Rechtssatz
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Hiebei ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen.
7 Ob 1511/87 | OGH | 16.04.1987 |
Auch; nur: Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. (T1)<br/>Beisatz: Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. (T2) |
4 Ob 105/88 | OGH | 13.12.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einheitlicher Wettbewerbsverstoß. (T3) |
8 Ob 1657/91 | OGH | 12.12.1991 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T4) |
1 Ob 89/99s | OGH | 27.04.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen. (T5) |
7 Ob 84/02g | OGH | 22.05.2002 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. (T7) |
1 Ob 66/05w | OGH | 12.04.2005 |
Auch; Beisatz: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, ist klarzustellen, ob ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO gestellt wird, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. (T8) |
6 Ob 302/05p | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens (Rechnungslegungsbegehrens) hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. (T9) |
4 Ob 53/06g | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des § 58 Abs 1 JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen. (T10) |
3 Ob 283/07z | OGH | 30.01.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8 nur: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. (T11) |
3 Ob 261/07i | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kommt auf das Vorbringen in der Klage und nicht auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an. (T12) |
6 Ob 130/08y | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der einzelnen Schadenersatzforderungen nicht behauptet. Der Kläger wirft der Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Pflichten als Masseverwalterin vor. Aus jedem einzelnen behaupteten Pflichtverstoß wird eine genau bezifferte Forderung abgeleitet. Jeder Anspruch kann für sich alleine unabhängig von den anderen bestehen. Daher sind die Klagsforderungen nicht zusammenzurechnen. (T13) |
8 Ob 118/08y | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Keine Zusammenrechnung wenn Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt wurde. (T14) |
6 Ob 182/08w | OGH | 01.10.2008 |
Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN zwischen dem Schenkungspflichtteil und dem Anspruch auf Beteiligung am - nach Auffassung der klagenden Partei im Nachlassinventar zu niedrig dargestellten - Nachlass liegt nicht vor. (T15) |
1 Ob 148/09k | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung von Amtshaftungsansprüchen aus drei - nach Ansicht des Klägers - schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen, die in unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren, deren einzige Gemeinsamkeit die Beteiligung desselben Lenkers und desselben Fahrzeugs war, ergangen sind. (T16) |
1 Ob 252/09d | OGH | 29.01.2010 |
Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12 |
4 Ob 79/10m | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T17) |
4 Ob 67/11y | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T18)<br/>Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T19) |
4 Ob 110/11x | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 |
3 Ob 45/12g | OGH | 18.04.2012 |
Beisatz: Hier: Getränkekonsumation und „Mädchendienstleistungen“ an fünf verschiedenen Tagen. (T20)<br/>Veröff: SZ 2012/45 |
4 Ob 132/12h | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 |
1 Ob 162/13z | OGH | 19.09.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T21) |
1 Ob 110/14d | OGH | 24.07.2014 |
Auch |
7 Ob 125/14d | OGH | 10.09.2014 |
Auch; Beisatz: Dass alle einzelnen Forderungen des Klägers mit einem zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrag „in Zusammenhang stehen“ ist irrelevant, wenn sich der Kläger nicht auf diesen Vertrag gestützt hat. (T22) |
8 Ob 128/14b | OGH | 19.12.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verschiedene, wenn auch gleichartige Verträge zu gesonderten Bauvorhaben. Keine Zusammenrechnung. (T23)<br/> |
10 Ob 82/14b | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
4 Ob 59/15b | OGH | 24.03.2015 |
Beisatz: Hier: Verschiedene Sorgfaltsverstöße eines Rechtsvertreters in zwei verschiedenen Verfahren. (T24) |
1 Ob 134/16m | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach dem AHG für Kosten der Bekämpfung mehrerer Bescheide. (T25) |
4 Ob 171/16z | OGH | 25.10.2016 |
Beisatz: Hier: Mehrere Wettbewerbsverstöße (Vermarktung neun verschiedener Produkte mit jeweils unterschiedlichen vom Kläger beanstandeten Angaben). (T26) |
4 Ob 44/18a | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 |
7 Ob 69/22f | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Kein Zusammenrechnen zedierter Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen. (T29) |
1 Ob 111/24s | OGH | 25.09.2024 |
nur: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00570_8500000_001
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