OGH 8Ob114/04d

OGH8Ob114/04d20.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna M*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde K*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 16.973 sA und Feststellung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. August 2004, GZ 2 R 174/04m-44, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Mai 2004, GZ 57 Cg 79/03h-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.000,98 (darin 166,83 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 503 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Die Beklagte ist Betreiberin des Gemeindehauses K*****, in dem sich das Gemeindeamt befindet. Im Eingangsbereich des Erdgeschosses des Gemeindeamts befindet sich ein ca 40 Jahre alter Tisch. Bei diesem handelt es sich um einen zweiteilig produzierten Sitzungstisch mit einer Seitenlänge von 2,4 Meter, einer Breite von 1,20 Meter und einer Höhe von 0,77 Meter. Die zwei (quadratischen) Plattenteile sind in der Mitte stabil miteinander verschraubt. Der Tisch steht auf zwei Säulen, deren Größe 40 x 40 cm beträgt. Der Vorsprung der Tischplatte über die Grundfläche der Säulen beträgt sowohl an der Längs- als auch an den Breitseiten je 40 cm. Der Tisch ist 70 kg schwer, sehr stabil und weist keine Mängel oder altersbedingten Ermüdungen auf. Die Kippbereitschaft des Tisches ist durch den großen Vorsprung der Tischplatte über die Grundfläche der Säulenfüsse relativ groß. Durch Belastung mit einer Gesäßhälfte kippt der Tisch.

Am 7. 5. 2003 begleitete die Klägerin ihren Ehegatten zum Gemeindeamt in Kartitsch. Dort entdeckte sie auf dem oben näher beschriebenen Tisch einen Karton, der mehrere Bücher enthielt. Die Klägerin interessierte sich näher für ein Buch, setzte sich zunächst auf die daneben befindliche Bank und stellte fest, dass sie zu schlechtes Licht hatte, um zu lesen. Statt auf der Bank weiter zum Fenster zu rutschen, stand sie auf ging zum Tisch und setzte sich, da ihr das Lesen im Stehen zu unbequem erschien, mit einer Gesäßhälfte im Bereich der Mitte der Längsseite auf den Tisch. In der Folge kippte der Tisch, die Klägerin stürzte zu Boden und zog sich einen Verrenkungsbruch des rechten oberen Sprunggelenks mit Bruch des Außenknöchels, des Innenknöchsels, Abbruch eines großen hinteren Schienbeinteils und Verrenkung des Sprungbeines nach Torso lateral zu. Zum Unfallzeitpunkt wog die Klägerin 60 kg. In der Vergangenheit war es im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tisch weder durch Umkippen noch auf andere Art und Weise zu irgendwelchen Unfällen gekommen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen Verletzung deren Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz von EUR 16.973,36 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 7. 5. 2003.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Tisch habe sich in einwandfreiem Zustand befunden und keinen erkennbaren Mangel aufgewiesen, der durch die materielle Beschaffenheit den gegenständlichen Unfall hätte auslösen können. Nur ein unqualifiziertes menschliches Zutun habe dieses Ereignis herbeiführen können. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand auf den Tisch setze. Das Alleinverschulden am gegenständlichen Vorfall treffe die Klägerin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Bei Anlegung der von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall könne der Beklagten keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei der Tisch stabil und weise keine Mängel oder altersbedingte Ermüdungen auf. Es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tisch weder durch dessen Umkippen noch auf andere Art und Weise zu irgendwelchen Unfällen gekommen, weshalb für die Beklagte auch nicht erkennbar gewesen sei, dass von diesem Tisch, durch ein allfälliges Kippen desselben beim Daraufsetzen durch einen Besucher, eine Gefahr ausgehen könnte.

Dazu komme, dass analog zu der besonderen Verkehrssicherungspflicht für Wege nach § 1319a Abs 1 ABGB eine Haftung für Verletzung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bei widmungswidriger Benützung der von der Verkehrssicherungspflicht betroffenen Flächen oder - wie hier - Möbelstücke ausgeschlossen sei.

Ein Tisch sei grundsätzlich nicht zum Draufsetzen bestimmt und geeignet. Dazu komme, dass erfahrungsgemäß beinahe jeder nicht im Boden fest verankerte Tisch durch das Gewicht einer Person, die sich am Randbereich der Tischplatte auf den Tisch setze zum Kippen gebracht werden könne, was auch der Klägerin habe bekannt sein müssen.

