OGH 1Nc68/10f

OGH1Nc68/10f23.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hans-Joachim S*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 Abs 1 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller legt dem Obersten Gerichtshof direkt eine Amtshaftungsklage vor und beantragt - unter Berufung auf die notwendige Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG - die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN.

1. Nach § 28 JN ist dann, wenn in einer bürgerlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben sind oder sich nicht ermitteln lassen, vom Obersten Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat. Weitere Voraussetzung ist, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, dem Kläger im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre oder zwar die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr nimmt der Kläger Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit bestimmter Organwalter von Gerichten und Staatsanwaltschaften im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zum Anlass für seine Amtshaftungsklage. In diesem Fall ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 9 Abs 1 AHG durchaus möglich (Schragel, AHG³ Rz 247).

2. Auch eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist (noch) nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung für die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, dass die Rechtssache bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0108886). Solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist, ist diese Form der Delegierung unzulässig (RIS-Justiz RS0046168).

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