet werden oder als Haushaltshilfen Zwangsarbeit leisten müssen. Der Handel mit Frauen und Kindern, verbunden mit sexueller Ausbeutung, wurde 2003 unter Strafe gestellt. Allerdings ist Bangladesch kein Mitglied des UN-Protokolls gegen Menschenhandel von 2000. Innerstaatlich wurde eine Strategie gegen Menschenhandel entwickelt (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm nur minimale Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels (USDOS 20.6.2019).
Es liegen keine Berichte über Genitalverstümmelungen (AA 21.6.2020), zwangsweise Abtreibungen oder Sterilisationen vor (USDOS 11.3.2020). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 14.1.2020; mehr dazu in Abschnitt 17.2.).
Kinder
Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Arbeit von Minderjährigen, z.B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teegärten, ist nach wie vor üblich (AA 21.6.2020).
Der „Supression of Violence against Women and Children Act 2000“ ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder schweren Verletzungen führen, mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Ein Problem ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Opfer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden finden. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der „Women and Children Repression Prevention Act“ seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren „in camera“, Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers (ÖB 9.2020).
Die Opfer des Menschenhandels haben neben sexueller Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem Missbrauch) zu erleiden. Immer wieder kommt es auch zu Entführungen – vor allem von Mädchen – die mit Zwangskonvertierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge würden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. In die Gruppe der verletzlichsten Personen fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen, zusätzlich werden sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle in Südasien immer noch totgeschwiegen und selten der Polizei gemeldet (ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden Vergewaltigungen von 737 Mädchen unter 18 Jahren registriert (ODHIKAR 8.2.2020). Dabei spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern das fehlende Vertrauen in die Polizei. Statistiken über Zwangsehen und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden (ÖB 9.2020).
Das legale Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter „besonderen Umständen“. Frühe und erzwungene Heiraten sind ein Hauptgrund, dass viele Mädchen aus der Sekundärschule ausscheiden (USDOS 11.3.2020). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 14.1.2020). In Bangladesch, liegt der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen bei mehr als 60 bis zu etwa 75 Prozent (CARE 2020; vgl. UNICEF 1.10.2019).
Trotz der erklärten Absicht der Regierung, die Praxis der Kinderehen bis 2021 zu beenden, hat diese noch keine nennenswerten Fortschritte gemacht. Es existiert weiterhin ein Gesetz, welches erlaubt, unter besonderen Umständen vor dem 18./21. Lebensjahr zu heiraten (HRW 14.1.2020). Fünf Opfer von Kinderheirat waren 2019 ebenfalls der Mitgiftgewalt ausgesetzt. Vier von ihnen wurden getötet und ein Opfer körperlich misshandelt (ODHIKAR 8.2.2020). Im Bemühen, frühe und erzwungene Heiraten zu verhindern, bietet die Regierung Mädchen Stipendien für den Schulbesuch jenseits der 5. Schulstufe an. Die Regierung und NGOs vermitteln Eltern über Workshops und Veranstaltungen, dass ihre Töchter mit der Eheschließung bis zum 18. Geburtstag warten sollen (USDOS 11.3.2020).
Der Besuch der Grundschule zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr ist verpflichtend und kostenlos. Dennoch sind die Kosten für Lernmaterialien für viele Eltern unerschwinglich (USDOS 11.3.2020). Etwa 74 Prozent aller Kinder schließen die Grundschule ab (UNICEF o.D.).
Bewegungsfreiheit
Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).
Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020).
Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020).
Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020).
Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020).
Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020).
Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).
Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).
Sozialbeihilfen
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).
Medizinische Versorgung
Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).
In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020).
Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).
Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020).
Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).
2.1.2.2. Zur aktuellen Situation in Bangladesch bezüglich COVID-19 wird zudem ergänzend Folgendes festgestellt:
1. Welche Maßnahmen wurden (oder werden) durch die Regierung in Bangladesch ergriffen, um die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie zu bekämpfen?
2. Welche Auswirkungen hat die Covid-19-Pandemie derzeit auf die Gesundheitsversorgung in Bangladesch?
2.1. Welche Auswirkungen hat die Pandemie auf die primäre Gesundheitsversorgung und die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern im Land?
2.2. Welche Maßnahmen werden von den Behörden ergriffen, wenn Menschen aus dem Ausland nach Bangladesch einreisen und Covid-19 verdächtigt wird?
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die Eindämmung von COVID-19 die Regierung und das Gesundheitssystem von Bangladesch vor große Probleme stellt. Es wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und deren weiteren Ausbreitung eingeleitet.
Das schlecht vorbereitete und mangelhaft ausgestattete Gesundheitswesen hat jedoch große Mühe, mit den Herausforderungen der Pandemie Schritt zu halten. Die allgemeine Gesundheitsversorgung steht aufgrund einer fehlenden Vorbereitung und dem Mangel an Ressourcen vor dem Zusammenbruch.
Die medizinische Grundversorgung in den Flüchtlingslagern des Landes wird unter der direkten Leitung der Regierung durch das World Food Programme (WFP), Interational Organization for Migration (IOM), den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Zusammenarbeit mit der World Health Organization (WHO) bereitgestellt. Gegenwärtig erhalten alle registrierten wie auch nicht registrierten Rohingya-Flüchtlinge die gleiche Versorgung.
Einzelquellen:
IOM berichtet in einer Anfragebeantwortung vom 14.5.2020, dass zur Bekämpfung der Pandemie und einer Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Covid-19 durch die Regierung von Bangladesch nachfolgende Maßnahmen ergriffen worden sind:
-Entwicklung und Erstellung eines nationalen Bereitschafts-und Reaktionsplanes.
-Grenzschließungen bis zum 17.5.2020.
-Verordnung einer landesweiten Freistellung von Arbeitnehmern mit einer gleichzeitigen Durchsetzung von Social Distancing durch Schließung aller öffentlichen Plätze und der Aufforderung an die Bürger des Landes, zu Hause zu bleiben.
-Einstellung des öffentlichen Verkehrs.
-Erhöhung der Testkapazitäten durch die Inbetriebnahme mehrerer PCR-Labors (derzeit fast 6000 Tests pro Tag mit einer Positivitätsrate von etwa 12%).
-Aus-und Umrüstung spezieller Krankenhäuser für die COVID-Versorgung und Aufbau und Einrichtung weiterer Feldkrankenhäuser.
-Stärkung des PoE-Screenings (PoE = Point of Entry) nach WHO-Richtlinien
-Einbeziehung der Massenmedien und der sozialen Medien zur Prävention und der Bewusstseinsbildung der Bevölkerung im Zusammenhang mit COVID-19.
-Sicherstellung von angemessenen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Mitarbeiter in besonders gefährdeten Bereichen zur Herabsetzung ihrer Gefährdung und Stärkung der Moral.
- Erweiterung und Aktivierung des sozialen SafetyNet-Programms zur Sicherstellung eines Schutzes von gefährdeten Gruppen.
Bangladesch verfügt nur über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem. Das Land ist überbevölkert und wird von Armut und Unterernährung geplagt. Bangladesch hat Mühe, mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 Schritt zu halten. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden, angemessenen Vorbereitung und dem Mangel an Ressourcen steht die allgemeine Gesundheitsversorgung im Land am Rande des Zusammenbruchs.
Die Tatsache, dass Behandlungseinrichtungen zum Schutz des medizinischen Personals nicht die notwendigen PSA-Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, bedingt, dass 12% des Gesundheitspersonals selbst mit der Diagnose COVID-19 konfrontiert ist.
Die Krankenhäuser entwickeln derzeit Pläne bezüglich der Triage von Patienten.
Die wichtigsten Anbieter von Gesundheitsleistungen sind im Privatsektor angesiedelt und nicht mit der Maßnahme gegen die Pandemie beschäftigt.
Aufgrund der hohen Nachfrage und den vorherrschenden Kapazitätsproblemen stellt es sich sehr schwierig dar, COVID-19-Tests durchzuführen. In manchen Fällen dauert es vier bis fünf Tage, bis ein Testergebnis vorliegt. Zudem schränken private Dienstleister aufgrund der weit verbreiteten Angst und Unsicherheit ihre direkte allgemeine Krankenversorgung ein und nutzen die Möglichkeiten der Online-Beratung.
Medikamente für unterstützende Behandlungen bei COVID-19 sind verfügbar, doch gestaltet sich die Bereitstellung der notwendigen Sauerstoffversorgung von Erkrankten in den wenigen Behandlungszentren im Land schwierig, da es keine zentrale Versorgung gibt. Ein weiteres Problem stellen Notfälle dar, die ohne entsprechenden negativen COVID-19-Status von den Krankenhäusern nicht aufgenommen werden.
Auch konzentrieren sich die Behandlungszentren aufgrund des Lockdown-Effekts auf die Großstädte. Es bestehen keine alternativen Möglichkeiten einer Behandlung, da Infektionskrankheiten nur in ausgewiesenen Krankenhäusern behandelt werden dürfen.
Von einer Diskriminierung von Menschen mit Bezug auf den Erhalt medizinische Leistungen aufgrund ihres politischen Status oder ihrer Haltung gegenüber der Regierung wird in den sozialen Medien berichtet.
In Anbetracht des derzeitigen Lockdown-Effektes haben Menschen, die mit ihrem täglich neu zu erwirtschaftenden Geld auskommen müssen, Mühe bei der Beschaffung lebensnotwendiger Güter. Zunächst stellte der Zugang zu diesen lebensnotwendigen Gütern aufgrund von Panikkäufen eine Problemstellung dar, welche gegenwärtig trotz der übermäßigen Nachfrage im Ramadan gelöst wurde.
Gegenwärtig werden alle Reisebewegungen bis zum 17.5.2020 eingestellt, doch werden durch die Regierung Sonderflüge durchgeführt, um Bürger aus dem Ausland zurückzubringen. Das Gesundheitsministerium hat mit den staatlichen Gesundheitsbehörden Maßnahmen ergriffen, um alle Ankommenden zu überprüfen und bei Verdacht auf COVID-19 an eine dafür vorgesehene Einrichtung der Regierung zu verweisen. Für alle asymptomatischen Fälle wird eine obligatorische institutionelle Quarantäne von 14 Tagen durchgesetzt. Alle Passagiere mussten ihre Kontaktdaten sowie ihren Wohnort und ihr Hotel in Bangladesch angeben, damit die Regierung die gesetzten Maßnahmen kontrollieren kann.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze sowie der am 16.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Einklang mit dem Akteninhalt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils als Person unglaubwürdig. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde zu legen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Bangladesch gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Bangladesch seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der jeweiligen Person der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, kann die Identität der Beschwerdeführer nicht abschließend geklärt werden.
