OGH 7Ob72/74; 3Ob122/74; 6Ob221/74; 5Ob105/75; 4Ob582/75; 1Ob761/76; 6Ob680/76; 6Ob609/77; 7Ob595/77; 7Ob577/77; 1Ob19/77; 6Ob736/77; 5Ob524/78; 7Ob564/78; 2Ob515/78; 2Ob133/78; 7Ob754/78; 6Ob692/79; 5Ob710/80; 7Ob738/80; 1Ob587/81; 1Ob714/80; 5Ob679/81; 5Ob565/81; 1Ob582/84; 8Ob207/83; 8Ob565/84 (RS0034594)

OGH7Ob72/74; 3Ob122/74; 6Ob221/74; 5Ob105/75; 4Ob582/75; 1Ob761/76; 6Ob680/76; 6Ob609/77; 7Ob595/77; 7Ob577/77; 1Ob19/77; 6Ob736/77; 5Ob524/78; 7Ob564/78; 2Ob515/78; 2Ob133/78; 7Ob754/78; 6Ob692/79; 5Ob710/80; 7Ob738/80; 1Ob587/81; 1Ob714/80; 5Ob679/81; 5Ob565/81; 1Ob582/84; 8Ob207/83; 8Ob565/8428.5.2024

Rechtssatz

Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §914 I
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313a I
ABGB §1315 I

7 Ob 72/74OGH06.06.1974

Veröff: SZ 47/72 = JBl 1974,573

3 Ob 122/74OGH14.01.1975

Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229

6 Ob 221/74OGH27.02.1975
5 Ob 105/75OGH01.07.1975
4 Ob 582/75OGH21.10.1975
1 Ob 761/76OGH02.03.1977

Auch; Veröff: SZ 50/34

6 Ob 680/76OGH17.03.1977

Beisatz: Gewährleistungsansprüche kann jedoch der Nachmann, abgesehen von dem Fall des sogenannten echten Garantievertrages grundsätzlich immer nur gegenüber seinem Vormann geltend machen. (T1)

6 Ob 609/77OGH02.06.1977

Auch

7 Ob 595/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/102

7 Ob 577/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/100 = JBl 1979,254

1 Ob 19/77OGH04.10.1977

Auch

6 Ob 736/77OGH24.11.1977

Auch; Beisatz: die anderen Mieter können bei Eintritt eines Schadens zufolge mangelhafter Erbringung der zwischen einem Mieter und einem Bauunternehmer vereinbarten Leistung diesen aus dem fremden Vertrag geltend machen. (T2)

5 Ob 524/78OGH21.02.1978
7 Ob 564/78OGH11.05.1978

Beisatz: Eigentümer als begünstigter Dritter eines Untermietvertrages in Bezug auf die vertragliche Nebenverpflichtung, eine übermäßige oder missbräuchliche Abnützung der Bestandsache zu unterlassen. (T3) <br/>Veröff: JBl 1979,37

2 Ob 515/78OGH22.06.1978
2 Ob 133/78OGH07.12.1978

Beisatz: Wo der Dritte aber ohnehin gegen einen der beiden Kontrahenten vertragliche Ansprüche hat, erscheint die Annahme erweiterter Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegen dessen Erfüllungsgehilfen nicht geboten. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/176 = EvBl 1979/101 S 320

7 Ob 754/78OGH14.12.1978

Beisatz: Nicht nur bei Werkverträgen, auch bei zweiseitigen Rechtsgeschäften. (T5)

6 Ob 692/79OGH30.08.1979

Vgl; Beisatz: Nicht jedoch bei Beschädigung eines fremden Fahrzeuges durch von den Arbeitern des Unternehmers bei Dacharbeiten losgelöste, herabfallende Steine. (T6)

5 Ob 710/80OGH28.10.1980

Beisatz: Hier: Inanspruchnahme der vertraglichen Schadenersatzhaftung durch den Eigentümer eines Ledermantels, den dieser der Putzerei zur Reinigung übergeben hat, aus dem zwischen der Putzerei und einer Pelzreinigungsfirma und Lederspezialreinigungsfirma abgeschlossenen Werkvertrag. (T7)

