Rechtssatz
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Verkehrssicherungspflicht
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T2) |
2 Ob 265/06v | OGH | 18.01.2007 |
Auch; Beisatz: War die Gefahr (hier: des Abrutschens) aufgrund vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit für die verkehrssicherungspflichtige Betriebsunternehmerin erkennbar, wären zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in zumutbarem Ausmaß (wie sie auch in der Folge veranlasst wurden) indiziert gewesen. (T3) |
4 Ob 56/07z | OGH | 23.04.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T4) |
10 Ob 15/08s | OGH | 17.03.2009 |
Beisatz: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung einer Besucherin eines Krampuslaufs; Haftung des Veranstalters verneint. (T6) |
4 Ob 55/12k | OGH | 17.04.2012 |
Beisatz: Hier: Schneebedeckter Weg im alpinen Gelände. (T8) |
7 Ob 151/12z | OGH | 26.09.2012 |
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T9) |
10 Ob 53/15i | OGH | 22.10.2015 |
Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T10) |
9 Ob 77/15m | OGH | 26.07.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T11) |
1 Ob 143/16k | OGH | 30.08.2016 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T12) |
1 Ob 4/18x | OGH | 27.02.2018 |
Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes gegen Verletzung von Wanderern durch deutlich sichtbare Tafeln und Sonderplatzregeln; Haftung des Betreibers verneint. (T13) |
5 Ob 47/20b | OGH | 08.04.2020 |
Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T14) |
2 Ob 5/20d | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz: Hier: Radrennen. (T15) |
9 Ob 85/21x | OGH | 27.01.2022 |
Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T16) |
2 Ob 223/23t | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Stolpern über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, die Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abhalten sollte. (T17) |
8 Ob 63/24h | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz: Hier: Haftung für Sturz einer damals 71 Jahre alten Klägerin im Supermarkt durch Ausrutschen auf teils schon zerquetschten Weinbeeren wegen regelmäßiger Kontrollen des Obst- und Gemüsebereichs im Einzelfall vertretbar verneint. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00697_8300000_002
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