OGH 7Ob261/00h

OGH7Ob261/00h14.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria Theresienstraße 5/II, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Commerz-Immobilien-Beratungsgesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen S 125.000,-- samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: S 100.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2000, GZ 1 R 59/00m-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Dezember 1999, GZ 14 Cg 114/99f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Übrigen im Umfang eines Zuspruches von S 25.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 16.000,-- vom 16. 10. 1996 bis 30. 10. 1996, aus S 100.000,-- vom 31. 10. 1996 bis 13. 2. 1998, aus S 125.000,-- vom 14. 2. 1998 bis 9. 3. 1998, aus S 167.000,-- vom 10. 3. 1998 bis 26. 6. 1998, aus S 195.284,-- vom 27. 6. 1998 bis 16. 8. 1998, aus S 320.284,-- vom 17. 8. 1998 bis 18. 6. 1999, aus S 195.284,-- vom 19. 6. 1999 bis 3. 11. 1999 und aus S 25.000,-- seit 4. 11. 1999 als unangefochten unberührt bleiben, werden im Umfang des noch streitverfangenen Anspruchs von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 75.000,-- vom 4. 12. 1997 bis 23. 12. 1997 und aus S 100.000,-- seit 24. 12. 1997 dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat wie folgt:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 100.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 75.000,-- vom 4. 12. 1997 bis 23. 12. 1997 und aus S 100.000,-- seit 24. 12. 1997 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die anteilig mit S 21,58 bestimmten Prozeßkosten (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.578,33 (darin enthalten S 1.183,05 an USt und S 8.480 an Barauslagen) anteilig bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 12.706,40 (darin enthalten S 1.014,40 an USt und S 6.620,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Commerz-Immobilien-Beratungsgesellschaft mbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde auf Grund eines Antrages vom 13. 5. 1998 mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. 10. 1998 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am 22. 1. 1987 räumte die Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Betriebsmittelkredit zu Konto-Nr. 258.111 ein. Wegen der Überziehung dieses Kontos vereinbarten die Parteien am 23. 5. 1991 einen Zessionskredit in der Höhe von S 2 Mio. Es war vereinbart, dass die Beklagte für die Gemeinschuldnerin eingehende Beträge zur Kompensation mit offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verwenden kann. Trotz entsprechender Zusage des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gingen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin Nr. 258.111 zu Beginn des Jahres 1995 keine Beträge ein, sodass die Beklagte mit Schreiben vom 30. 4. 1995 den mit S 2,797.265 aushaftenden Kredit fällig stellte. Seit dem Zeitpunkt der Fälligstellung gab es auf dem Konto keine weiteren Ausnützungen mehr, die Eingänge (teilweise aus Provisionen, teilweise im exekutiven Weg) wurden debetmindernd eingestellt, die Zinsen und Spesen wurden laut den getroffenen Vereinbarungen bei den vierteljährlichen Abschlüssen zugeschlagen. Die Gemeinschuldnerin war seit 1995 zahlungsunfähig. Dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war dies zumindest im Dezember 1997 ebenso bekannt wie den Repräsentanten der beklagten Partei. Zur Hereinbringung einer titulierten Forderung bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck der beklagten Partei mit Beschluss vom 25. 10. 1996 zu 23 E 5253/96b die Exekution zur Hereinbringung durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Gesellschafter Bernd M*****, Gregor M*****, Ulrike M*****, Elisabeth M***** und Birgit U***** aus dem Titel der aushaftenden Stammeinlagen. Die Drittschuldner leisteten - soweit dies noch für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - folgende Zahlungen: Birgit U***** am 3. 12. 1997 S 50.000, Ulrike M***** am 3. 12. 1997 S 25.000 und Bernd M***** am 23. 12. 1997 S 25.000.