7 Ob 738/80OGH11.12.1980

Beisatz: Flughafengesellschaft haftet gegenüber Passagier der Fluggesellschaft, der infolge Vereisung des Vorfeldes zum Sturz gekommen ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 53/169

1 Ob 587/81OGH08.04.1981

Auch

1 Ob 714/80OGH29.04.1981

nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T9) <br/>Veröff: SZ 54/65 = JBl 1982,601

5 Ob 679/81OGH12.01.1982

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Speditionsvertrag - Frachtvertrag (T10)

5 Ob 565/81OGH09.02.1982

Auch; nur T9; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit darf nicht zu eng verstanden werden: Es muss genügen, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein wird, muss nicht von vornherein feststellbar sein. (T11)

1 Ob 582/84OGH05.06.1984

nur T9; Beis wie T11; Veröff: EvBl 1985/63 S 304 = JBl 1985,295

8 Ob 207/83OGH11.09.1984
8 Ob 565/84OGH21.02.1985

Auch

1 Ob 661/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/4 = EvBl 1986,452 = EvBl 1986/110 S 400

1 Ob 536/86OGH17.03.1986

Auch; nur T9; Veröff: SZ 59/51 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol)

7 Ob 50/86OGH23.10.1986

nur T9; Beisatz: Der Schuldner muss seine Risken übersehen können. (T12) <br/>Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = MietSlg 38/43

2 Ob 653/85OGH02.12.1986

nur T9

8 Ob 514/87OGH08.07.1987

nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen. (T13)

1 Ob 676/87OGH23.09.1987

nur T9

8 Ob 656/87OGH15.03.1988

Auch; nur T13

8 Ob 606/89OGH19.10.1989

nur T9

7 Ob 672/89OGH09.11.1989

Beis wie T4; Veröff: SZ 62/173

3 Ob 536/90OGH23.05.1990
1 Ob 664/90OGH16.01.1991

Vgl; Veröff: JBl 1991,453

1 Ob 49/91OGH18.12.1991

Auch

4 Ob 2/93OGH15.12.1992

Auch; nur T9; Beisatz: Das bloße Vermögen dritter Personen ist nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, außer wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T14)

8 Ob 1547/93OGH22.04.1993

Auch; nur T9; Beis wie T11

8 Ob 578/93OGH14.10.1993

Auch; nur T9

1 Ob 529/94OGH11.03.1994

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/40

8 Ob 614/93OGH03.02.1994

Auch; nur T9; Beis wie T14

1 Ob 637/94OGH23.11.1994

Vgl; nur T9

6 Ob 1534/96OGH08.05.1996

nur T13

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996

Auch; nur T9

4 Ob 325/98tOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T4

6 Ob 276/98aOGH25.03.1999

nur T9

2 Ob 101/99pOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Der Eigentümer (und nicht bloß der Hinterleger) einer verwahrten Sache kann gegen den Verwahrer ex contractu vorgehen, wenn der Verwahrungsvertrag als Rechtsgeschäft mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzustufen ist. (T15)

7 Ob 277/98fOGH28.05.1999

Auch; nur T13

7 Ob 178/99yOGH01.09.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 81/00kOGH05.12.2000

Auch

7 Ob 151/00gOGH14.12.2000

Beis ähnlich wie T11

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Auch

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Auch; Beis wie T4

1 Ob 16/01mOGH26.06.2001

Auch; Beis wie T12; Beisatz: In den Schutzbereich der der Eröffnungsbank auferlegten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist zwar der Begünstigte einbezogen, in aller Regel nicht aber die Avisbank als "technische Durchlaufstelle". (T16)

6 Ob 250/01kOGH29.11.2001

Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. Entscheidend ist immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. (T17)

3 Ob 294/01hOGH19.12.2001

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 296/01zOGH31.01.2002

Auch

7 Ob 24/02hOGH29.04.2002

Auch; nur T9; Beis wie T4; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T18)

