OGH 2Ob4/13x

OGH2Ob4/13x17.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ö*****-GmbH & Co KG und 2. Ö*****-GmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. F***** T***** GmbH & Co KG, *****, und 2. Ing. F***** T***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 201.114,02 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2012, GZ 4 R 148/12i-43, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Mai 2012, GZ 14 Cg 124/08t‑37, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

I. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkts 1. als Teil- und Zwischenurteil wie folgt zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitklagenden Partei 201.114,02 EUR samt 11,19 % Zinsen aus 178.645,53 EUR vom 2. 9. 2008 bis 2. 9. 2011 sowie 8,38 % Zinsen aus 201.114,02 EUR seit 2. 9. 2011 zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit 123.291,61 EUR sA geltend gemachten Eigenschäden zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

3. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit 30.415,50 EUR sA geltend gemachten Drittschäden zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, den klagenden Parteien sämtliche Schäden aus dem Seilbahnunfall vom 5. September 2005 am Rettenbachferner/ Sölden zu ersetzen, wobei die Haftung für Schäden Dritter aus dem Seilbahnunfall am 5. September 2005 am Rettenbachferner/Sölden, denen die klagenden Parteien zum Ersatz verpflichtet seien, mit 2/5 des jeweiligen Gesamtschadens im Sinne der Entscheidung 2 Ob 112/10z beschränkt sei, wird hinsichtlich der Drittschäden abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung des Teil- und Zwischenurteils bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

II.1. Im Übrigen (Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei über 47.406,91 EUR sA ‑ Prozess- bzw Vertretungskosten, sowie restliches Feststellungsbegehren) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (auch dem Grunde nach) nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

2. Im Umfang der Rückverweisung bilden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin ‑ die Zweitklägerin ist deren Komplementärin ‑ ist Eigentümerin und Betreiberin der Seilbahn „Schwarze-Schneid“ im Schigebiet Sölden. Sie beauftragte die Erstbeklagte ‑ die Zweitbeklagte ist deren Komplementärin ‑ mit Betonarbeiten zur Herstellung von Fundamenten im Bereich der Mittel- und Bergstation zwecks Errichtung einer Abspannvorrichtung für eine Telekommunikationskabelverbindung zwischen Mittel- und Bergstation. Weil die Baustellen für die beiden Abspannungsfundamente nur mit dem Hubschrauber erreichbar waren, beauftragte die Erstbeklagte ihrerseits ein Flugunternehmen mit der Durchführung von entsprechenden Transportflügen für Beton und diverses Material. Dieses Flugunternehmen trat ausschließlich zur Erstbeklagten, nicht jedoch zur Erstklägerin in eine Vertragsbeziehung. Das von der obersten Zivilluftbehörde genehmigte Betriebshandbuch des Flugunternehmens lautete unter anderem:

„Verbautes Gebiet, öffentliche Verkehrswege werden nach Möglichkeit nicht in geringerer Höhe überflogen. Das Fliegen entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen und Aufstiegshilfen ist verboten. … Der Flugweg ist so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung (technische Störung oder Notfall) durch die herabfallende Last weder Personen noch Sachen gefährdet werden.“

