Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG ein. Er führte im gleichen Schriftsatz überdies den beabsichtigten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die gegen die Republik Österreich beabsichtigte Amtshaftungsklage aus. Er will den Klageanspruch ua auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Wien stützen.
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (1 N 3/02; 1 Nd 34/01; 1 Nd 17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01). Die gegenteilige Entscheidung 1 Nd 17/98, nach der die Vorlage der beabsichtigten Klage an das für die Erledigung des Delegierungsantrags zuständige Gericht genügen soll, blieb vereinzelt.
Der Delegierungsantrag ist somit zurückzuweisen.
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