In diesem Zusammenhang darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erstbeschwerdeführer - in der mündlichen Verhandlung befragt, ob er mittlerweile bangladeschische Identitätsdokumente vorlegen könne - zunächst um etwas Zeit zur Vorlage ersuchte. Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, wonach er sich bereits seit März 2014 in Österreich befinde und mehrmals aufgefordert worden sei, Identitätsdokumente vorzulegen, behauptete der BF1 sodann im Anschluss, dass ihm niemand gesagt habe, dass dies erforderlich sei. Andernfalls hätte er diese vielleicht besorgen können. Trotz zweifacher Nachfrage durch die erkennende Richterin beharrte der BF1 in der Folge auf dieser Behauptung und erging sich in weiteren Ausflüchten, wonach er es eventuell auch nicht verstanden habe oder es ihm nicht verständlich gesagt worden sei. Bereits aufgrund dieses Aussageverhaltens des BF1 sind nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers angebracht, zumal diese Behauptungen des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde zum Besitz von Bescheinigungsmitteln überhaupt nicht zu überzeugen vermögen. Der Erstbeschwerdeführer wurde eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere Seite 2 der Erstbefragung [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern] und Seite 2 der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.03.2018. Im Besonderen wird diesbezüglich insbesondere auf die Seiten 2 f der Erstbefragung und die Seiten 2 f bzw. 3 in den Niederschriften über die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 31.03.2016 bzw. 13.03.2018 verwiesen, die belegen, dass der BF1 mehrfach nach entsprechenden Dokumenten gefragt wurde. Der Erstbeschwerdeführer unterfertigte das Protokoll über die Erstbefragung und bestätigte damit, dass er keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen habe und dass er alles verstanden habe. Ferner finden sich entsprechende Bestätigungen in den Niederschriften über die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 31.03.2016 und 13.03.2018, weshalb diesen Ausflüchten in der mündlichen Verhandlung kein Glauben zu schenken ist und diese seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttern. Nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ist von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - jedenfalls zu verlangen, dass dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich eigeninitiativ übergibt (vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005).
Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, ihren Lebensverhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von - bisweilen lediglich in groben Zügen - stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln sowie vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Dass die Beschwerdeführer der bengalischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft angehören, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nachvollziehbar angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich an dieser Stelle anzumerken, dass es ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers darstellt, dass dieser offensichtlich nicht bereit ist, widerspruchsfreie und plausible Angaben zu seinen in Bangladesch konkret ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu treffen. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.03.2014 an, zuletzt als Händler tätig gewesen zu sein. In dieses Bild allenfalls noch passend schilderte der BF1 vor der belangten Behörde am 31.03.2016, in einem Lebensmittelgeschäft als - angestellter - Verkäufer tätig gewesen zu sein. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 führte der BF1 hingegen aus, im Dorf am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben in der mündlichen Verhandlung behauptete der BF1 daraufhin letztlich wenig überzeugend, dass dies schon zu lange her sei und er dies in Wirklichkeit schon vergessen hätte. Ferner merkte er lapidar ohne nähere Ausführung an: „Es wird vermutlich eh stimmen.“ Auf Nachfrage durch die erkennende Richterin, was nun stimme, erwiderte der BF1 zunächst, dass er „solche Häuser gebaut“ habe, wobei er auf das hiesige Gerichtsgebäude zeigte. Auf eine weitere Nachfrage durch die erkennende Richterin bestätigte der BF1 dann wiederum auch, dass er in einem Lebensmittelgeschäft tätigt gewesen sei und fügte hinzu, dass man im Dorf alles arbeite. Man verrichte, was man bekomme. Insoweit wird zwar von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhalts beruflichen Tätigkeiten vor seiner Ausreise nachging. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, welche Erwerbstätigkeit(en) der Erstbeschwerdeführer konkret ausübte.
Nicht für die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spricht zudem, dass dieser zum Alter und Gesundheitszustand seiner Familienangehörigen in Bangladesch, insbesondere zur angeblichen Demenz seiner Schwestern, vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung völlig unplausible Angaben machte. So sagte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, dass ein Bruder schon sehr alt sei und sich kaum bewegen könne. Auch seine Schwestern seien bereits sehr dement und könnten kaum gehen bzw. unterwegs sein. In der Erstbefragung am 18.03.2014 legte der BF1 jedoch noch dar, dass seine Brüder ca. 52 und 38 Jahre und seine vier Schwestern ca. 56, 55, 54 und 32 Jahre alt seien. Auffällig erscheint hierbei zunächst, dass der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 wiederholte, dass seine Brüder ca. 52 und 38 Jahre und seine vier Schwestern ca. 56, 55, 54 und 32 Jahre alt seien, was bei einer vier Jahre später erfolgten Einvernahme natürlich nicht den Tatsachen entsprechen kann. Selbst wenn man zu Gunsten des BF1 davon ausgeht, dass er gedankenlos seine Angaben von der Erstbefragung wiederholte, so ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Brüder somit erst ca. 59 und 45 Jahre und seine Schwestern ca. 63, 62, 61 und 39 Jahre alt gewesen wären, was sich keineswegs mit den Ausführungen des BF1, wonach ein Bruder schon sehr alt sei und sich kaum bewegen könne und seine Schwestern bereits sehr dement seien und kaum gehen bzw. unterwegs sein könnten, in Einklang bringen lässt. Vor allem auch wenn man bedenkt, dass der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 noch behauptete, dass ein Bruder in der Landwirtschaft tätig sei und der andere Bruder in der Stadt arbeite. Im Übrigen erscheint es wenig wahrscheinlich und lebendfremd, dass sämtliche vier Schwestern gleichsam von Demenz betroffen sein sollen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Familie in diesem Punkt als unschlüssig und unplausibel erweisen. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Familienangehörigen verneinte, dass diese Probleme in Bangladesch gehabt hätten. Diese seien nie zu „politischen Sachen“ gegangen, sondern seien immer mit der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Vor der belangten Behörde legte der BF1 am 13.03.2018 hingegen dar, dass beispielsweise auch ein Bruder wegen ihm geschlagen und bedroht worden sei. Sein Bruder halte es nicht mehr aus, ein derartiges Leben zu führen, und sei deshalb wütend auf ihn. Insoweit zeigt sich auch in diesem Punkt, dass der BF1 sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen beliebig abänderte/ anpasste. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers sind daher auch aus diesem Grunde angebracht.
Die Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Wann die Beschwerdeführer jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch naheliegend, dass die Beschwerdeführer, kurz bevor sie den Antrag auf internationalen Schutz stellten, in das Bundesgebiet eingereist sind. Zur erstmaligen Ausreise des BF1 aus Bangladesch im Jahr 2002 und einer späteren Rückkehr nach Bangladesch nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich, der erneuten Ausreise des BF1 aus Bangladesch im Jänner 2014 und seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte März 2014 sowie der illegalen Ausreise der BF2 und des BF3 aus Bangladesch im Mai 2018, ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in Indien, ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei und ihrem etwa einwöchigen Aufenthalt in Griechenland sowie ihrer Einreise in das Bundesgebiet Mitte Juli 2018 haben die Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur jeweiligen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreisten.
Zum Umstand, wonach der BF1 nach seiner Antragstellung im Jahr 2002 und vor seiner anschließenden Rückkehr nach Bangladesch auch in Italien aufhältig gewesen ist, hat der Erstbeschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits eindeutige Angaben getätigt, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Angaben deuten zwar insgesamt darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Österreich in Richtung Italien verlassen hat. Die konkrete Aufenthaltsdauer in Italien kann allerdings nicht eruiert werden, zumal der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch behauptete, im Mai oder Juni 2003 mit dem Zug nach Rom gefahren und dort bis Mitte 2004 bei einem Freund verblieben zu sein. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016 führte der BF1 hingegen aus, bis 2005 hier - gemeint im Bundesgebiet - gewesen zu sein. Wiederum abweichend gab der BF1 im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 zu Protokoll, 2004 wieder ausgereist bzw. bis ca. Ende 2004 in Österreich gelebt zu haben. In der mündlichen Verhandlung beschränkte sich der BF1 dann überhaupt auf die Aussage, ca. eine Woche oder allenfalls bis zu zehn Tage in Italien gewesen zu sein. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht die Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in Italien daher nicht zweifelsfrei feststellen und stellt dies ebenfalls ein Indiz für dessen mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit dar.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und den sich daraus ergebenden konkreten Umständen und Erforderlichkeiten hinsichtlich - medikamentöser - Behandlung ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen bezüglich des Erst- und des Drittbeschwerdeführers, welche in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegen und den Angaben des BF1 und der BF2 in den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Drittbeschwerdeführer - abgesehen vom Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf - weder an Förderungsmaßnahmen teilnimmt, noch eine Verhaltens- oder Sprachtherapie in Österreich in Anspruch nimmt, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und ist der Sonderschulbesuch urkundlich hinreichend nachgewiesen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine weiterführende Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, wurden nicht in Vorlage gebracht. Insgesamt ist von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Erst- und des Drittbeschwerdeführers auszugehen, die in Bangladesch nicht behandelbar ist. Die BF2 ist ohnehin gesund. Dass die Zweibeschwerdeführerin Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich.
Die Verfügbarkeit der vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer angewandten Medikamente bzw. Wirkstoffe in Bangladesch ergibt sich aus dem Umstand, dass die dortige Verfügbarkeit der Medikamente bzw. Wirkstoffe seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert angezweifelt wurde und den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen. Demnach produziert Bangladesch preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export und ist die Versorgung mit Medikamenten aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung ist in Bangladesch, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, somit gewährleistet. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass bereits seitens der belangten Behörde bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF3 und der Möglichkeit einer Psycho- und Physiotherapie eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde gerichtet wurde, wobei die Anfragebeantwortung vom 20.12.2018 ergab, dass sowohl Psycho- als auch Physiotherapie sowie weitere Therapien für Personen, auch Kinder, mit neurologischen, rheumatischen und orthopädischen Erkrankungen in Bangladesch verfügbar sind. Personen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen seien verpflichtet, sich für einen speziellen Personalausweis zu registrieren, womit sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Sozialfürsorge erhalten. Die verwaltungsbehördlichen Erhebungen wurden diesbezüglich penibel geführt, sodass das Ergebnis der Ermittlungen schließlich als stichhaltig anzusehen war. Abschließend kann auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.10.2020 bezüglich der Verfügbarkeit, der Kosten und der Behandelbarkeit und der Maßnahmen bei PTBS-Erkrankungen verwiesen werden, aus welcher sich die Behandelbarkeit mit Psychopharmaka ergibt. Es war auch festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei den Medikamentenkosten von einer relativ großen Familie finanziell unterstützt werden können, zumal sich diese die Kosten anteilig teilen können, sodass es ihnen möglich wäre, die Kosten der Medikamente gemeinsam zu tragen.