Am 5. 9. 2005 nahm die Erstklägerin die Seilbahn um 8:00 Uhr früh in Betrieb. Die Betriebszeit für Schifahrer war bis ca 13:00 Uhr, bis zum Betriebsschluss um 16:00 Uhr stand die Bahn Fußgängern und Wanderern zur Verfügung. Es war üblich und seit 20 bis 30 Jahren gängige Praxis im Seilbahnbau, dass Hubschrauber mit Außenlasten über in Betrieb befindliche Seilbahnen sowie über Straßen und Wanderwege flogen. Der Betriebsleiter der Erstklägerin war in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit nie mit einem Außenlastverlust bei einem Hubschrauberflug konfrontiert. Für ihn bestand daher auch keine Notwendigkeit, den Seilbahnbetrieb aufgrund von Transportflügen mit Hubschraubern einzustellen. Der Polier der Erstbeklagten fragte den Betriebsleiter der Erstklägerin, wie der Hubschrauber fliegen solle. Der Betriebsleiter äußerte sich dahingehend, dass Schipisten und Wanderwege gemieden werden sollten, damit die Verschmutzung der Kleidung von Schifahrern und Wanderern durch heruntertropfendes Betonwasser und kleine Steine vermieden werde. Für den Polier war daher klar, dass ‑ da es nur diese eine Route gegeben hat ‑ über die Liftanlage zu fliegen ist. Der Polier gab diese Information an den Piloten weiter. Der Pilot flog in der Folge etwa zehn Rotationen mit den an dem etwa 13 m langen Lastgehänge des Hubschraubers eingehängten Betonkübeln, wobei jeweils rund 680 bis 700 kg Beton transportiert wurden. Als er kurz nach 13:00 Uhr neuerlich in Richtung Bergstation abhob und die Sektion I der Seilbahn überflog, löste sich die transportierte Außenlast samt Lastengehänge und prallte aus großer Höhe auf den talwärts führenden Förderstrang der Liftanlage. Ursache des Außenlastverlusts war eine Fehlfunktion der Auslösevorrichtung. Durch den Anprall geriet das Seil der Bahn in starke Schwingungen, sodass eine Gondel abstürzte und Fahrgäste aus einer anderen Gondel heraus fielen. Neun Fahrgäste erlitten tödliche Verletzungen. Der Pilot wurde in der Folge strafgerichtlich unter anderem wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB verurteilt.

Die Klägerinnen begehrten letztlich 201.114,02 EUR sA sowie die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, ihnen sämtliche Schäden aus dem Seilbahnunfall vom 5. 9. 2005 zu ersetzen, wobei die Haftung für Schäden Dritter, denen die Klägerinnen zum Ersatz verpflichtet seien, mit 2/5 des jeweiligen Gesamtschadens im Sinne der Entscheidung 2 Ob 112/10z beschränkt sei. Der Erstbeklagten sei es im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags völlig frei gestanden, auf welche Weise der Beton zur Baustelle gelange. Hätte die Erstbeklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass von den beabsichtigten Lastflügen über die Seilbahn auch nur die geringste Gefahr ausgehe, hätte die Erstklägerin den Seilbahnbetrieb während der Transportflüge eingestellt. Die Erstbeklagte sei zur ordnungsgemäßen Herstellung des beauftragten Werks verpflichtet gewesen und trage daher wegen der Verletzung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Werkvertrag das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Seilbahnunglücks. Die Klägerinnen seien daher berechtigt, von den Beklagten jene Beträge, die sie aufgrund der Entscheidung 2 Ob 112/10z bzw der daraus resultierenden Bindungswirkung für die noch offenen Ansprüche an das Flugunternehmen und dessen Haftpflichtversicherer erbracht hätten bzw noch zu erbringen hätten und auch den Eigenschaden zur Gänze von den Beklagten zurückzufordern. Die Beklagten hafteten darüber hinaus auch nach § 1313a ABGB für das Verschulden des Hubschrauberpiloten, da das Flugunternehmen Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten gewesen sei und sich das Fehlverhalten ihres Piloten zurechnen lassen müsse. Zusammenfassend seien die Beklagten daher verpflichtet, den Klägerinnen die vom Obersten Gerichtshof festgelegte Haftungsquote von 40 % an Drittschäden zur Gänze zu ersetzen. Darüber hinaus stünden den Klägerinnen auch 100 % jener Aufwendungen zu, die sie im Rahmen der bisherigen Prozessführung für Vertretungskosten zu leisten gehabt hätten, sowie 100 % des Eigenschadens.

