OGH 1Ob4/18x

OGH1Ob4/18x27.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser und Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen die beklagten Parteien 1. Verein *****, vertreten durch Dr. Erich Pfanzelt, Rechtsanwalt in Telfs, 2. Mag. P***** Z*****, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, St. Pölten, wegen 10.406,40 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2017, GZ 2 R 117/17w‑45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. Februar 2017, GZ 29 C 111/16x‑39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00004.18X.0227.000

 

Spruch:

 

I. Die Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 917,02 EUR (darin enthalten 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird, soweit darin die Klage gegenüber der erstbeklagten Partei abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 7.013,14 EUR (darin enthalten 930,96 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 9. 8. 2012 unternahm der damals 13‑jährige Kläger gemeinsam mit einer Gruppe Jugendlicher eine Wanderung, bei der sie einen Weg benützten, der über den Golfplatz des Erstbeklagten führt.

Um die Wanderer zu schützen und allfällige Gefährdungen bzw Unfälle zu vermeiden, ist rund 70 m vor dem Kreuzungsbereich des Wanderwegs mit dem Golfplatz eine Tafel aufgestellt, die in drei verschiedenen Sprachen auf die Gefahrensituation hinweist und Wanderer auffordert, den Schlag sicher hinter einem Baum abzuwarten, sobald sie Spieler sehen, die sich zum Schlagen des Golfballs bereit machen, und die Spielbahn zügig zu überqueren. Unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich befindet sich eine weitere Tafel, die Wanderer zu besonderer Vorsicht beim Überqueren der Spielbahn mahnt.

Golfspieler haben ein umfangreiches Regelwerk einzuhalten, um die Sicherheit auf dem Golfplatz zu gewährleisten. So ist das Spielen auf dem Platz erst nach bestandener „Platzreifeprüfung“ erlaubt. In den Sonderplatzregeln des erstbeklagten Vereins, die von sämtlichen Spielern eingehalten werden müssen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf zwei Spielbahnen öffentliche Wanderwege kreuzen. Wörtlich lautete es: „Auf der 12. Spielbahn, ca 120 m vor dem Grün [,] und unmittelbar nach dem 14. Abschlag queren öffentliche Wanderwege die Spielbahnen. Bitte nehmen Sie Rücksicht! Spielen sie nur bei freien Spielbahnen.“

Am Rückweg von der Wanderung musste der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt mit dem Leiter des Feriencamps unterwegs war, den Golfplatz bei der 14. Spielbahn queren. In diesem Bereich verläuft der Wanderweg unterhalb einer Böschung, oberhalb der sich– etwas zurückversetzt – der Abschlag befindet. Der Zweitbeklagte befand sich an der Kante der Böschung, als der Kläger und sein Begleiter die Spielbahn erreichten. Er erkundigte sich, ob sie die letzten ihrer Gruppe wären, und erhielt die Auskunft, dass die restlichen Wanderer mit einigen Minuten Abstand folgen würden. Daraufhin begab sich der Zweitbeklagte zum Abschlagspunkt, von wo aus er aufgrund des Höhenunterschieds und des Bewuchses den Wanderweg in Gehrichtung des Klägers nicht mehr einsehen konnte. Er forderte deshalb seine Frau auf, darauf zu achten, ob sich jemand nähere, und ihm allenfalls Bescheid zu geben. Bis zum Abschlagspunkt legte er eine Wegstrecke von 31 m mit einer Gehgeschwindigkeit von 1,4 m pro Sekunde zurück. Für die Vorbereitung des Abschlags benötigte er fünf Sekunden. Beim Abschlag traf er den Ball nicht voll, sodass dieser flach nach links in die Büsche flog und den Kläger am Kopf traf. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser eine Wegstrecke von 21 m ab der Kontaktaufnahme mit dem Zweitbeklagten zurückgelegt. Warum er noch nicht weiter entfernt war, kann nicht festgestellt werden.