Von den allenfalls geringen Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in der Verhandlung am 16.03.2021 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden. Wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.12.2020 zudem ausführen, dass der BF3 rund um die Uhr Pflege benötige, weshalb sie nicht in der Lage gewesen seien, einen Deutschkurs zu besuchen, so erscheint dies lediglich vorgeschoben, um eine Erklärung für das geringe Engagement beim Spracherwerb erbringen zu können. Dies vermag nicht zu überzeugen und erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 abermals, zumal dem entgegenzuhalten ist, dass für den BF1 bereits seit dem Jahr 2014 die Möglichkeit bestanden hätte, in Österreich Sprachkurse und -prüfungen zu absolvieren. Vor allem vermag diese Argumentation auch deshalb nicht zu überzeugen, da der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen im Zeitraum von November 2019 bis Februar 2020 (BF1) und von Jänner 2020 bis Juli 2020 (BF2) in Vorlage gebracht haben, womit diese beiden Beschwerdeführer ihre Ausführungen aus der Stellungnahme vom Dezember 2020 selbst widerlegen, wonach es ihnen aufgrund der Betreuungspflichten hinsichtlich des BF3 nicht möglich gewesen wäre, einen Deutschkurs zu besuchen.
Dass die Beschwerdeführer - abgesehen vom gelegentlichen Aufsuchen der „Bangladesch-Gesellschaft“ durch den BF1 - nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich sind, ist im Lichte der Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten haben, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Den Feststellungen zum rudimentären Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer einige private Kontakte unterhalten. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. Niederschrift über die Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 13.03.2018, Seiten 7 f) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.
Die sonstigen Feststellungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet und deren privaten Aktivitäten gründen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem belangten Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigungen (etwa zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen bezüglich des BF1 und der BF2, eine Schulnachricht für das Schuljahr 2019/20 vom 31.01.2020 bezüglich des BF3, ein Schreiben der MA 56 in Zusammenhang mit dem Schulbusbetrieb für schulpflichtige Kinder mit Behinderung bezüglich des BF3, eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020/ 21 bezüglich des BF3, ein Schreiben der Klassenlehrerin des BF3 vom 08.03.2021, u.A.), denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.
Die Feststellungen betreffend die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser erst ca. elf Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 JGG).
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie den getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesch und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurden darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderte der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung, vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant erachtet wird; dies aus folgenden Gründen:
2.2.4.1.1. Bevor auf das Ausreisevorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beanstandung der Einvernahmen vor der belangten Behörde durch den BF1 Folgendes festzuhalten.
Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers werden zusätzlich durch die vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 und im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Beanstandung betreffend die aufgenommenen Niederschriften verstärkt. Vorweg ist festzuhalten: Der Erstbeschwerdeführer unterfertigte die Protokolle über die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 31.03.2016 und am 13.03.2018 und bestätigte, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe. Ergänzungen oder Korrekturen der jeweiligen Niederschrift nahm er nicht vor. Gemäß § 15 AVG liefern diese Niederschriften daher über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis.
Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 behauptete der BF1 hinsichtlich der Einvernahme am 31.03.2016, dass bei dieser Einvernahme ein Fehler unterlaufen sei. Demnach hätte er gesagt, dass sich die AL und JP verbunden hätten, die Dolmetscherin habe jedoch gesagt, dass er Mitglied der AL sei. Ferner behauptete der BF1, dass er die Dolmetscherin hierauf aufmerksam gemacht und diese erwidert habe, dass er dies einfach bei der nächsten Einvernahme sagen solle. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Erstbeschwerdeführer wiederum Divergenzen in seinen Aussagen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 und in der mündlichen Verhandlung mit Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin in der Einvernahme am 13.03.2018 zu erklären (vgl. etwa Verhandlungsschrift, S 5, 15). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Erstbeschwerdeführer vermeintliche Mängel im Zuge der Aufnahme der Niederschriften erst in der Einvernahme am 13.03.2018 und in der mündlichen Verhandlung und nicht bereits in der Beschwerde vom 28.04.2016 hinsichtlich der Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2016 und in der Beschwerde vom 23.07.2018 hinsichtlich der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 vorbrachte. Wären die Einvernahmen derart fehlerhaft verlaufen, wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer dies jedenfalls im Zuge der Beschwerden erörtert hätte. Dass diesen Beanstandungen des BF1 kein Glauben geschenkt werden kann, zeigt sich auch daran, dass entgegen der Schilderung des BF1 bei der Einvernahme am 31.03.2016 keine Dolmetscherin, sondern ein Dolmetscher tätig gewesen ist. Im Übrigen wurde entgegen der Schilderung des BF1 sehr wohl auch festgehalten, dass die Parteien - gemeint JP und AL - nun zusammen seien (Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016, Seite 7). Dazu tritt, dass den Dolmetscher als nichtamtlichen Sachverständigen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 289 StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft und hätte dies bzw. eine Verurteilung wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen des Erstbeschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Es zeigt sich insgesamt, dass sich der Erstbeschwerdeführer als Folge seiner unterschiedlichen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung in Letzterer - wie nachstehend erörtert - in Ausreden flüchtete. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass die Einvernahmen auch rückübersetzt wurden und der Erstbeschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, eine falsche oder fehlende Protokollierung anzumerken bzw. zu korrigieren, was er jedoch unterlassen hat. Die in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 und in der Verhandlung angedeuteten Beanstandungen betreffend die Einvernahmen vor der belangten Behörde wirken daher „nachgeschoben“ und sind nicht nachvollziehbar. Für eine unvollständige oder falsche Protokollierung von Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahmen besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher kein Ansatz.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschriften als bloße Schutzbehauptung dar und ist jedenfalls nicht geeignet, deren Unrichtigkeit substantiiert darzutun.
Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation vor der belangten Behörde überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der Niederschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Ferner ist die belangte Behörde - entgegen der Darstellung im jeweiligen Beschwerdeschriftsatz - ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
2.2.4.1.2. Anknüpfend an die vorigen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits zu den ihm angeblich vor seiner ersten Antragstellung widerfahrenen Ausreisegründen im Zuge der behördlichen Einvernahme im Erstverfahren und in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben machte. Nicht stringent sind beispielsweise die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Ort, an dem der ausreisekausale Übergriff auf seine Person stattgefunden habe. So sagte der BF1 vor der belangten Behörde aus, dass sich dieser Vorfall in seinem Geschäft zugetragen habe. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass dieser Vorfall bei ihnen im Dorf in der Ortschaft gewesen sei.
Besondere Beachtung verdient ferner der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer - nach eingehender Belehrung über die Mitwirkungspflicht - im Rahmen der ausführlichen Befragung und trotz mehrfacher Gelegenheit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Anzünden seines Elternhauses durch seine damaligen Widersacher ebenso wie eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes und das Vorliegen eines Haftbefehls mit keinem Wort erwähnte. Auch die angeblich erforderliche Behandlung im Krankenhaus ließ der Erstbeschwerdeführer - trotz zahlreicher Nachfragen durch die erkennende Richterin - gänzlich unerwähnt.
Insoweit zeigt sich, dass das gesamte im Erstverfahren geschilderte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ein gedankliches Konstrukt ist, das er nicht stringent wiederzugeben imstande war. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der mündlichen Verhandlung suchte der Erstbeschwerdeführer insofern nach Ausflüchten, als er behauptete, er könne sich nicht mehr erinnern. Dieses Aussageverhalten belegt nicht nur, dass es dem Erstbeschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt. Es ist auch ein untrügliches Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Von einem Asylwerber, der tatsächlich internationalen Schutzes bedarf, ist nämlich anzunehmen, dass er sich beispielsweise auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten an den Ort eines ausreisekausalen bzw. eines einen Krankenhausaufenthalt auslösenden Übergriffs und das Anzünden des Elternhauses durch seine Widersacher erinnern kann und im Rahmen der Möglichkeiten, in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen ausführlich zu schildern, auch von sich aus zur Sprache bringt. Dass der Erstbeschwerdeführer die zuvor erwähnten Ereignisse in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnte, bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer durchgängig keine tatsächlichen Erlebnisse und Geschehnisse zu Protokoll gab, sondern ein erfundenes Vorbringen erstattete.
Gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung im Erstverfahren spricht zuletzt ganz entschieden die freiwillige Rückkehr nach Bangladesch etwa im Jahr 2004 oder 2005. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung, etwa in Form einer drohenden Inhaftnahme aufgrund eines Haftbefehls gegen seine Person, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Eine plausible Erklärung hierfür konnte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung nicht erbringen, sondern beschränkte er sich lediglich auf die Behauptung, dass dies dann nach seiner Rückkehr nicht mehr weitergeführt worden sei, zumal es einen Machtwechsel gegeben habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass diese Ausführungen nicht zu begründen vermögen, weshalb der BF1 noch vor seiner Rückkehr davon ausgegangen sein will, dass ihm bei einer Rückkehr keine Gefahr drohen würde.
Was das ausreisekausale Vorbringen im gegenständlichen Verfahren betrifft, so ist anzumerken, dass sich auch diese Schilderungen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten.