Im Einzelnen setzt sich der Klagsbetrag wie folgt zusammen:

a) Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren 59 Cg 230/05g (immer Landesgericht Innsbruck): laut Beschluss Oberlandesgericht Innsbruck zu 4 R 174/06d

2.092,47 EUR

Kosten zu 4 R 126/07x

1.547,40 EUR

eigene Vertretungskosten

14.670,51 EUR

Pauschalgebühr Berufung

4.559,10 EUR

zusammen 22.869,48 EUR

b) Verfahren 59 Cg 155/06d:

Urteilszuspruch

11.108,84 EUR

Zinsen 663,10 EUR

zusammen 11.771,94 EUR

hievon 40 % 4.708,78 EUR

eigene Vertretungskosten (100 %)

6.421,56 EUR

und 1.074,10 EUR

c) Verfahren 11 Cg 100/08s:

eigene Zahlung an dortige Kläger

39.000,-- EUR

Zahlung seitens der Nebenintervenientin

16.000,-- EUR

zusammen 55.000,-- EUR

pauschalierte Zinsen

1.000,-- EUR

zusammen 56.000,-- EUR

hievon 40 % 22.400,-- EUR

Kostenersatz an Gegenseite (100 %)

4.986,69 EUR

eigene Kosten 2.055,08 EUR

d) 40 % Therapiekosten R***** H*****

(2.700,--EUR) 1.080,-- EUR

e) Graberrichtungskosten R***** S*****:

40 % von 5.566,82 EUR 2.226,72 EUR

f) Rückvergütung Schipässe (100 %)

8.231,90 EUR

g) Schaden Seilbahn (100 %) 84.803,21 EUR

h) Eigenleistung Mitarbeiter (100 %)

13.030,50 EUR

i) Betreuungs- und Koordinationskosten (100 %)

17.226,-- EUR

j) Rechtsvertretungskosten (100 %)

10.000,-- EUR.

Die Klagsforderung lässt sich somit in drei Kategorien teilen:

Eigenschäden (lit f ‑ i) 123.291,61 EUR,

40 % der Drittschäden im Zusammenhang mit den genannten Verfahren (in lit b und c, sowie lit d und e)

30.415,50 EUR,

und Prozessführungskosten aus den genannten Verfahren und Rechtsvertretungskosten (in lit b und c, sowie lit a und j) 47.406,91 EUR.

Gegenüber den Klägerinnen seien noch weitere Klagen von Geschädigten aus dem Seilbahnunglück sowie Regressklagen des Piloten, des Flugunternehmens und dessen Haftpflichtversicherers anhängig bzw angekündigt. Die Klägerinnen hätten daher ein rechtliches Interesse daran, dass auch die zukünftige Haftung der Beklagten für sämtliche Zahlungen festgestellt werde.

Die Beklagten wendeten ein, sie hätten keinerlei Einfluss auf die Flugroute des Hubschraubers nehmen können. Die diesbezügliche Entscheidung sei beim Flugunternehmen bzw beim Piloten gelegen. In der Entscheidung 2 Ob 215/07t sei ein Verschulden der Klägerinnen wegen der Fortführung des Seilbahnbetriebs während der Hubschrauberflüge verneint worden, weil solche Transportflüge im Hochgebirge über Seilbahntrassen seit 20 bis 30 Jahren gängige Praxis seien. Was für den Betriebsleiter der Erstklägerin gelte, müsse aber umso mehr für den Polier der Erstbeklagten gelten, der von der Schutznorm des § 16 AOCV, die sich lediglich an den Flugunternehmer richte, keine Kenntnis haben hätte müssen und im Übrigen ohnehin wegen der Flugroute des Hubschrauberpiloten noch Kontakt mit dem Betriebsleiter der Erstklägerin aufgenommen und dessen Anweisung abgewartet habe. Die Zweitklägerin sei nicht aktiv legitimiert. Die Beklagten hafteten auch nicht für das allein in der Wahl einer falschen Flugroute liegende Verschulden des Piloten, zumal dieser lediglich als „Betriebsgehilfe“ anzusehen sei.

