Spruch:
Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 10. 8. 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung über alle Verfahren, die der allfälligen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen dienen, wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche im Betrag von 1 Mio S gegen die Republik Österreich und das Land Kärnten geltend zu machen. Nach den Behauptungen im Delegierungsantrag, der ohne eine bereits vorliegende Klage direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, scheiden für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG alle Landesgerichte und Oberlandesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Linz und Wien aus.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt - wie im Anlassfall - ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird (1 Nd 11/98).
Es ist daher ein Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Behandlung der Eingabe zu delegieren.
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