So war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zu jener zentralen Figur machte, die ihn verfolgt haben soll. So legte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016 ursprünglich dar, dass er von XXXX - dem Vorsitzenden der AL vom Pol. Bez. XXXX - persönlich bedroht worden sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 führte er wiederum aus, dass es sich bei seinen Bedrohern/ Verfolgern um höhere Angehörige des Gemeindeverbandes von der JP und AL gehandelt habe. Im Zuge der detaillierten Nachfrage nannte der BF1 dann eine Person namentlich, nämlich den Vorsitzenden des Gemeindeverbandes namens XXXX . Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum, dass er von einer Person „von der oberen Ebene“ namens XXXX verfolgt worden sei. Diese Person sei vermutlich auf Ebene des Polizeiverwaltungsbezirks/ XXXX tätig gewesen. Insoweit zeigt sich das der BF1 sein Vorbingen sowohl in Bezug auf den Namen dieser Person als auch auf dessen Tätigkeit (Ebene) im Zuge seiner Ausführungen mäandrierend abänderte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einen gravierende Widerspruch bezüglich der Frage verstrickte, weshalb er sich vor seiner Ausreise im Jahr 2014 wegen der Übergriffe nicht an die Polizei gewandt habe: Ursprünglich legte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 13.03.2018 dar, dass er dies unterlassen habe, weil ihm sei Bruder gesagt habe, dass ihnen ihre Gegner das Leben noch mehr erschweren würden, wenn sie sich wegen der Widersacher bei der Polizei beschweren würden. Ihre Gegner würden sie vielleicht töten und ihnen alles wegnehmen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht variierte der Erstbeschwerdeführer seine Aussagen dahingehend, dass er schilderte, dass er mangels Mut nicht hingegangen sei. Man würde ihn dort nicht würdigen, da in seinem Land in der Regel nur auf die Machthabenden gehört werde. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn einsperren würden. Nicht stringent und schlüssig sind auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Besitz eines Nachweises hinsichtlich einer Mitgliedschaft bei der BNP. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF1 nämlich aus, einen Mitgliedsausweis der BNP besessen, diesen aber verloren zu haben. In der Folge behauptete der BF1 dann jedoch auf einen Vorhalt durch die erkennende Richterin, wonach er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016 angegeben habe, dass er sich keine Mitgliedskarte der BNP ausstellen lassen habe, wörtlich: „Nein, also eine Karte … in Bangladesch bekommt man in diesem Fall eine Unterlage, wo der Name oben steht. Das war auch bei mir der Fall. Eine Karte bekommen nicht einmal die einfachen Mitglieder auf Gemeindeebene. Jeder von uns bekam diese Unterlage.“ Es wird nun in diesem Zusammenhang zwar nicht übersehen, dass sich die Frage in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016 eigentlich auf die Ausstellung einer „Votar Card“ bezog, dennoch fällt jedenfalls ins Gewicht, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus korrigierend auf diesen Umstand hingewiesen hat, sondern stattdessen allgemeine Ausführungen dazu traf, welches Format ein Nachweis über die Parteimitgliedschaft bei der BNP aufweisen würde. Von besonderer Bedeutung ist auch, dass sich der BF1 keine „Votar Card“ ausstellen ließ, was insoweit befremdlich erscheint, als der BF1 angab, aktives BNP-Mitglied gewesen zu sein und man nur im Besitz einer solchen Karte wählen gehen kann. Einerseits wäre dies ein wichtiger - indirekter - Nachweis für eine Parteitätigkeit in Bangladesch gewesen und andererseits musste der BF1 insoweit in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2016 eingestehen, nach seiner Rückkehr nach Bangladesch etwa im Jahr 2004 oder 2005 nicht mehr - und insoweit nie die BNP - gewählt zu haben, was nur schwer mit seinen angeblichen Aktivitäten für diese Partei zu vereinbaren ist.
Darüber hinaus sind auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zur Intensität der Übergriffe gegenüber ihrer Person und der Person des BF3, zur Anzahl der Vorfälle und zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls widersprüchlich und unplausibel. Vor der belangten Behörde legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass sie nach der Ausreise ihres Ehegatten von Anhängern der AL immer wieder bedroht worden sei und die Polizei immer wieder Nachforschungen hinsichtlich ihres Ehegatten bei ihr angestellt habe. Konkret sei sie zwischen 2014 und 2018 jeden zweiten Monat zumindest einmal bedroht worden, wobei sie glaublich Anfang 2018 zuletzt bedroht worden sei. Ausgehend von diesen Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin verwundert es, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schilderte, dass sie und der BF3 von ihren Widersachern auch geschlagen worden seien. Was die Anzahl der Übergriffe betrifft, so sprach die BF2 zunächst von einigen Malen und legte in der Folge - mit dem Zusatz, es nicht mehr genau zu wissen - dar, dass dies vier-, fünf- oder sechsmal gewesen sei. Schließlich ließ sich den Ausführungen der BF2 in der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass sich der letzte Vorfall nicht Anfang 2018, sondern bereits Ende 2017 ereignet haben müsste. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts schließt daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die geschilderten Geschehnisse nicht tatsächlich erlebt, sondern eine konstruierte, das heißt, nicht den Tatsachen entsprechende, und einstudierte Fluchtgeschichte wiedergegeben hat, und das bisweilen nicht stringent und gleichbleibend. Andernfalls wäre sie in der Lage gewesen, zumindest einfache Fragen, die im Zusammenhang mit ihrem eigenen Vorbringen stehen, schlüssig zu beantworten.
Hinzu tritt, dass sich auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin - der BF2 - für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausreisevorbringen mehrfach als widersprüchlich darstellt. So war es im Lichte der Aussagen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Übergriffe seiner Widersacher auf seine Ehegattin in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 evident, dass die BF2 bereits bei einem Vorfall im März 2013 von den Widersachern des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte hingegen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei zum Ausdruck, dass ihr während der Anwesenheit ihres Gatten - und damit vor dessen Ausreise im Jahr 2014 - nichts passiert sei. Dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers diesen gewaltsamen Übergriff nicht benennt, belastet ihr Vorbringen daher mit weiteren Zweifeln. Darüber hinaus behauptete die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, dass der Erstbeschwerdeführer - nach seiner Ausreise im Jahr 2014 - von der Polizei gesucht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer legte ein derartiges Vorgehen hingegen weder im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung dar. Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfolgungsszenario auch insofern divergierte, als die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass ihr Ehegatte „ein großer Politiker“ und sehr wichtig für die Partei gewesen sei. Davon, dass er eine besonders wichtige Position innerhalb der Partei besessen habe, war jedoch beim Erstbeschwerdeführer weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung die Rede. Stattdessen schilderte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Stellung in der Partei, dass er auf Ebene der Gemeinde „einfaches Mitglied“ gewesen sei. Eine plausible Erklärung für diese Aussagen seiner Ehegattin konnte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung nicht erbringen.
In der Folge gelang es dem Erstbeschwerdeführer bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch nicht, die Umstände der Aufnahme seiner Person in die BNP durch seine vermeintlichen Verfolger nach seiner früheren Mitgliedschaft in der JP schlüssig darzulegen. Auf einen entsprechenden Vorhalt erwiderte der BF1 lediglich, dass er auf guten Rat und Empfehlungen die Partei gewechselt habe, nachdem er die Sicherheit erhalten habe, dass er Sicherheit bekommen würde. Ein solcher Geschehnisverlauf erscheint in Anbetracht der wohl eher kurzen Zeitspanne zwischen der Einreise und dem Übertritt zur BNP (eine nähere Einschränkung in zeitlicher Hinsicht war aufgrund der vagen Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht möglich) unwahrscheinlich, zumal sich auch nicht erschließt, wie der BF1 die von ihm angesprochene Sicherheit erhalten haben will. Darüber hinaus erscheint es aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd, dass der BF1 vor der belangten Behörde am 13.03.2018 behauptete, dass er am 08.01.2006 von Anhängern der JP und AL geschlagen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die BNP an der Macht war. Diese vom Erstbeschwerdeführer in den Raum gestellten Ereignisse entbehren insoweit jeglicher Nachvollziehbarkeit. Der BF1 behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung bezüglich Letzterem, dass er es eventuell in der Einvernahme vor dem BFA falsch verstanden oder gehört habe. Diesen Ausflüchten kann jedoch nicht gefolgt werden und erlaubt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen unter Punkt 2.2.4.1.1. zu verweisen.
Des Weiteren ist die fehlende präzise Darlegung seiner Funktion innerhalb der Partei zu berücksichtigen, welche ebenfalls Zweifel daran weckt, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser Partei war und deshalb Verfolgung und/ oder Bedrohung zu gewärtigen hatte. So wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung „Welche Funktion hatten Sie inne?“ - nachdem er zuvor gefragt wurde, wann er der BNP beigetreten sei - nähere Angaben zu seiner Funktion tätigt, anstatt die Gegenfrage zu stellen „Wo? Bei der BNP?“. Auch nach Bejahung dieser Fragen und der Aufforderung durch die erkennende Richterin darüber zu berichten, beschränkte sich der BF1 allerdings auf die nichtssagende Aussage als gewöhnlicher Mitarbeiter die Funktion ausgeübt zu haben, die im Dorf alle verrichtet hätten. Alle Tätigkeiten, was halt anstünde. Selbst nach abermaliger Aufforderung über die Tätigkeit für diese Partei zu berichten und zu schildern, was er konkret für die Partei gemacht habe, erwiderte der BF1 lediglich folgenden kurzen Satz: „Ich war in einigen organisatorischen Tätigkeiten tätig.“ Befragt, was er konkret damit meine, führte der BF1 wiederum in kurzer Weise aus „Organisatorische Tätigkeiten, wie jemand wo hinschicken, etwas organisieren, etwas vorbeiholen lassen.“, was folglich ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers so nicht den Tatsachen entsprechen. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Parteiprogramme der JP und der BNP sowie zum politischen System seines Landes kaum über fundiertes Wissen verfügte, was eine Mitgliedschaft bei der JP oder der BNP ebenso wenig glaubhaft beziehungsweise plausibel erscheinen lässt, wie sich aus den nachfolgend auszugsweise zitierten Passagen aus der Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde am 13.03.2018 zeigt: „F: Vergleichen Sie die Parteiprogramme der BNP und der JP. A: Der Hauptspruch der JP ist „Wenn der achtzehnrangige Parteischluss aufrecht ist, solange wird die Partei leben. Die BNP wird mit den Zielen von Ziaur RAHMAN aufrecht erhalten. Wiederholung der Frage, geben Sie mir zusätzliche Informationen. A: Im Land ist es so, diejenige Partei die an der Macht ist hat das Sagen. Die Gegenparteien werden gefoltert und verfolgt. Das ist das Problem in unserem Land. F: Können Sie sonst nichts mehr angeben? A: Nein. […] Vorhalt: Sie geben an bei verschiedenen Parteien Mitglied gewesen zu sein und können keine genauen Angaben über die Parteien anführen - es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich politisch betätigt haben – was sagen Sie dazu? A: In meinem Land ist die Lage so, dass die Partei, die an der Macht ist, die Macht über das ganze Land hat. Die derzeitige Ministerin ist illegal an die Macht gekommen. Wiederholung des Vorhaltes! A: Ich habe ja die Ziele genannt. F: Da Sie Mitglied verschiedener Parteien in Bangladesch waren, müssten Sie das politische System des Landes genau kennen. Beschreiben Sie es so detailliert, wie Sie können. A: Das Problem dieser Parteien ist, als die BNP an die Macht kam, wurde der Präsident der JP ERSHAD für 5 Jahre inhaftiert. Als ich gesehen habe, dass zahlreiche Mitglieder der Partei geschlagen wurden, habe ich zur BNP gewechselt. Ich habe mich für einige Jahre ruhig im Land aufgehalten, aber seit die AL an der Macht ist, gibt es erneut nur Schlägereien und Morde. Wiederholung der Frage, machen Sie mir umfangreiche Angaben zum politischen System Bangladeschs. A: Im Parlament werden Gesetzt entschieden, aber aufgrund des Drucks der politischen Parteianhängern, werden die Gesetze nicht richtig ausgeführt. Also sehen Sie, wie hoch die Parteianhänger gegenüber dem Gesetz stehen, dass nicht einmal die Gesetze eingehalten werden. Wiederholung der Frage, bitte beschreiben Sie das politische System, Sie beschränken sich bisher auf inhaltsleere Angaben. A: Die derzeitige Partei an der Macht hat bei den letzten Wahlen manipuliert und ist so illegal an die Macht gekommen. Im Parlament sind 186 Parlamentsmitglieder ohne gewählt zu werden, einfach Mitglieder geworden. Sie haben nicht einmal Angst vorm Staat.“
Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht schließlich zu berücksichtigen, dass auch die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der konkreten Vorfälle, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, als oberflächlich, nicht detailliert und nicht lebensnah zu qualifizieren sind, was als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu werten ist und zudem eine nähere Erörterung der Fluchtgründe verunmöglicht. Trotz der konkreten Aufforderung der erkennenden Richterin, seinen nunmehrigen Fluchtgrund ausführlich zu schildern, machte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich aus nur äußerst vage Angaben (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 11). Selbst nach mehrfachem und konkretem Nachfragen durch die erkennende Richterin erreichten die Antworten keine inhaltliche Tiefe, blieben oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, der BF1 habe tatsächlich Erlebtes geschildert. Hervorgehoben sei etwa, dass der Erstbeschwerdeführer, aufgefordert über die konkreten Drohungen und Vorfälle, die ihm passiert seien, zu berichten, lediglich erwiderte: „Sie haben mich verfolgt indem sie mich suchten. Sie haben gemeint: „den brauchen wir“. Mich finden und töten, das wars.“ Hinsichtlich der Anschlussfrage „Welche konkreten Vorfälle gab es?“ ignorierte der BF1 die konkrete Fragestellung und beschränkte sich auf folgende Aussage: „Nachdem die BNP gefallen ist, kam die AL an die Macht. Ich war ja bei der JP, es bildeten sich Gruppierungen. Die einen waren auf der einen Seite, die BNP wurde stärker und man wollte Rache ausüben.“ Trotz abermaliger Nachfrage war es dem Erstbeschwerdeführer in der Folge ebenso wenig möglich nähere Ausführungen zu treffen, sondern führte er oberflächlich aus, dass man ihn finden und töten habe wollen. Er habe Morddrohungen erhalten und seien seine Frau und sein Kind unter Druck gesetzt worden. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers somit derart oberflächlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Erstbeschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert und erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht abschließend auf folgende Passage zu verweisen, die nochmals die völlige Oberflächlichkeit des Erstbeschwerdeführers zeigt: „VR: Ich frage Sie jetzt das letzte Mal, berichten Sie über die konkreten Vorfälle, die passiert sind! BF: Ich wurde zusammengeschlagen und habe dann das Land verlassen und kam hier her. Ich hatte hier keine Freunde und hatte verwandtschaftliche Probleme. Ich ging verzweifelt wieder zurück in die Heimat. Ich habe dann die Partei verlassen, bekam Frau und Kind und fiel wieder ins Unglück. Ich sah das Kind in seiner Situation und war verzweifelt. Ich hatte auch keine Garantie für eine Sicherheit und habe das Land verlassen und dachte mir, egal was passieren wird, so kann ich in diesem Land nicht mehr bleiben. Ich möchte mich bei Ihnen entschuldigen, falls ich Fehler begangen habe,“ (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 14 f). In Anbetracht dessen, dass diese angeblichen Bedrohungen und Übergriffe durchaus ein wesentliches Element des Vorbringens darstellen, ist es bemerkenswert, dass der Erstbeschwerdeführer keine nachvollziehbaren und detaillierten Angaben diesbezüglich tätigte und auch bereits zuvor im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 die Gelegenheit verstreichen ließ, sich zu den von ihm kryptisch vorgebrachten angeblichen Ereignissen näher zu äußern (vgl. Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018, S 9 ff), wobei sich die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu den Ereignissen zudem - wie zuvor ausgeführt - in wesentlichen Punkten mehrfach widersprüchlich darstellen.
Ferner merkt das Bundesverwaltungsgericht noch an, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darstellen konnte, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel - etwa zu Verwandten in verschiedenen Städten - dieser Bedrohung zu entgehen. So argumentierte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lapidar, diese Möglichkeit nicht besessen zu haben, da sie Menschen aus dem Dorf seien. Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Erstbeschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung in seinem Heimatdistrikt nicht innerhalb des Herkunftsstaats entgehen konnte, wird mit der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumentationslinie nicht aufgezeigt, zumal der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 noch selbst behauptete, sich zu Verwandten in verschiedenen Städten begeben zuhaben, wo er keine Probleme mehr gehabt habe. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht kein nachvollziehbarer Grund, weshalb es einem volljährigen, im Wesentlichen gesunden Mann mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung unmöglich sein sollte, seinen Wohnsitz zu verlegen, um dieser Bedrohung zu entgehen. Insoweit beschränkte sich die Antwort des BF1 in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch darauf, dass dort zwar die Verwandten leben hätten können, aber er „ja nicht Monat für Monat, Monate lang“ bei diesen leben hätte können.
Darüber hinaus erschloss sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer eine alleinige Ausreise nach Europa im Jahr 2014 verwirklichte, nachdem laut seinen Schilderungen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung auch seine Gattin und sein Kind immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden seien. Angesichts dieser behaupteter Weise bestehenden Bedrohungslage habe der BF1 seine Gattin und sein Kind ohne seine Unterstützung im Herkunftsstaat zurückgelassen. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF1 einerseits behauptet aufgrund der Situation des BF3 verzweifelt gewesen zu sein, er aber andererseits eben seine Gattin und seinen minderjährigen Sohn in dieser Situation ohne Unterstützung zurückließ. Der Erstbeschwerdeführer war auch weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, eine plausible Erklärung für dieses Verhalten seiner Person bzw. das lange Zuwarten seiner Familie mit der Ausreise erbringen zu können.
Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht steigerte die BF2 ihr Vorbringen schließlich insofern, als sie erstmals (!) - im Wesentlichen auf Befragung durch die Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation - in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der BF3 in ihrem Heimatdorf ausgegrenzt worden sei. Man habe ihn als „verrückt“ bezeichnet, weshalb er nicht in Bangladesch, sondern erst hier eine Schule besuchen habe können. Es sei nicht zugelassen worden, dass sich ihr Sohn mit jemandem anfreunde und sei er geschlagen worden. Der BF3 habe nicht sprechen können und immer nur geweint. Hier würde sie sehen, dass er von allen geliebt werde und werde er mit einem Fahrzeug zur Schule und von dort wieder nach Hause gefahren. Wäre es tatsächlich zu diesen Diskriminierungen gekommen, hätte die BF2 das obige Vorbringen früher, in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder jedenfalls im Rechtsmittelschriftsatz, vorgebracht. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Steigerung des Vorbringens, die ebenfalls an der Glaubwürdigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zweifeln lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand, wäre er tatsächlich passiert, nicht bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hat. Selbst wenn man - hypothetisch - von einer in der geschilderten Form erfolgten Ausgrenzung des BF3 ausgehen würde, wären diese Vorfälle jedoch nur dann entscheidungsrelevant, wenn sie eine asylrelevante Intensität aufweisen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).
Abschließend darf nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel bezüglich ihres Ausreisevorbringens hinsichtlich einer Verfolgung durch die politischen Gegner des BF1 übermittelten. Einerseits stellen die in der Beschwerde der BF2 erwähnten Unterlagen bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF3 keinen Beleg bezüglich der geschilderten Bedrohung und/ oder Verfolgung dar. Andererseits war es dem BF1 - entgegen dessen in der Beschwerde aufgestellten Behauptung - eben nicht möglich, Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorzulegen. Gerade bei den von den Beschwerdeführern geschilderten Vorkommnissen (Mitgliedschaft bei der BNP - Verletzung der Person des BF1 und anschließender Krankenhausaufenthalt) handelt es sich auch um in Bangladesch verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Name des Opfers, Name des angeblichen Täters etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen (etwa eines „Mitgliedschaftsausweises“ der BNP oder einer Bestätigung von dieser Partei, Krankenhausberichten etc.) jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätten, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus ihrem Heimatland praktiziert wird, was somit ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht.
Basierend auf sämtlichen aufgezeigten Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten, welche der BF1 und die BF2 nicht substantiiert entkräften konnten, gelangt das BVwG daher zu der Annahme, dass es dem BF1 und der BF2 zusammengefasst nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.1.3. Gegenüber der belangten Behörde erklärte die BF2 auf die Frage „Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe?“ wörtlich „Er hat kein Problem aber er spricht nicht und versteht nicht.“ Ähnlich führte die BF2 in der mündlichen Verhandlung auf die Frage der erkennenden Richterin „Hat Ihr Sohn eigene Asylgründe?“ aus „Mein Sohn kann selber nichts machen, ich mache alles für ihn.“. Insoweit hat der BF3 keine eigenen Fluchtgründe. Dass die BF2 einen Grund haben könnte, insofern wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Es ist daher, auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unzweifelhaft und unstrittig, dass auch der Drittbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Insoweit die BF2 im Übrigen die gesundheitliche Situation des BF3 und in der mündlichen Verhandlung erstmals in diesem Zusammenhang eine Ausgrenzung ihres Sohnes in Bangladesch thematisiert, so erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.2.4.2. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit und der Unglaubhaftigkeit bzw. fehlenden Asylrelevanz bezüglich des - ausreisekausalen - Vorbringens substantiiert entgegengetreten:
2.2.4.2.1. Die in der jeweiligen Beschwerdeschrift geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den herkunftsstaatsspezifischen Informationen auseinandergesetzt habe, geht schon deshalb ins Leere, da nunmehr seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtlich Fluchtgründe abermals umfassend darzulegen und auch zu den getroffenen Länderfeststellungen umfassend Stellung zu nehmen.