Die Nebenintervenientin wendete darüber hinaus ein Mitverschulden bzw eine Mitverantwortlichkeit der Klägerinnen in Höhe von 40 % ein. Die Erstklägerin hätte schon bei Auftragserteilung an die Erstbeklagte gewusst, dass Hubschraubertransportflüge mit Außenlasten notwendig seien. Es finde sich nämlich in den Ausschreibungsunterlagen der Erstklägerin der ausdrückliche Hinweis, dass die Baustelle nur mit Hubschraubern erreichbar sei. Die Beklagten seien der Haftungsgruppe der Nebenintervenientin samt Flugunternehmen und Pilot zuzuordnen. Die Klägerinnen könnten daher nur unter Berücksichtigung des von ihnen selbst zu tragenden 40%igen Anteils am Schaden Regress nehmen.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Es stellte fest, dass die Ursache des Außenlastverlusts eine Fehlfunktion der Auslösevorrichtung gewesen sei und dass die Erstbeklagte dem Hubschrauberpiloten keine Anweisungen hinsichtlich der Flugroute gegeben habe. Rechtlich verneinte es in Anlehnung an 2 Ob 215/07t ein eigenes Verschulden der Beklagten. Auch eine Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten für das Verschulden des Piloten greife nicht, weil die allfällige Vertragskette nicht bis zu diesem reiche, der nur als sogenannter „Betriebsgehilfe“ anzusehen sei.

Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren der Zweitklägerin ab, erkannte das Zahlungsbegehren der Erstklägerin gegen die Beklagten mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend und stellte fest, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, den Klägerinnen sämtliche Schäden aus dem Seilbahnunfall vom 5. 9. 2005 zu ersetzen, wobei die Haftung für Schäden Dritter, denen die Klägerinnen zum Ersatz verpflichtet seien, mit 2/5 des jeweiligen Gesamtschadens im Sinne der Entscheidung 2 Ob 112/10z beschränkt sei.

Das Berufungsgericht führte aus, der Werkunternehmer habe bei der Erbringung seiner Leistung zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung komme, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und geschützt bleiben. Die Klägerinnen hätten die objektive Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen, weil das Lösen der transportierten Außenlast vom Hubschrauber und das Aufprallen derselben aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage einen Mangel in der Sphäre der Beklagten darstelle. Es wäre nach § 1298 ABGB Sache der Beklagten gewesen nachzuweisen, dass weder sie, noch den von ihnen eingesetzten Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an diesem Vorgang treffe. Im Wege der Erfüllungsgehilfenkette hätten die Beklagten für das Verschulden des Piloten nach § 1313a ABGB einzustehen. Dass die Erstbeklagte nicht Erfüllungsgehilfe der Erstklägerin im Rahmen der von dieser mit den Benützern der Seilbahn abgeschlossenen Beförderungsverträgen sei, habe damit nichts zu tun. Den Beklagten sei der Nachweis, dass dem Piloten kein Verschulden im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück zuzuordnen sei, nicht gelungen. Schon deshalb sei eine grundsätzliche Haftung für die Ansprüche der Klägerinnen zu bejahen. Andererseits hätten diese nachweisen können, dass sie nicht zusätzlich ein „eigenes“ Verschulden treffe, weil das Überfliegen von Seilbahnen mit Hubschraubern samt Außenlasten seit vielen Jahren als gängige Praxis bekannt gewesen sei. Ein besonderer Warnhinweis an die Klägerinnen sei daher nicht erforderlich gewesen. Den Klägerinnen könne im Rahmen der geltend gemachten Haftung der Beklagten aus dem Werkvertrag nicht ihre eigene Haftung gegenüber den geschädigten Dritten wegen Betriebsgefahr entgegen gehalten werden. Das Klagebegehren sei daher grundsätzlich berechtigt. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens fehle es aber an der Aktivlegitimation der Zweitklägerin. Dies gelte sowohl für die geltend gemachten Drittschäden, weil diese Zahlungen von der Erstklägerin bzw ihrer Haftpflichtversicherung geleistet worden seien, als auch für die geltend gemachten Eigenschäden, die die Erstklägerin als Betreiberin und Eigentümerin der Seilbahn träfen. Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handle, sei doch die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Das Zahlungsbegehren der Zweitklägerin sei daher abzuweisen. In Bezug auf das Feststellungsbegehren sei die Aktivlegitimation auch der Zweitklägerin aber zu bejahen, weil keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass die Zweitklägerin als persönlich haftende Gesellschafterin in Zukunft an geschädigte Dritte Leistungen zu erbringen habe.

