Rechtssatz
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.
Stop Loss Order
1 Ob 533/92 | OGH | 18.03.1992 |
Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720 |
1 Ob 653/92 | OGH | 12.11.1992 |
Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T2) |
9 Ob 43/00i | OGH | 02.03.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung belastet ist. (T3) |
6 Ob 150/00b | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beisatz: Die Vergrößerung eines bereits vorhandenen Schadens ist ein ersatzfähiger Schaden. (T4) |
5 Ob 232/03h | OGH | 07.10.2003 |
nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T5)<br/>Beisatz: Ein Nachteil am Vermögen liegt vor, wenn das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft trotz vertraglichem Erwerbstitel wegen eines zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erworben werden kann. (T6) |
1 Ob 64/04z | OGH | 16.04.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vermögensnachteil durch die Vereitelung des Erwerbs eines Pfandrechts an einer Liegenschaft durch deren Veräußerung an einen Dritten unter Verbücherung dessen Eigentumsrechts noch vor Einverleibung eines den Voreigentümer als Pfandschuldner belastenden vertraglich begründeten Pfandrechts. (T7) |
1 Ob 226/05z | OGH | 13.12.2005 |
nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der weit gefasste Schadensbegriff des § 1293 ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes. (T8) |
3 Ob 59/07h | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen wird dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/81 |
8 Ob 78/07i | OGH | 22.11.2007 |
nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T10) |
6 Ob 103/08b | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T11) |
6 Ob 145/08d | OGH | 07.08.2008 |
Beisatz: Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht. (T12)<br/>Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. (T13) |
5 Ob 38/05g | OGH | 15.03.2005 |
nur T5; nur T10; Beisatz: So etwa auch das Anwachsen von Passiva. (T14) |
2 Ob 15/10k | OGH | 08.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T15)<br/>Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T16) |
8 ObA 66/09b | OGH | 22.09.2010 |
Beisatz: Hier: Zur Frage eines Schadens des Arbeitnehmers bei Entrichtung zu geringer Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. (T17)<br/>Bem: Siehe dazu RS0126289. (T18) |
5 Ob 193/10h | OGH | 09.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T19) |
3 Ob 230/12p | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erwerb von Genussscheinen, der nicht vorgenommen worden wäre, wäre die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses bekannt gewesen. (T20)<br/>Veröff: SZ 2013/3 |
10 Ob 56/12a | OGH | 26.02.2013 |
Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T21) |
2 Ob 233/12x | OGH | 21.02.2013 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten realen Schadens liegt bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten der Fall wäre. (T22) |
4 Ob 165/12m | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; Beis wie T12 |
2 Ob 74/12i | OGH | 25.04.2013 |
Beis wie T12; Beisatz: Hat ein Bankkunde nach dem Scheitern seiner Stop-Loss-Order gegen seinen ursprünglich erklärten Willen von erheblichen Kursverlusten bedrohte Wertpapiere weiterhin in seinem Vermögen, so ist er schon durch den Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs schlechter gestellt als bei vollständiger Erfüllung der Order durch die Bank. Insofern besteht eine Parallele zu den Fällen, in denen bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts aufgrund einer schuldhaften Fehlberatung ein Anspruch auf „Naturalrestitution“ gewährt wurde (vgl 4 Ob 67/12z). (T23)<br/>Veröff: SZ 2013/42 |
4 Ob 102/13y | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22 |
8 Ob 66/14k | OGH | 23.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. (T24)<br/>Veröff: SZ 2014/70 |
5 Ob 133/15t | OGH | 22.03.2016 |
Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T24 |
1 Ob 88/16x | OGH | 30.08.2016 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24 |
2 Ob 137/16k | OGH | 27.10.2016 |
Auch; Beisatz: Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T26)<br/> |
1 Ob 28/17z | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beis wie T22; Beis wie T24 |
7 Ob 95/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T22; Beis wie T24 |
1 Ob 121/17a | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T28) |
9 Ob 66/18y | OGH | 30.10.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T24 |
9 Ob 33/21z | OGH | 24.06.2021 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T29) |
2 Ob 122/21m | OGH | 16.09.2021 |
Vgl; Beis nur wie T22; Beis nur wie T24; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T30) |
6 Ob 186/21b | OGH | 22.06.2022 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags entsteht der Vermögensschaden wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts zu einem unter Wert liegenden Kaufpreis. (T31) |
10 Ob 2/23a | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: Bei einem iSd Art 5 VO 715/2007/EG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeug besteht das geringere rechtliche Interesse - den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. (T32) |
10 Ob 16/23k | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: Keine abschließende Beurteilung möglich, ob der Schadenseintritt beim Erwerb eines mit einer im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/200 //EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dann zu verneinen ist, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach. (T33) |
8 Ob 22/22a | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T34)<br/>Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19 , VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T35) |
2 Ob 130/23s | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Erwerb eines mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ("Abgasskandal") (T36) |
3 Ob 9/23d | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind. (T37) |
2 Ob 69/24x | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Auch optische Beeinträchtigungen eines Bodens können einen ersatzfähigen Schaden bilden, selbst wenn der Gebrauchsnutzen dadurch nicht beeinträchtigt ist. (T38)<br/>Anm: Beisatz T38 auch schon in 7 Ob 235/02p; 1 Ob 209/16s. |
Dokumentnummer
JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_002
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