Im Übrigen ist - ergänzend zu den obigen Ausführungen unter Punkt 2.2.4.1.1. - festzuhalten, dass die Protokolle der Einvernahmen vom 31.03.2016 und 13.03.2018 bezüglich des BF1 und vom 06.11.2018 bezüglich der BF2 den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den BF1 und die BF2 ausführlich und objektiv zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat und ihrem Vorbringen befragt und sie mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf bezüglich eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher ohnehin nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 während der Einvernahmen ihre nunmehrige Beanstandung kundtaten, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass weder der BF1 noch die BF2 nach erfolgter Rückübersetzung am Ende der Einvernahmen vor dem BFA am 31.03.2016, 13.03.2018 und 06.11.2018 Korrekturen an der jeweiligen Niederschrift vornehmen ließen. Des Weiteren bestätigten der BF1 und die BF2, dass sie die Dolmetscher gut verstanden hätten.
Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund ihrer Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.2.2. Insoweit in der Beschwerde der BF2 und des BF3 moniert wird, dass es von Seiten der belangten Behörde unterlassen worden sei, eine Anfrage an die Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung hinsichtlich der Behinderung (Autismusspektrumstörung) zu tätigen, so ist diesbezüglich auf die im Verwaltungsakt des BF3 befindliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der an die Staatendokumentation der belangten Behörde gerichtete Anfrage hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF3 und der Möglichkeit einer Psycho- und Physiotherapie zu verweisen. Insoweit ferner in der Beschwerde der BF2 und des BF3 moniert wird, dass bei der Entscheidung außerdem zu berücksichtigen sei, dass im Falle der Rückkehr dem Beschwerdeführer (offenbar soll hier der Erstbeschwerdeführer gemeint sein) auch eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohen könnte, da gegen ihn zu Unrecht Anklage erhoben worden sei, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das gesamte Vorbringen des BF1 und der BF2 hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch die politischen Widersacher des BF1 als unglaubhaft qualifiziert wurde, weshalb es sich erübrigt näher auf diese Ausführungen einzugehen, zumal der BF1 selbst eine gegen ihn erhobene Anklage in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht einmal erwähnte.
2.2.4.3. In einer Gesamtschau war dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen sowie auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Bangladesch zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch gründen sich nunmehr auf die den Beschwerdeführern mit Note vom 10.12.2020 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 nachweislich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch (LIB der Staatendokumentation vom 18.11.2020), denen die Beschwerdeführer nicht entgegentreten sind. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation verzichteten auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.2.5.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer Bedrohung/ und oder Verfolgung wegen des angeblichen politischen Engagements des Erstbeschwerdeführers durch den politischen Gegner. Diese Befürchtungen mögen unter weiteren Voraussetzungen zutreffen, nicht aber im Falle der Beschwerdeführer, deren Schilderungen bezüglich einer Verfolgung in Bangladesch aufgrund der politischen Gesinnung von der belangten Behörde und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts unter umfassender Bedachtnahme auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer sowie die aktuelle Situation in Bangladesch als nicht glaubhaft qualifiziert wurden.
Auch ansonsten haben die Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Bangladesch bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird das politische Leben seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Nach Angaben der Opposition wurden im Vorfeld der Wahl seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls. Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis. Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Generell ist der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party, für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch verantwortlich. Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Zudem führen extremistische Gruppen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch. In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen. Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herrscht daher nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer lebten im Distrikt XXXX und brachten diesbezüglich keine Probleme vor; mehrere Familienangehörige leben nach wie vor ohne ernsthafte Probleme in der Heimatregion der Beschwerdeführer.
Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Bangladesch keine staatlichen Repressionen aus. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben und unterliegt die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger keinen rechtlichen Beschränkungen. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht.
Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität. Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll, berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen. So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich beeinträchtigter, jedoch zumindest eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch und kann insoweit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie selbst bestreiten. Auch der Zweitbeschwerdeführerin - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zulässt - ist etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Schließlich verfügen die Beschwerdeführer über Familienangehörige in Bangladesch, die sie nach einer Rückkehr unterstützen.
Dass den Beschwerdeführern die Gründung einer neuen Existenz in Bangladesch nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer (insbesondere Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, mehrjährige Berufserfahrung des BF1, Sprachkenntnisse in Bengali, Gesundheitszustand, Sozialisation in Bangladesch) ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie werden in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Bangladesch noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer feststellbar.
2.2.5.3. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen (vgl. Verhandlungsschrift, S 27). Zur Vollständigkeit merkt die erkennende Richterin bezüglich den in den Beschwerden vom 28.04.2016, 23.07.2018 und 28.01.2019 wiedergegebenen Länderinformationen an, dass die zitierten Berichte aus dem Jänner 2016 und älter stammen und daher als veraltet zu qualifizieren sind. Diese Berichte sind mangels Aktualität für die Lageeinschätzung daher nicht (mehr) maßgeblich. Im Übrigen ist die Entscheidungsrelevanz dieser Quellen und Ausführungen - was die Situation von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party in Bangladesch betrifft - zu verneinen, geht die Argumentation in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung doch davon aus, der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (gewesen) und werde auch aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht und verfolgt. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen.
In Ansehung der BF2 und des BF3 wird in deren Beschwerde ferner vorgebracht, dass die BF2 für den BF3 zu sorgen habe, welcher behindert sei und auch eine medizinische Betreuung benötige. Auch könnten sich autistische Kinder nicht an neue Menschen gewöhnen (wie z.B. an den Vater des BF3). Insoweit würden sie aufgrund der starken Behinderung des BF3, der ständige Betreuung und medizinische Versorgung benötige, aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung sowie der Unzulänglichkeit zur medizinischen Versorgung in eine unmenschliche und prekäre Lage versetzt werden. Inwieweit den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Rückkehr möglich und zumutbar ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung und ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der mit den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 erörterten und ihnen zuvor schriftlich zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen und der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization in Bangladesch, das ca. 163 Millionen Einwohner hat (Länderinformation der Staatendokumentation für Bangladesch, Generiert: am 18.11.2020, Version 3, S 7), die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 760.584 und die Zahl der Todesfälle auf 11.510 beläuft (vgl. Weekly epidemiological update - 04. May 2021 (who.int)). Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Bangladesch kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.
Im Übrigen leben auch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer in Bangladesch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stehen mit diesen auch in (telefonischen) Kontakt und haben sie nicht vorgebracht, dass diese konkret von einer schlechten Gesundheitsversorgung, etwa in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, betroffen wären. Was die Belastung der bangladeschischen Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie betrifft, so verkennt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht, dass in Bangladesch (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Da Bangladesch in den letzten Jahren zu den dynamischsten Volkswirtschaften in Asien zählte und dem IWF angehört, geht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon aus, dass die aktuellen Ereignisse zu einem dermaßen gravierenden Zusammenbruch der bangladeschischen Wirtschaft führen werden, der mit einem Entzug der Lebensgrundlage für breite Bevölkerungsschichten verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Bangladesch weiterhin (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergreifen wird (dies ergibt sich etwa auch aus der den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2020), wonach zusammengefasst, seitens des bangladeschischen Staates Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und deren weiteren Ausbreitung eingeleitet wurden). Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus im Fall einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und sie über eine Wohnmöglichkeit bei einem ihrer Familienangehörigen verfügen, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen.
Darüber hinaus ist zwar zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der bei ihm diagnostizierten diastolischen Dysfunktion zur notorischen Risikogruppe zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020), er jedoch an keiner schweren Herzerkrankung leidet, zumal er derzeit keiner Bypass-Operation bedarf und sich seine Behandlung in einer medikamentösen Therapie erschöpft.
Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer in Bangladesch mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Die notorisch bekannten Zahlen an am Coronavirus Erkrankten in Bangladesch sind gemessen an der Gesamtbevölkerung derzeit noch weit entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie keine Gefährdung der Gesundheit bedeuten würde.
Insoweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde pauschal auf ein Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie Menschenrechtsverletzungen verweisen, so geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Bangladesch als angespannt zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführer haben aber nicht dargetan, inwiefern sie nun persönlich von dieser Sicherheits- und Menschenrechtslage betroffen sind. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Was die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführer betrifft, Übergriffen ausgesetzt zu sein, wurde ein über abstrakte Befürchtungen hinausgehendes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet und kann das Bundesverwaltungsgericht kein maßgebliches Risiko der Beschwerdeführer erkennen, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bangladesch Opfer eines gegen sie gerichteten Übergriffs zu werden.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH vom 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Prvatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen haben, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Was die vom BF1 vor der belangten Behörde erwähnten Verletzungen, die sein Vorbringen bezeugen würden, bzw. die in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich thematisierte Stichverletzung im Bereich der Stirn betrifft, bleibt anzumerken, dass allein das allfällige Bestehen von Hautveränderungen/ Narben nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers zu ändern vermag. Der BF1 brachte ohnehin keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage und lässt sich aber selbst durch ein medizinisches Gutachten nicht verlässlich klären, "wer" diese „Verletzungen“ tatsächlich verursacht hat und vor allem mit welcher "Motivation". Auch ein medizinischer Sachverständiger wäre hier - ebenso wie die Asylinstanzen - auf die bloßen Angaben des BF1 angewiesen. Es ist somit ein Akt der freien Beweiswürdigung, ob die diesbezüglichen Angaben des BF1 über die Entstehungsursache glaubhaft sind. Denkmöglich sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach vielerlei Geschehensvarianten bis hin zur "zweckbezogenen" Selbstverursachung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass grundsätzlich sichtbare Verletzungsspuren gutachterlich auf ihre Entstehungsursache zu überprüfen sind, jedoch erwies sich im gegenständlichen Fall das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch die politischen Widersacher als derart unglaubwürdig, dass von der Bestellung eines Sachverständigen zur Untersuchung dieser Verletzungsspuren Abstand genommen werden konnte. Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen von sichtbaren Narben auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 2019 Ra 2019/01/0344-7, in welchem dieser wie folgt festhält: ….“Vom BVwG hätte allenfalls festgestellt werden können, dass die behaupteten Narben existieren; dieser Umstand allein ließe jedoch keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).“… Insbesondere aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit, ist die Existenz der vom BF1 geltend gemachten Verletzungen bzw. Narben daher nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen und bedarf es daher auch keiner medizinischen Gutachterbestellung bzw. gutachterlichen Überprüfung.
