Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG eine nicht adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts Anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (RIS-Justiz RS0108886), so dass sich ein noch gar nicht beim an sich zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.
Der Delegierungsantrag ist zurückzuweisen.
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