Der Kläger begehrt nun - soweit dies für das Revisionsverfahren noch relevant ist -, die oben genannten Zahlungseingänge und die Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage "durch Veranlassung dieser Überweisungen auf das Konto Nr. 258.111 bei der Beklagten sowie die erfolgten Aufrechnungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin für unwirksam zu erklären". Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger diese Beträge zu bezahlen. Die Beklagte habe die in den jeweiligen Verrechnungsperioden eingelangten Gutschriften auf Grund der Kontokorrentabrede erst zum jeweiligen Quartalsende der Verrechnung und damit der einvernehmlichen Aufrechnung unterworfen. Die anfechtbare Rechtshandlung bestehe in der Schaffung der Aufrechnungslage und in der zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Aufrechnung. Dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei deren Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlungen bewusst gewesen, der Beklagten sei diese zumindest ab 1. 1. 1995 bekannt gewesen. Die Beklagte sei durch diese Rechtshandlungen vor anderen Gläubigern begünstigt gewesen. Für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO sei ein Zutun oder - wie die exekutive Deckung zeige - gar ein auf die anfechtbare Rechtshandlung gerichteter Wille des späteren Gemeinschuldners nicht erforderlich. Die Anfechtungsansprüche würden auch auf die §§ 28, 30 und 31 KO gestützt werden.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anfechtung nach den §§ 28, 30 Abs 1 Z 3 KO deshalb ausscheide, weil sie nicht in Begünstigungs- (Benachteiligungs-) absicht durch die Gemeinschuldnerin, sondern im Rahmen des Exekutionsverfahrens von den Drittschuldnern an die Beklagte geleistet worden seien. Sie sei keine inkongruente Befriedigung. Die Zahlungen seien außerhalb der absoluten Anfechtungsfrist des § 31 Abs 4 KO erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nach § 30 KO auch sogenannte mittelbare Zuwendungen anfechtbar seien, weil sich die Rechtshandlung des Schuldners hinter dem tatsächlich tätig gewordenen Mittelsmann verberge. Trotz Fälligstellung des Debetsaldos sei das Kontokorrentverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten aufrecht geblieben, sodass Überweisungen auf dieses Konto der kontokorrentmäßigen Verrechnung zuzuführen gewesen wären. Die anfechtbare Rechtshandlung bestehe somit in der jeweils erfolgten Verrechnung. Maßgebend sei, dass die Aufrechnungslage in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder die Begünstigungsabsicht des späteren Gemeinschuldners gekannt habe oder doch hätte kennen müssen. Der Geschäftsführer habe die Aufrechnung durch die Beklagte, die zur Debetminderung geführt habe, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geduldet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die anfechtbare Rechtshandlung bestehe in der zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Verrechnung, weil erst zu diesem Zeitpunkt die damit verbundene Tilgungswirkung eintrete. Die Rechtshandlungen seien nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar. Bei exekutiven Deckungen sei das Bewusstsein des Gemeinschuldners, insolvent zu sein, allein zur Annahme der geforderten Begünstigungsabsicht (und des Kennenmüssens) nicht ausreichend, vielmehr seien - wie überhaupt bei Deckungen ohne Zutun des Schuldners - zur Annahme einer Begünstigungsabsicht (und des Kennenmüssens) besondere "färbende" Umstände erforderlich. Der Beklagten habe die Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin zumindest bekannt sein müssen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision in Ansehung der debetmindernden Einstellung der Zahlungen vom 3. 12. und 23. 12. 1997 in der Höhe von insgesamt S 100.000,-- nicht zulässig, in Ansehung der Einstellung der Zahlung vom 13. 2. 1998 in der Höhe von S 25.000 jedenfalls unzulässig sei. Über Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ab und erklärte die ordentliche Revision für die Zahlungen vom 3. 12. und 23. 12. 1997 für zulässig, weil es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Befriedigung eines Gläubigers im Zuge eines Exekutionsverfahrens ohne Zutun des Gemeinschuldners nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar sei.

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es die debetmindernde Einstellung der Zahlungen vom 3. 12. und 23. 12. 1997 in der Gesamthöhe von S 100.000,-- betrifft.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h, EvBl 1997/111 je mwN).

Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 202/97f, 3 Ob 2084/96h u.a.). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (ÖBA 1988/108) oder dass mehrere Zahlungen des Gemeinschuldners oder von dessen Kunden für diesen zur Abdeckung ein und derselben Kreditforderung geleistet werden (ÖBA 1989/154), reicht nicht aus.

Ausgehend von den Klagsangaben (und dem Klagebegehren) ficht der Kläger die zum Quartalsende 1997 abgegebene Aufrechnungserklärung der Beklagten an. Dies betrifft die noch klagsgegenständliche Aufrechnungserklärung hinsichtlich der Zahlungen vom 3. 12. 1997 und 23. 12. 1997, sohin über insgesamt S 100.000. Es liegt sohin ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, weshalb die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN vorzunehmen ist.

Die Revision zeigt zwar richtig auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Befriedigung eines Gläubigers im Zuge eines Exekutionsverfahrens ohne Zutun des Gemeinschuldners nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar ist, fehlt, diese Rechtsfrage ist aber nicht allein entscheidungsrelevant. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage der Befriedigungstauglichkeit von der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.

Die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an den Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Gesellschafter zugunsten der Beklagten, die zu den angefochtenen Zahlungen der Drittschuldner führte, erfolgte am 25. 10. 1996, also mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung am 13. 10. 1998. Die Anfechtung wegen Begünstigung ist aber ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (§ 30 Abs. 2 KO). Das bedeutet, dass das exekutive Pfandrecht, wäre es nicht durch Zahlung erloschen, unanfechtbar gewesen wäre. Die Beklagte wäre daher im Zeitpunkt der Zahlung Absonderungsgläubigerin gewesen.

Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zählt die Befriedigungstauglichkeit. Eine Anfechtung ist dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist (ÖBA 1997, 934, SZ 68/29; WBl 1988, 404). Dabei genügt es schon, dass die damit verwirklichte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (ÖBA 1997, 934, SZ 68/29). Es ist grundsätzlich jede Erweiterung der Möglichkeiten der Gläubiger zum Zugriff auf das Vermögen des Schuldners aufs Erste als befriedigungstauglich anzusehen (ÖBA 1997, 934). Die Behauptungs- und Beweislast liegt, da es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter (ÖBA 1997, 934; SZ 68/29, 6 Ob 235/99y).

Da die Beklagte auf Grund der vorstehenden Ausführungen Absonderungsgläubigerin war, wurde das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch die Zahlungen der Drittschuldner nicht weiter vermindert. Es fehlt auf Grund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes an der Befriedigungstauglichkeit (WBl 1988, 404 mwN; ÖBA 2000, 633 mwN). Ein Anfechtungsanspruch nach § 30 KO besteht schon aus diesem Grund nicht zu Recht.

Eine Anfechtung nach § 28 KO scheitert daran, dass hier keine Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin selbst angefochten werden. Es fehlt auch das Wissen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die Unsanierbarkeit des Unternehmens und der Unmöglichkeit der vollen Befriedigung aller Gläubiger auch in der Zukunft (6 Ob 52/99m mwN).

Einer Anfechtung nach § 31 KO steht entgegen, dass die Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden (§ 31 Abs 4 KO).

Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger obsiegt im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens mit rund der Hälfte seines Begehrens, sodass Kostenaufhebung vorzunehmen ist. Der Kläger hat aber Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr, das sind S

3.445. Im zweiten Verfahrensabschnitt, vom Schriftsatz ON 6 bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteils, obsiegt der Kläger mit rd. 66 % seines Anspruchs. Er hat Anspruch auf Ersatz von 32 % seiner hier angefallenen Kosten, das sind S 6.721,38 (darin S 1.120,23 an USt). Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegt der Kläger ab Fällung des Teilanerkenntnisurteils nur mehr mit rund 20 %. Der Kläger muss seinerseits dem Beklagten 60% der Kosten ersetzen, das sind S 10.144,80 (darin S 1.690,80 an USt). Nach Kompensation verbleibt ein Überschuss zugunsten des Klägers von S 21,58.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf §§ 52, 43 ZPO. Der Kläger obsiegte mit 20 %. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt §§ 52, 41 ZPO.

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