2.2.7. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst- und dem Drittbeschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Ergebnisse der Anfragen an den chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres betreffend den BF1 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 20.12.2018 betreffend den BF3 - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher bereits durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Was die globale Entwicklungsverzögerung (Autismus) des Drittbeschwerdeführers betrifft, so ist nochmals besonders hervorzuheben, dass die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auch diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass der Drittbeschwerdeführer im Wege seiner Mutter und der Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der von der Zweitbeschwerdeführerin getroffenen Äußerungen ist festzuhalten, dass Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend sind, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnten allgemeinen Schwierigkeiten in Form der Ausgrenzung ihres Sohnes erfüllen dieses Kriterium nicht. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Auch wenn eine Behinderung - in Bangladesch - so wie in vielen anderen Ländern auch - noch allgemein stark stigmatisiert ist, so ist doch nach den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr ist, dass diese aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
3.1.4. Was den erkennbaren Wunsch nach besseren Lebensbedingungen (Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie des Gesundheitszustandes des BF3) betrifft, ist wie folgt auszuführen:
Der Wunsch nach einer besseren Zukunft in Österreich und Europa weist keinen GFK-Konnex auf. Die Beschwerdeführer nahmen mit diesem Vorbringen auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund Bezug. Dies kann insoweit nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II. zu prüfen.
Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Religion festgestellt werden kann. Sonstige Fluchtgründe, insbesondere jene aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, haben die Beschwerdeführer nicht thematisiert. Darüber hinaus stünde es den Beschwerdeführern offen, sich in einem anderen Landesteil von Bangladesch, insbesondere in der Hauptstadt Dhaka, niederzulassen und ist aus den getroffenen Länderfeststellungen weder ersichtlich, dass sie dort einer existentiellen Gefährdung noch einer anderweitigen Gefährdung ausgesetzt wären, noch asylrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Bangladesch ergeben würde. Eine existenzielle Gefährdung kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige Erwachsene handelt und es ihnen auch schon vor ihrer Ausreise nach Europa jahrelang gelang, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht erkannt werden.
3.1.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die jeweilige Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
3.2.1. Gemäß § 8. Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden (vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass die Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würden, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art. 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere die Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art. 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff);
wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137); siehe auch 3.2.4;
unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146); außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106);
unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK genügt allerdings nicht (vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).
Zur Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK wird auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie insbesondere VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN sowie VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6 verwiesen.
Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Was die angebliche Bedrohung und Verfolgung durch die Widersacher des BF1 wegen seiner angeblichen BNP-Anhängerschafft bzw. Mitgliedschaft betrifft, so ist dieses Vorbringen, wie das BFA und diesem folgend das Bundesverwaltungsgericht umfassend dargelegt hat, nicht glaubhaft.
Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten.
Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Die BF2 ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leiden nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF1 ist abgesehen von Beschwerden an der Wirbelsäule, regelmäßigen Beeinträchtigungen des Magen-Darmtrakts, einer koronaren Zweigefäßerkrankung mit Verschluss des marginalen Astes der linken Arteria circumflexa mit ipsilateraler Kollateralisierung und mit Verschluss der mittleren rechten Koronaarterie, einer diastolischen Dysfunktion und einer Hyperlipidämie gesund. Beim Drittbeschwerdeführer wurde eine globale Entwicklungsverzögerung (Autismus) diagnostiziert. Die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet.
Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer erhalten diesbezüglich aktuell eine medikamentöse Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer nimmt - abgesehen vom Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf - weder an Förderungsmaßnahmen teil, noch nimmt er eine Verhaltens- oder Sprachtherapie in Österreich in Anspruch.
Wie bereits unter Punkt 2.1.1. und 2.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, ist die Verfügbarkeit der vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer angewandten Medikamente bzw. Wirkstoffe in Bangladesch gewährleistet sowie die Feststellung, dass eine medizinische Versorgung in Bangladesch, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, besteht, als notorisch anzusehen.
Das dem Drittbeschwerdeführer widerfahrene Schicksal in Form einer Behinderung mag zweifellos tragisch sein. Dass der Gesundheitszustand des BF3 im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann jedoch ebenso wenig festgestellt werden, wie dass ein Aufenthalt in Österreich zu einer signifikanten Verbesserung führen würde. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den Gesundheitszustand des BF1. Derartiges wurde auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert behauptet und wurde ebenso wenig substantiiert dargetan, dass der Erstbeschwerdeführer oder der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung unterliegen würde bzw. damit eine Artikel 3 EMRK Verletzung einhergehen würde und die Abschiebung daher unzulässig sei. Derartiges wurde im Verfahren nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Erst- und/ oder der Drittbeschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Ein allfälliger hypothetischer Krankheitsverlauf zu einem nicht greifbaren Zeitpunkt in der Zukunft begründet zudem kein reales Risiko bzw. keine reale Gefahr im Sinn der zitierten Rechtsprechung.
Aus dem Gesamtvorbringen ist nicht ableitbar, dass der Erst- und/ oder der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet eine Behandlung in Anspruch nehmen würden, die ausschließlich und exklusiv in Österreich verfügbar wäre. Einen konkreten Hinweis, dass die in Österreich verabreichten Medikamente bzw. ein vergleichbares Medikament in Bangladesch nicht verfügbar wäre, bzw. dass es sonstige Gründe geben würde, die gegen eine Fortsetzung der hier in Österreich erfolgten Heilbehandlung im Herkunftsstaat sprechen, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).
Eine solchermaßen drohende unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitsstandes, die zu intensivem Leiden und/ oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, ist auch dahingehend zu prüfen, ob der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (VwGH vom 21.03.2018, Ra 2018/18/0021 und vom 21.05.2019, Ra 2019/19/0006-1).
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 24.04.2018 in der Rs C-353/16 , MP darüber hinaus fest, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein könne, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur weiterhin gültigen eigenen Rsp. darauf, dass nur bei lebensbedrohlichen Krankheitsbildern, bei der Gefahr eines Risikos, unter qualvollen Umständen zu sterben, subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bangladesch dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Vgl dazu auch VwGH vom 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/18/0192 sowie VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/18/0378.
Im vorliegenden Fall konnten vom Erst- und Drittbeschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch, belegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeugs), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In Bangladesch ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Erst- und Drittbeschwerdeführers behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Erst- und Drittbeschwerdeführers im Falle eines Aufenthalts in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Bangladesch und dortiger medizinischer Betreuung signifikant verschlechtern würde.
Die gesundheitlichen Probleme des Erst- und Drittbeschwerdeführers weisen somit - mag das dem Drittbeschwerdeführer widerfahrene Schicksal in Form einer Behinderung auch zweifellos tragisch sein - keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der BF1 und der BF3 etwa in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF1 und des BF3, welche eine Überstellung nach Bangladesch gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bangladesch verschlechtern würde.
In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass der BF1 und der BF3 nicht aufzuzeigen vermochten, dass die vorgebrachte Erkrankungen jene vom EGMR in der Rechtssache Paposhvili gegen Belgien (Urteil vom 13.12.2016, 41738/10) beschriebene Schwere und Intensität aufweisen, welche dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde (vgl. VwGH vom 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGG vom 5.6.2019, Ra 2019/18/0192 sowie VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/18/0378).
Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Bangladesch jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Bangladesch den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Wie unter Punkt 2.1.1. und 2.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, ist die Verfügbarkeit der vom BF1 und BF3 angewandten Medikamente bzw. Wirkstoffe in Bangladesch gewährleistet sowie die Feststellung, dass eine medizinische Versorgung in Bangladesch, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, besteht, als notorisch anzusehen.
Selbst wenn der BF1 und der BF3 aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Bangladesch mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 und der BF3 auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat finden. Sie sind daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Es würde den Beschwerdeführern auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.
Es ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (abgesehen von den beim BF1 diagnostizierten Erkrankungen gesunde, erwachsene und arbeitsfähige Menschen mit sozialem Netz durch ihre Familienangehörigen in Bangladesch, mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung des BF1) nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in Bangladesch, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Bangladeschs, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Sie verfügen über ein soziales Netz in Bangladesch und ging der BF1 dort vor seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nach, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nach einer Rückkehr nach Bangladesch - soweit dies die Betreuung des BF3 zulässt auch mit Unterstützung der BF2 - nicht möglich sein sollte. Es wäre dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihnen schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Bangladesch gegeben ist.
Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Die Familie der Beschwerdeführer (etwa Mutter der BF2 und zahlreiche Geschwister des BF1 und der BF2) lebt nach wie vor in Bangladesch und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Bangladesch völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF1 und die BF2 als Erwachsene nicht selbst in Bangladesch einer Erwerbstätigkeit, wie der BF1 schon vor seiner Ausreise, nachgehen können sollten. Sie sind in Bangladesch aufgewachsen, haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht und der BF1 und die BF2 haben dort für mehrere Jahre die Schule besucht, sie wurden dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass sie in Bangladesch keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Die Mutter der BF2 und zahlreiche Geschwister des BF1 und der BF2 leben nach wie vor in Bangladesch und ist für ihre Versorgung im Falle der Rückkehr nach Bangladesch gesorgt.
Beim BF3 handelt es sich um ein minderjähriges Kind mit einer globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus), bei welchem es sich um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage des BF3 im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist daher nochmals explizit darauf hinzuweisen, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern des BF3 auszugehen ist, die ein hinreichendes Einkommen für die Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des BF3 erwarten lässt, zumal die Eltern - wie bereits ausgeführt - über eine mehrjährige Schulausbildung verfügen und der BF1 auch eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen kann, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese einen - allenfalls nicht ihrer Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen werden, der den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Grundbedürfnissen. Zu beachten ist weiters, dass der Drittbeschwerdeführer und seine Eltern über eine Wohnmöglichkeit beispielsweise bei den Verwandten im Heimatdistrikt verfügen.
Schwierigkeiten bei der Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers in Bangladesch sind nicht anzunehmen, zumal von einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung des minderjährigen Beschwerdeführers sichergestellt ist. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ergänzend im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte, um dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten, zumal der zehnjährige BF3 auch im Bundesgebiet problemlos bei den Lehrkräften in der Sonderschule verbleibt, weshalb davon auszugehen ist, dass es zu keinen Schwierigkeiten führt, wenn der BF3 zumindest zeitweise von Verwandten in Bangladesch beaufsichtigt wird. Insoweit ist auch die in der Beschwerde der BF2 und des BF3 aufgestellte Behauptung, autistische Kinder könnten sich nicht an neue Menschen gewöhnen, was eine Betreuung des BF3 jedenfalls erschweren würde, bereits aufgrund des problemlosen Schulbesuchs im Bundesgebiet und der dort erfolgenden Betreuung des BF3 durch Lehrer widerlegt. Es wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse des BF3 auch keine sonstigen Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.
Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beschränkte Phänomene. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteiles reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer in Bangladesch mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Die notorisch bekannten Zahlen an am Coronavirus Erkrankten in Bangladesch sind gemessen an der Gesamtbevölkerung derzeit noch weit entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6). Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie nicht dargelegt haben, sondern in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme verzichteten.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07 , und EuGH 30.01.2014, C-285/12 , VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG und § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit etwa Mitte März 2014 erneut und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer erstmals seit etwa Mitte Juli 2018 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Die Beschwerdeführer sind als bangladeschische Staatsangehöriger keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste Mitte März 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er sich bereits zuvor von etwa April 2002 bis etwa Mai oder Juni 2003 für ca. ein Jahr in Österreich aufhielt. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten Mitte Juli 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Was die Beschwerdeführer betrifft, so stellte der Erstbeschwerdeführe am 18.03.2014 und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer am 18.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen der belangten Behörde wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen, sodass sie in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Da die Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Liegt eine noch eher kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus zuletzt auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142 und vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten hier am 18.03.2014 (BF1) und am 18.07.2018 (BF2 und BF3) die gegenständlichen – jeweils unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz, wobei zur Vollständigkeit anzumerken ist, dass sich der BF1 bereits ab April 2002 für etwa ein Jahr im Bundesgebiet aufhielt und im Anschluss freiwillig nach Bangladesch zurückkehrte. Allein durch die jeweilige Antragstellung konnten die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätten sie diesen Antrag nicht gestellt, wären sie seit nunmehr etwa sieben (BF1) bzw. bald drei Jahren (BF2 und BF3) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, sie versuchten diesen mit einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn sie im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, der BF1 und die BF2 Deutschkurse besuchten und allenfalls einfachste Deutschkenntnisse erlangt haben, der BF3 eine Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf besucht und sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Bei der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es schlägt aber auf die Kinder durch, wenn die Eltern die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben haben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, was spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge der Fall ist (vgl. mwN VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471).
In seiner Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, hingegen aus, dass einem im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern eingereisten Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Erzwingung eines längerfristigen Aufenthalts durch Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz) nicht in dem Maß angelastet werden kann wie den Eltern. Indem der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass minderjährigen Fremden ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht in dem Maß angelastet werden wie den Eltern, setzte er voraus, dass dem Grunde nach auch minderjährigen Kindern ein fremdenrechtliches Fehlverhalten sehr wohl angelastet, das heißt: vorgeworfen werden kann. Ob diese Rechtsprechung nur für Fälle, in denen mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, also mindestens auch ein Folgeantrag, gilt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt dem Umstand des Entstehens des schützenswerten Privatlebens während unsicheren Aufenthalts bei Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleitet haben, nicht der gleiche Stellenwert zu wie bei den Eltern (vgl. auch VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251).
Dem BF1 der bereits im Jahr 2014 einreiste und Mitte März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte bzw. der BF2, die zeitgleich mit dem BF3 einreiste und Ende Mitte Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, musste von Anfang an bewusst sein, dass sie sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durften bzw. dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann (Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen).
Im Hinblick darauf, dass aus VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, folgt, dass durchaus auch Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten angelastet werden kann, merkt das Bundesverwaltungsgericht an: Wenngleich es (im gegebenen Fall) für die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keineswegs darauf ankommt, ist gegenständlich nicht schlechthin ausgeschlossen, dass auch dem BF3 selbst - auch unter Berücksichtigung seines Alters von ca. neun Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung und seiner psychischen Beeinträchtigung - zumindest im Ansatz bewusst gewesen sein könnte, dass er sich nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil sein Vater im Jahr 2014 und er sowie seine Mutter vier Jahre später je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieser Anträge nur von vorübergehender Dauer sein kann. Mit fortschreitender Verfahrensdauer und zugleich fortschreitendem Lebensalter des BF3 erscheint umso wahrscheinlicher, dass dieser ein gewisses Bewusstsein in Bezug auf seinen unsicheren Aufenthalt entwickelt haben wird.
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich. Sie haben normale soziale Kontakte geknüpft und besucht der BF3 eine Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist jedoch nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihres Bekanntenkreises in Vorlage brachten und auch keine näheren Ausführungen zu ihrem Freundeskreis in der mündlichen Verhandlung trafen. Es bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Abgesehen vom gelegentlichen Aufsuchen der „Bangladesch-Gesellschaft“ durch den BF1 besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass der BF1 und die BF2 nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig waren und sind.
Im Ergebnis führen die Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK, das, insbesondere da sie keine Verwandten haben, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer aber vor allem auch deshalb, weil sie es – wie vorangehend ausgeführt - zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnten sie nur durch einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Da die Aktivitäten und Kontakte des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der „Bangladesch-Gesellschaft“ zumindest in erster Linie dazu dienen, dass Fremde, wie der Erstbeschwerdeführer, den Kontakt zu ihren Landsleuten erhalten bzw. ihre Kultur und Traditionen aus dem Herkunftsland in Österreich fortführen bzw. ausleben können, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.
Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Bangladesch gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern - zumal über sie (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer ist schließlich auch deshalb gering, weil sie sich - vor allem auch der BF1 - beträchtlich weniger als zehn Jahre in Österreich aufhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diese Aufenthaltsdauer nicht erfüllen, ist zu bedenken, dass sie den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, kaum genutzt haben, um sich in Österreich zu integrieren. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der allenfalls geringen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass der BF1 und die BF2 zwar einen Deutschkurs besucht, aber noch keine Deutschprüfung abgelegt haben, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen, fehlenden familiären Beziehungen in Österreich und relativ wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu ziehen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zudem hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Die Beschwerdeführer bezogen seit der Antragstellung - abgesehen vom Zeitraum von 10.05.2014 bis 04.09.2015 hinsichtlich des BF1 - zur Sicherstellung ihres Auskommens laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig waren die Beschwerdeführer nie. Der BF1 und die BF2 haben auch weder eine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügen sie über eine verbindliche Einstellungszusage. Ferner haben sie während ihres gesamten Aufenthalts keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit geleistet.
Was den BF3 betrifft, so hat dieser - unter Berücksichtigung der diagnostizierten globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus) - einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch der Schule und seine eigenen Bemühungen im Alltag erworben. Selbst wenn der Drittbeschwerdeführer als Folge des Schulbesuchs nunmehr über einfachste Deutschkenntnisse verfügt, ist indes anzumerken, dass Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Schließlich ist zu bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zu verweisen ist hinsichtlich des mehrjährigen Aufenthalts des BF1 und seiner in diesem Zeitraum nur geringen Integrationsschritte auch auf das aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, in welchem dieser die Revision wegen eines Aufenthaltstitels trotz eines elfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unter dem Sachverhalt von zwei unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, einer als nicht glaubhaft qualifizierten Behauptung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der Finanzierung des Lebensunterhalts durch Unterstützung der Caritas, einer fehlenden versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und Grundkenntnissen der deutschen Sprache, als unbegründet abwies, obzwar die BF normale soziale Kontakte im Bundesgebiet vorweisen konnte und ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage brachte.
Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, vor allem des BF1 und des BF3, und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Insgesamt ist keine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine (ausreichende) Erwerbstätigkeit beziehungsweise ein reguläres Beschäftigungsverhältnis des BF1 und der BF2, erkennbar.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wiewohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen; vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07. Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“) befinden (vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen. Abgesehen vom Umstand, dass sich der BF3 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, steht außer Frage, dass der BF3 Bangladesch ohnehin erst im Alter von ca. acht Jahren verließ, sodass er, wie das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden näher darlegen wird, seine grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren hat, was eine Wiedereingliederung zweifelsfrei zumutbar erscheinen lässt (vgl. z. B. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen. Die Beschwerdeführer haben erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Sie wurden dort sozialisiert. So verbrachten sie dort den Großteil ihres Lebens und besuchten der BF1 und die BF2 dort die Schule. Der BF1 hat seinen Herkunftsstaat zuletzt erst Anfang 2014 und die BF2 und der BF3 haben ihren Herkunftsstaat im Mai 2018 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in Bangladesch bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor seiner Ausreise war der Erstbeschwerdeführer erwerbstätig. Familienangehörige, namentlich die Mutter der BF2 und zahlreiche Geschwister des BF1 und der BF2, leben nach wie vor dort. Zumindest mit einigen Verwandten stehen die Beschwerdeführer in Kontakt. Die Beschwerdeführer beherrschen die Amtssprache ihres Herkunftsstaats; es handelt sich um ihre Muttersprache. Insoweit scheitert auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die erwachsenen Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bangladesch - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet auch bezüglich des BF3 nichts darauf hin, dass es in Begleitung seiner Eltern im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Dazu tritt, dass ihm seine engste Bezugsperson - nämlich die Mutter - erhalten bleibt.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Im gegenständlichen Verfahren vergingen zwischen der Antragstellung durch die BF2 und den BF3 und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa fünfeinhalb Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. zwei Jahre und drei Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zwischen der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde vergingen etwa vier Jahre und drei Monate. Die erste behördliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 aufgehoben. Von der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. zwei Jahre und neun Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Insoweit kann nicht erkannt werden, dass die ohnedies relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF2 und des BF3 in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Was den BF1 betrifft, so basieren dessen Angaben auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Erstbeschwerdeführer aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte in diesem Zeitraum ebenso wenig Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau insoweit bezüglich des BF1 zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar gewesen wäre.
Dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführers sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH 07.10.2010, B950/10 ua bzw. VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua in den Vordergrund treten ließe, womit aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers auszugehen wäre. In Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engerer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem etwa zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der BF1, wie dargelegt, während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet weder ein ausgeprägtes Privatleben begründet noch sich vielfältig integriert haben. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die doch erheblich unter zehn Jahren liegende Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie darauf, dass keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse, bestehen, zeigt sich daher, dass das Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das die Beschwerdeführer, insbesondere der BF1, in Österreich führen, wenig ausgeprägt und – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Art. 8 Abs. 2 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführer stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu (vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten der Beschwerdeführer massiv zuwider. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts hebt noch einmal hervor: Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein, stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und gaben vor, aufgrund der politischen Gesinnung des BF1 bedroht und verfolgt worden zu sein. Dieses Vorbringen erwies sich als nicht glaubhaft und sollte lediglich der Erlangung von Asyl dienen. Außerdem sind die Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig. Sie waren während ihres jeweils mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Prinzip stets auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Lediglich der BF1 bezog für einen kurzen Zeitraum von 10.05.2014 bis 04.09.2015 keine Leistungen, weil er aufgrund des Verlassens des Quartiers und einer privaten Übersiedlung aus der Grundversorgung entlassen wurde. Zudem lassen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nur ein geringes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben und beim Spracherwerb erkennen.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3.6.2. Anzumerken ist ferner, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände in Bezug auf die Covid-19-Pandemie entsprechend zu berücksichtigen sein werden.
Zu A) (Spruchpunkt II)
Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005
Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide an.
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