OGH 1Ob17/77; 8Ob510/80; 5Ob538/80 (RS0022537)

OGH1Ob17/77; 8Ob510/80; 5Ob538/8019.9.2024

Rechtssatz

Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.

Stop Loss Order

 

Normen

ABGB §1293

1 Ob 17/77OGH08.06.1977
8 Ob 510/80OGH22.05.1980
5 Ob 538/80OGH08.07.1980
7 Ob 717/83OGH17.11.1983
7 Ob 1/85OGH31.01.1985

Veröff: VersR 1985,894

8 Ob 538/85OGH03.04.1986
7 Ob 3/87OGH29.01.1987

Veröff: JBl 1987,388

8 Ob 593/87OGH26.01.1988
1 Ob 516/89OGH01.03.1989

Veröff: RdW 1989,221

1 Ob 533/92OGH18.03.1992

Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Beis wie T1; Veröff: SZ 65/125

1 Ob 653/92OGH12.11.1992

Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T2)

2 Ob 598/92OGH11.03.1993

Veröff: SZ 66/31 = EvBl 1993/159 S 656 = NZ 1993,280 = JBl 1994,46

1 Ob 601/93OGH16.02.1994

Beis wie T1

1 Ob 39/94OGH27.03.1995
1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/145

9 Ob 43/00iOGH02.03.2000

Beis wie T1; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung belastet ist. (T3)

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Auch; Beisatz: Die Vergrößerung eines bereits vorhandenen Schadens ist ein ersatzfähiger Schaden. (T4)

14 Os 141/01OGH03.12.2002
3 Ob 70/03wOGH26.11.2003

Veröff: SZ 2003/154

5 Ob 232/03hOGH07.10.2003

nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T5)<br/>Beisatz: Ein Nachteil am Vermögen liegt vor, wenn das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft trotz vertraglichem Erwerbstitel wegen eines zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erworben werden kann. (T6)

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vermögensnachteil durch die Vereitelung des Erwerbs eines Pfandrechts an einer Liegenschaft durch deren Veräußerung an einen Dritten unter Verbücherung dessen Eigentumsrechts noch vor Einverleibung eines den Voreigentümer als Pfandschuldner belastenden vertraglich begründeten Pfandrechts. (T7)

1 Ob 226/05zOGH13.12.2005

nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der weit gefasste Schadensbegriff des § 1293 ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes. (T8)

3 Ob 12/05vOGH15.02.2006
3 Ob 59/07hOGH23.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen wird dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/81

8 Ob 78/07iOGH22.11.2007

nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T10)

6 Ob 103/08bOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T11)

6 Ob 145/08dOGH07.08.2008

Beisatz: Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht. (T12)<br/>Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. (T13)

5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

nur T5; nur T10; Beisatz: So etwa auch das Anwachsen von Passiva. (T14)

1 Ob 172/09iOGH09.03.2010

nur T5

2 Ob 15/10kOGH08.07.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T15)<br/>Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T16)

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Beisatz: Hier: Zur Frage eines Schadens des Arbeitnehmers bei Entrichtung zu geringer Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. (T17)<br/>Bem: Siehe dazu RS0126289. (T18)

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T19)

3 Ob 55/11aOGH11.05.2011

nur T5

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2011/40

10 Ob 39/11zOGH04.10.2011

Vgl auch

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Beis wie T12

1 Ob 208/11mOGH22.12.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 35/12xOGH01.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/77

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl auch; Beis wie T12

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erwerb von Genussscheinen, der nicht vorgenommen worden wäre, wäre die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses bekannt gewesen. (T20)<br/>Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T21)

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T12; Beis wie T20

10 Ob 18/13iOGH16.04.2013

Auch; Beis ähnlich wie T11

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013
2 Ob 233/12xOGH21.02.2013

Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten realen Schadens liegt bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten der Fall wäre. (T22)

4 Ob 246/12yOGH19.03.2013

nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Vgl; Beis wie T12

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Beis wie T12; Beisatz: Hat ein Bankkunde nach dem Scheitern seiner Stop-Loss-Order gegen seinen ursprünglich erklärten Willen von erheblichen Kursverlusten bedrohte Wertpapiere weiterhin in seinem Vermögen, so ist er schon durch den Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs schlechter gestellt als bei vollständiger Erfüllung der Order durch die Bank. Insofern besteht eine Parallele zu den Fällen, in denen bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts aufgrund einer schuldhaften Fehlberatung ein Anspruch auf „Naturalrestitution“ gewährt wurde (vgl 4 Ob 67/12z). (T23)<br/>Veröff: SZ 2013/42

4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch

4 Ob 3/14sOGH25.03.2014

nur T5; Beis wie T2

8 Ob 66/14kOGH23.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. (T24)<br/>Veröff: SZ 2014/70

6 Ob 7/15wOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T12

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015

Beis wie T2

3 Ob 66/15zOGH17.09.2015

Auch

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch

5 Ob 133/15tOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T24

1 Ob 88/16xOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24

8 Ob 10/16bOGH25.10.2016

Auch; nur T5; Beis wie T3

2 Ob 137/16kOGH27.10.2016

Auch; Beisatz: Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T26)<br/>

9 ObA 126/16vOGH28.10.2016

Auch

3 Ob 240/16iOGH22.02.2017

Vgl; Beis wie T24

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Beis wie T24

1 Ob 28/17zOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T22; Beis wie T24

7 Ob 83/17gOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T24

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T24

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T22; Beis wie T24

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 206/17wOGH21.03.2018
1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T28)

1 Ob 67/18mOGH30.04.2018

Beis wie T7

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch; Beis wie T12

6 Ob 97/18kOGH28.06.2018

Vgl; Beis wei T24

9 Ob 66/18yOGH30.10.2018

Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T24

4 Ob 155/20bOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T24

6 Ob 105/20iOGH15.03.2021
9 Ob 33/21zOGH24.06.2021

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T29)

2 Ob 122/21mOGH16.09.2021

Vgl; Beis nur wie T22; Beis nur wie T24; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T30)

5 Ob 4/22gOGH17.02.2022

Beis wie T1

9 Ob 33/22aOGH30.06.2022

nur T10

6 Ob 186/21bOGH22.06.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags entsteht der Vermögensschaden wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts zu einem unter Wert liegenden Kaufpreis. (T31)

1 Ob 104/22hOGH12.10.2022
10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Bei einem iSd Art 5 VO 715/2007/EG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeug besteht das geringere rechtliche Interesse - den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. (T32)

10 Ob 16/23kOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Keine abschließende Beurteilung möglich, ob der Schadenseintritt beim Erwerb eines mit einer im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/200 //EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dann zu verneinen ist, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach. (T33)

9 Ob 65/22gOGH28.06.2023

Beisatz wie T33

8 Ob 22/22aOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T34)<br/>Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19 , VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T35)

6 Ob 155/22wOGH30.08.2023

Beisatz wie T23

2 Ob 130/23sOGH25.10.2023

Beisatz: Hier: Erwerb eines mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ("Abgasskandal") (T36)

3 Ob 9/23dOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind. (T37)

2 Ob 69/24xOGH25.07.2024

Beisatz: Auch optische Beeinträchtigungen eines Bodens können einen ersatzfähigen Schaden bilden, selbst wenn der Gebrauchsnutzen dadurch nicht beeinträchtigt ist. (T38)<br/>Anm: Beisatz T38 auch schon in 7 Ob 235/02p; 1 Ob 209/16s.

9 Ob 60/23yOGH19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_002

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