Das Erstgericht wies die auf Leistung von Schmerzengeld und Feststellung der Haftung für zukünftige Folgen gerichteten Begehren des Klägers zu Gänze ab. Der erstbeklagte Verein als Betreiber des Golfplatzes habe durch das Aufstellen von Warnschildern ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Weitergehende Maßnahmen seien weder üblich noch erforderlich. Auch der Zweitbeklagte habe sämtliche notwendigen Vorkehrungen getroffen, um den Ball sicher abschlagen zu können. Der Fehlschlag stelle ein unvorhersehbares Ereignis dar und könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Damit gehe es zu Lasten des Klägers, dass nicht festgestellt werden habe können, warum er im Zeitpunkt des Unfalls erst 21 m ab der Kontaktaufnahme mit dem Zweitbeklagten zurückgelegt gehabt habe.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es beide Beklagten zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 7.900 EUR sA zur ungeteilten Hand verpflichtete und deren Haftung für zukünftige Schäden aus dem Vorfall feststellte. Das Schmerzengeldmehrbegehren wies es ab. Für sich genommen könne der Fehlschlag dem Zweitbeklagten zwar nicht als Verschulden angelastet werden, dieser hätte aber damit rechnen müssen, dass Golfbälle nach dem Abschlag deutlich von der beabsichtigten Richtung abweichen können. Am häufigsten erfolge ein solches Abweichen 15 Grad links und rechts der beabsichtigten Schlagrichtung. Aufgrund der Geländekante und des Bewuchses sei der Wanderweg in Gehrichtung des Klägers nicht einsehbar gewesen, sodass der Zweitbeklagte auch nicht wahrnehmen habe können, ob jener den Bereich 15 Grad links von der beabsichtigten Schlagrichtung verlassen habe. Dass er sich dabei lediglich auf Spekulationen, die auf seinem Zeitgefühl und die vermutete Gehgeschwindigkeit des Klägers gründeten, verlassen habe, sei ihm als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Der Erstbeklagte habe seinen Verkehrssicherungspflichten nicht entsprochen. Die aufgestellten Warnschilder zeugten zwar von einem Gefahrenbewusstsein, seien jedoch keine wirksame Vorkehrung, um eine Verletzung von Wanderern abzuwenden. Auch wenn weitere Absicherungen anderswo nicht üblich seien, wenn Wege und Golfanlagen einander kreuzen, entbinde das nicht von der Verpflichtung, Gefährdungen aus einer solchen Kreuzung zu verhindern. Allenfalls hätten die Bahnen am Golfplatz so angelegt werden müssen, dass über den Wanderweg nicht gespielt werden könne. Dagegen treffe den Kläger kein Mitverschulden, weil die Negativfeststellung (non liquet) dazu, warum er ab der Kontaktaufnahme mit dem Zweitbeklagten bis zum Unfall lediglich 21 m zurückgelegt habe, zu seinen Gunsten ausschlage.

Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu vergleichbaren Fällen (Schadenersatz wegen Körperverletzung durch Golfbälle) nicht aufgefunden werden hätten können, und die Prüfung des Verschuldens hier eine Frage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO darstelle.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision des Zweitbeklagten:

1. Seine weitschweifigen, dabei aber fast gänzlich von den Tatsachenfeststellungen nicht gedeckten Ausführungen zu seinem mangelnden Verschulden an der Verletzung des Klägers gipfeln darin, dass er am Abschlag zumindest noch eine Minute zugebracht habe, um sicher zu sein, dass alle – nach den tatsächlich getroffenen Feststellungen waren es nur zwei – Personen den Gefahrenbereich verlassen hätten, und gehen ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach ist – für den Obersten Gerichtshof bindend – zwischen der Kontaktaufnahme mit dem Kläger und dem Abschlag lediglich jene Zeitspanne verstrichen, die er zur Zurücklegung der Wegstrecke von 31 m bei einer Gehgeschwindigkeit von 1,4 m pro Sekunde (= 5 km/h) und zur Vorbereitung des Abschlags (fünf Sekunden) benötigte. Insoweit ist seine Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312 uva), sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf die damit angesprochene materiell-rechtliche Frage einzugehen (RIS‑Justiz RS0043312 [T3]). Sekundäre Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) hat er nicht gerügt.

2. Soweit er sich auf Ausführungen des Sachverständigen (!) beruft, die der Erstrichter nicht in die Feststellungen aufgenommen, sondern nur im Konjunktiv in der Beweiswürdigung zitiert hat, wonach sein Abschlag als „Jahrhundertfehlschlag“ zu bezeichnen sei, und meint, deshalb sei ihm mangels Vorhersehbarkeit ein Verschulden nicht anzulasten, spricht er schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage an, weil das Berufungsgericht aus der Ausführung des Abschlags ohnedies kein Verschulden ableitete.