1 Ob 33/02pOGH25.10.2002

Beis wie T14

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; Beis wie T14

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 246/02yOGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen. (T19)<br/>Beis wie T17

6 Ob 317/02iOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T11

3 Ob 265/02wOGH22.10.2003

Auch; Beis wie T19

4 Ob 91/04tOGH18.08.2004

Auch; Beis wie T4; Beis wie T18

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Auch; Beis wie T19; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T20)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T21)

6 Ob 124/06pOGH29.06.2006

Vgl auch; Beis wie T21

2 Ob 226/05gOGH12.06.2006

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21

7 Ob 218/06vOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T22)

3 Ob 224/06xOGH30.11.2006

Auch; nur T13; Beis wie T21

1 Ob 153/07tOGH11.09.2007

Auch; Beisatz: Hier: Haftung des ausführenden Werkunternehmers gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für Schäden, die durch die Bauarbeiten an seinem Grundstück entstanden sind. (T23)<br/>Beisatz: Die Haftung des ausführenden Werkunternehmers als faktischen Schädiger tritt bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers. (T24)

2 Ob 78/08xOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Abonnentenvertrag - Zeitungszusteller. (T25)

7 Ob 165/08bOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Zum Kreis der in diesen Schutzbereich des Transportvertrags über die verladende Ware einzubeziehenden Personen gehört auch der, der diese Ware als Unterfrachtführer zu transportieren hatte. (T26)

2 Ob 128/09aOGH28.01.2010

Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T19

9 ObA 52/09aOGH24.03.2010

Auch; nur T9

7 Ob 20/11hOGH09.03.2011

Auch

4 Ob 223/10pOGH15.02.2011

Vgl auch

2 Ob 210/10mOGH07.04.2011

Auch; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. (T27)

7 Ob 26/11sOGH18.05.2011

Auch

2 Ob 137/11bOGH30.08.2011

Vgl

7 Ob 170/11tOGH28.03.2012

nur: Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T28)

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

nur T28

1 Ob 220/12bOGH13.12.2012

Auch; nur T28

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Auch Veröff: SZ 2012/134

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch

2 Ob 191/12wOGH30.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Kauf- und Liefervertrag, verletzter Lagerleiter. (T29)

4 Ob 157/13mOGH22.10.2013

Auch; nur T28; Veröff: SZ 2013/97

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der von einem Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus. (T30)

9 Ob 64/13xOGH25.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/30

4 Ob 33/14bOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Müllsammelstelle ‑ verletzte Gemeindebürgerin. (T31)

2 Ob 50/14pOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier aber: Fesselballonstarts für Gewinner eines Gewinnspieles aufgrund Vertrag mit Verein durchgeführt; Berechtigung des Geschädigten zur Ballonfahrt (Gewinn) nicht festgestellt. (T32)

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Der Klägerin kann durchaus darin zugestimmt werden, dass bereits bei Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten (Flughafenbetreiberin) und der Fluglinie vorhersehbar war, dass ein räumlicher Kontakt zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten und jenen Personen besteht, die aufgrund einer Buchung Vertragsbeziehungen mit der Fluglinie begründen. Ebenso zutreffend ist, dass diese Personen der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten nahestehen und der Vertragspartner der Beklagten (die Fluglinie) an ihnen ein sichtbares eigenes Interesse hat. (T33)

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T19

2 Ob 61/14fOGH23.10.2014

nur T28

9 Ob 74/14vOGH18.12.2014

Auch; nur T9; nur T28

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T24; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen darf nicht zu eng verstanden werden; es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar sein muss, dass Dritte im unmittelbaren, besonderen Gefahrenbereich sein werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der geschädigte Dritte zur Nutzung der im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich gelegenen Räumlichkeiten oder des dort befindlichen Bereichs berechtigt war. (T34)

2 Ob 195/15pOGH19.11.2015

Auch

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Auch

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017

Auch

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/102

5 Ob 82/19yOGH22.10.2019

Beis wie T19

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T28

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0070OB00072_7400000_002

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