OGH 1Nc56/08p

OGH1Nc56/08p30.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef R*****, wider die Antragsgegner 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. Günther E*****, und 3. Dr. Georg S*****, über den Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungs- und Schadenersatzklage gemäß § 9 Abs 4 AHG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, begehrt der Antragsteller die Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag. Er bringt vor, eine Amtshaftungs- und Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich und seine beiden (ehemaligen) Verfahrenshelfer zu beabsichtigen. Durch rechtswidrig schuldhaftes Verhalten von richterlichen Organen des Bezirksgerichts und Landesgerichts Ried im Innkreis sowie von staatsanwaltschaftlichen Organen sei ihm ein Schaden entstanden, für den auch seine ehemaligen Verfahrenshelfer solidarisch einzustehen hätten. Dem Delegierungsantrag sind ua Kopien eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Delegierungs- und Verfahrenshilfeantrag vom 23. 12. 2000 angeschlossen, ferner Kopien von an die Oberstaatsanwaltschaft Linz und die zuständige Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben sowie die Kopie einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Anhaltspunkte dafür, dass beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Landesgericht bereits eine Klage oder eine als Amtshaftungs- bzw Schadenersatzklage erkennbare - gleichwohl verbesserungsbedürftige - Eingabe eingebracht wurde oder dort zumindest ein Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung des beabsichtigten Amtshaftungs- und Schadenersatzverfahrens vorliegt, ergeben sich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig:

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann, als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage oder einen dort eingebrachten Verfahrenshilfeantrag voraus (1 Nc 27/06w mwN), sodass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht (RIS-Justiz RS0108886). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

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