3. Fragen des Mitverschuldens und der Verschuldensaufteilung begründen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen (RIS‑Justiz RS0087606). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Behauptungs‑ und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers bei den haftpflichtigen Beklagten liegt (RIS‑Justiz RS0022560). Allfällige Unklarheiten im festgestellten Sachverhalt gehen daher zu Lasten des Zweitbeklagten, sodass er auch mit dem Argument, der Kläger habe keine Erklärung dafür geboten, warum er sich im Zeitpunkt des Unfalls erst 21 m von der Stelle der Kontaktaufnahme entfernt hatte, keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigen kann.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es insoweit nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass er Anspruch auf Kostenersatz hat.

II. Zur Revision des Erstbeklagten:

1. Der Erstbeklagte macht zusammengefasst geltend, der vom Sachverständigen als „Jahrhundertfehlschlag“ bezeichnete Abschlag des Zweitbeklagten sei aus seiner Sicht ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, sodass es im Ergebnis einer Erfolgshaftung gleich käme, müsste er dafür einstehen, und zeigt damit eine auch im Einzelfall (vgl dazu RIS-Justiz RS0111380 [T1]) aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Seine Revision ist daher zulässig und auch berechtigt.

2.1 Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten löst Ersatzpflichten aus, wie allgemein anerkannt ist (ua RIS‑Justiz RS0023801; RS0023955; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1094 Rz 64 und 78). Solche treffen jeden, der einen Verkehr eröffnet. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand Schaden erleidet (RIS‑Justiz RS0022778). Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, sollen sie keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS‑Justiz RS0023893 [T2; T3]; zuletzt 1 Ob 142/13h). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS‑Justiz RS0023397 [T11; T21]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS‑Justiz RS0023726). Ausgehend davon ist dem Erstbeklagten keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzulasten:

2.2 Im Akt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb dieses Golfplatzes deshalb unzulässig wäre, weil ein Wanderweg die Spielbahn kreuzt. Selbst das Berufungsgericht geht davon aus, dass die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet.

2.3 Dass Wanderer durch die Beschaffenheit und Schnelligkeit abgeschlagener Golfbälle gefährdet sind, wenn sie bei Spielbetrieb die Golfbahn queren, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Daraus folgt, dass der erstbeklagte Verein verpflichtet ist, Wanderer, die die Spielbahn 14 seines Golfplatzes queren, im Rahmen des ihm Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch den gegenüber dem Wanderweg erhöhten und in dessen Nahebereich angelegten Abschlag gegeben sind. Der Erstbeklagte hatte vor dieser Spielbahn in Gehrichtung des Klägers in einer Entfernung von 70 m eine deutlich sichtbare Tafel aufgestellt, die auf die Gefahrensituation hinweist und die Wanderer auf erforderliche Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam macht, sollten sie einen Golfspieler sehen, der sich zum Abschlag bereit macht. Unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn befindet sich am Wanderweg eine weitere Tafel, die Wanderer nochmals zur besonderen Vorsicht auffordert. Damit waren der Kläger und sein Begleiter ausreichend deutlich auf die mit der Querung der Spielbahn verbundenen Gefahren hingewiesen.

2.4 Ursache der Verletzung des Klägers ist auch nicht, dass dieser Gefahren, die mit dem Betrieb der Spielbahn einhergehen, nicht erkennen konnte, sondern der Fehlschlag des Zweitbeklagten. Um eine allfällige Schädigung von Wanderern durch einen solchen Vorfall zu verhindern, bliebe dem Erstbeklagten nur, die Spielbahn gegenüber der freien Natur links und rechts der Schlagrichtung durch eine Barriere abzugrenzen. Eine solche Maßnahme ist, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht üblich und würde auch das Ausmaß des Zumutbaren weit übersteigen. Da auch die zur Einhaltung der Sonderplatzregeln verpflichteten Spieler ausdrücklich auf den bei Spielbahn 14 kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert werden, ist eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Erstbeklagten und dessen Haftung für den Vorfall vom 9. 8. 2012 insgesamt zu verneinen.

3. Es ist daher der Revision des Erstbeklagten Folge zu geben. Das klageabweisende Urteil des Erstgerichts ist ihm gegenüber wiederherzustellen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Stellungnahme zum Kostenverzeichnis des Klägers in erster Instanz steht kein Kostenersatz zu (§ 54 Abs 1a letzter Satz ZPO).

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