European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00016.24D.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. 4. 2024, 15 R 19/24k, die Abweisung des für die Klagsführung gegen einen Sachverständigen gestellten Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers und hielt – zutreffend (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) – fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
[2] Der Antragsteller brachte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe) einen „Delegierungsantrag gemäß § 31 JN“ beim Obersten Gerichtshof ein. Er strebt offenbar die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung an, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags sei unrichtig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.
[4] Eine Delegierung nach § 31 JN setzt die Anhängigkeit der Rechtssache beim zuständigen Gericht voraus (RS0046312; RS0046168).
[5] Das gilt auch für die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Rechtssache bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde (RS0108886). Solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168).
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