Da zur Frage der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Fall von nicht bestimmungsgemäßer Benützung von Möbelstücken eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht existiere, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor:

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer in Schwimann, ABGB2 VII, Rz 44, 55 zu § 1295 mwN; SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (MietSlg 35.254; ZVR 1997/128; EvBl 2001/67; RIS-Justiz RS0023726; 7 Ob 118/04k). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v ua). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall (7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 § 502 Rz 3 mwN).

Ein derartiges Abweichen des Berufungsgerichts von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze nicht erkennbar.

Von der Klägerin wird in der Revision im Wesentlichen damit argumentiert, dass die durch die statischen Eigenschaften des Tisches bedingte hohe Kippbereitschaft des Tisches für die beklagte Partei und ihre Leute bei gehöriger Sorgfalt sehr wohl erkennbar gewesen sei, auch wenn bisher keine Unfälle im Zusammenhang mit dem Tisch passiert seien. Der klagsgegenständliche Tisch stelle somit zweifellos eine besondere Gefahrenquelle dar. Jedenfalls hätte bei einer derart ungewöhnlichen Bauweise die Sicherheit des Tisches durch eine "Kippprobe" festgestellt werden müssen und wäre die Beklagte verpflichtet gewesen notwendige Maßnahmen zu treffen, um Schädigung dritter Personen tunlichst zu verhindern.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der gegenständliche Tisch keine Mängel aufweist und sehr stabil ist, weshalb er bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auch abstrakt keine Gefahrenquelle darstellt. Die Klägerin verkennt, dass einerseits - nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung vom 19. 4. 2004 (AS 145 f) die Kippneigung des Tisches auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war - andererseits, dass sie erst dadurch, dass sie sich mit einer Gesäßhälfte auf diesen Tisch setzte, somit durch eine widmungswidrige Verwendung des Tisches, eine abstrakte in der erhöhten Kippbereitschaft des Tisches liegende Gefahr realisierte.

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 280/00f) entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 63; vgl RIS-Justiz RS0027526). Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (etwa weil nicht leicht erkennbar ist, dass ein Privatgrundstück betreten wird), oder dass Kinder oder andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessensabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrensquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f).

In seiner Entscheidung vom 18. 5. 2004, 10 Ob 237/02d hat der Oberste Gerichtshof die Haftung eines, mit Sanierungsarbeiten an einer Brücke, die generell für Fußgängerverkehr nicht zugelassen ist (Autostraße), betrauten Unternehmens, gegenüber dem Kläger, der diese Brücke unbefugt als Fußgänger überquerte und dabei in eine nicht abgeschrankte Baugrube stürzte, verneint. Der Kläger sei durch einen "widmungswidrigen" Gebrauch des nach den Feststellungen leicht erkennbar für den Verkehr abgesperrten Teils der Bundesstraße zu Schaden gekommen. "Widmungswidrig" sei der Gebrauch deshalb gewesen, da der Kläger von vornherein nicht zu jenem Personenkreis gezählt habe, der befugt irgendeine Fahrbahn der Autostraße zum Fußgängerverkehr betreten durfte (§ 47 StVO iVm § 46 Abs 1 StVO). In einem derartigen Fall wird eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Keiner dieser Fälle sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Ähnlich wie bei der - nach den äußeren Umständen erkennbar - unerlaubten Benützung eines Weges (§ 1319a Abs 1 ABGB) könne sich der geschädigte Kläger nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige eigene Interesse betreten habe, berufen (vgl 4 Ob 551/92 für den Fall des widerrechtlichen Betretens einer Stiege auf einem Privatgrundstück, die vorübergehend ohne Geländer war). Schließlich sei mit einer Nutzung der für den Verkehr gesperrten Flächen der Autostraße durch die Fußgänger auch nicht zu rechnen.

Diese Erwägungen, wonach jemand, der unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist, grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet wird und wonach der "widmungswidrige" Gebrauch von Verkehrsflächen nur unter besonderen Umständen zu einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führen kann, ist auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar. Vorliegend hat die Klägerin nämlich eine bei widmungsgemäßem Gebrauch des gegenständlichen Tisches gar nicht vorhandene Gefahrenquelle durch die widmungswidrige Verwendung als Sitzgelegenheit geschaffen.

Die evidente Selbstgefährdung der Klägerin - der ohnehin die neben dem Tisch befindliche Bank als Sitzgelegenheit zur Verfügung stand - führt daher zum Entfall einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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