Spruch:
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag ein. Sie führte aus, die Einbringung einer Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von 10.977,30 EUR sA gegen die Republik Österreich zu beabsichtigen und behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz geschädigt worden zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt somit die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach nicht an ein anderes Gericht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.
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