Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG eine an das Landesgericht St. Pölten adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts Anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN), so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.
Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)