OGH 1Nd12/97; 1Nd26/00; 1Nd6/01; 1Nd34/01; 1Nd2/02; 1Nd7/02; 1N3/02; 1Nc17/03w; 1Nc31/03d; 1Nc27/06w; 1Nc71/07t; 1Nc80/07s; 1Nc83/07g; 1Nc56/08p; 1Nc30/09s; 1Nc63/10w; 1Nc68/10f; 1Nc44/11b; 1Nc32/19z; 1Nc86/23x; 1Nc16/24d (RS0108886)

OGH1Nd12/97; 1Nd26/00; 1Nd6/01; 1Nd34/01; 1Nd2/02; 1Nd7/02; 1N3/02; 1Nc17/03w; 1Nc31/03d; 1Nc27/06w; 1Nc71/07t; 1Nc80/07s; 1Nc83/07g; 1Nc56/08p; 1Nc30/09s; 1Nc63/10w; 1Nc68/10f; 1Nc44/11b; 1Nc32/19z; 1Nc86/23x; 1Nc16/24d26.6.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.

Normen

AHG §9 Abs4

1 Nd 12/97OGH31.10.1997
1 Nd 26/00OGH18.08.2000

Auch; Beisatz: Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird. (T1)

1 Nd 6/01OGH15.03.2001

Beisatz: Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus, so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht. (T2)

1 Nd 34/01OGH15.10.2001

Beis wie T2

1 Nd 2/02OGH28.01.2002

nur: Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht. (T3); Beis wie T2

1 Nd 7/02OGH05.03.2002

Auch; Beisatz: Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 ZPO zu erfolgen. (T4)

1 N 3/02OGH23.08.2002

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden. (T5)

1 Nc 17/03wOGH28.03.2003

Beis wie T2

1 Nc 31/03dOGH04.06.2003

Vgl auch; Beis wie T4

1 Nc 27/06wOGH28.03.2006

Beis wie T2; Beis wie T5

1 Nc 71/07tOGH25.09.2007

Auch

1 Nc 80/07sOGH17.10.2007

Auch

1 Nc 83/07gOGH19.11.2007

Auch

1 Nc 56/08pOGH30.09.2008

Auch

1 Nc 30/09sOGH12.05.2009

Vgl auch; Beis wie T1

1 Nc 63/10wOGH10.11.2010

nur: Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage. (T6)

1 Nc 68/10fOGH23.11.2010

nur T6

1 Nc 44/11bOGH12.05.2011

nur T6

1 Nc 32/19zOGH08.01.2020

Vgl auch

1 Nc 86/23xOGH25.09.2023

vgl; Beisatz: Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor. (T7)<br/>Beisatz: Ebenso wenig jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO. (T8)

1 Nc 16/24dOGH26.06.2024

Beisatz wie T6<br/>Anm: Vgl auch RS0046168.

Dokumentnummer

JJR_19971031_OGH0002_0010ND00012_9700000_001

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