Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller brachte - verbunden in einem Schriftsatz - einen „Delegationsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG" und eine auf eine angeblich schuldhaft rechtswidrige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützte Amtshaftungsklage direkt beim Obersten Gerichtshof ein, ohne zunächst das gemäß § 9 Abs 1 AHG an sich zuständige Landesgericht Innsbruck zu befassen.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist (1 Nc 23/04d mwN).
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d mwN). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen, die Eingabe zur Gänze dem Einschreiter rückzuübermitteln.
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