Die ordentliche Revision sei schon im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache und zur Klärung der Frage, ob im Rahmen einer in Anspruch genommenen Haftung aus Vertrag von dem in Anspruch Genommenen eine Haftung aus Betriebsgefahr des Anspruchstellers entgegen gehalten werden könne, zulässig.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, in eventu (Beklagte) das Zahlungsbegehren hinsichtlich der Eigenschäden (nur) zur Hälfte und das übrige Zahlungs- und Feststellungsbegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wurde in beiden Revisionen ein Aufhebungsbegehren gestellt.

Die Beklagten machen geltend, das von der Erstbeklagten mit der Beförderung des benötigten Betons beauftragte Flugunternehmen sei nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Werkvertrags zwischen den Streitteilen anzusehen. Selbst wenn man den Transporteur des Baumaterials als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers ansehen wollte, handelte es sich aber beim Piloten nicht um dessen Erfüllungsgehilfen, sondern um einen Besorgungsgehilfen, zumal der Halter für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen habe, sondern lediglich für die erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs. Aus diesem Grund sei der Pilot nicht als Ende einer Erfüllungsgehilfenkette anzusehen und hätten die Beklagten nicht für sein Verschulden einzustehen. Bezweifelt werde auch, dass der Werkvertrag zwischen den Streitteilen Schutzwirkungen auf die Seilbahngäste, denen die Klägerinnen aufgrund der Betriebsgefahr zu haften hätten, entfaltet habe. Im Übrigen hätten auch die Klägerinnen als Werkbestellerinnen eine Fürsorgepflichtverletzung in Bezug auf den Hubschrauberflug mit Außenlasttransport zu verantworten, zumal sie davon schon bei Auftragserteilung gewusst hätten. Dies begründe ein Mitverschulden von zumindest 50 %.

Die Nebenintervenientin macht darüber hinaus geltend, die Klägerinnen seien hinsichtlich der regressierten Drittschäden Mittäter. Das Werkvertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bewirke nicht, dass ein Regressfall nach den §§ 1302, 896 ABGB zu verneinen sei und das zu 2 Ob 112/10z festgelegte Haftungsverhältnis zwischen Klägerinnen und Flugunternehmen bzw Haftpflichtversicherung unbeachtlich wäre. Es liege ein gestuftes Regressverhältnis vor und die Aufteilung des Schadens habe nach der Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde zu einem „Regresskarussell“ führen, weil genau jene Haftungsanteile am Drittschaden, welche die Nebenintervenientin bei den Klägerinnen erfolgreich regressiert habe, im Wege des über die Beklagten fortgesetzten Rückgriffs wieder bei ihnen „landen“ könnten. Ein bloß auf Werkvertrag gestützter Schadenersatzanspruch sei keine taugliche Grundlage für die eingeklagten Drittschäden. Weiters mangle es an den rechtlichen Voraussetzungen für den Zuspruch eines Feststellungsbegehrens, weil aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (derzeit noch) nicht ableitbar sei, dass in Zukunft irgendein weiterer kausaler Schaden für die Klägerinnen entstehen könne. Bei fehlender Haftung der Beklagten für die Drittschäden und Regulierungskosten mangle es den Klägerinnen zusätzlich am Feststellungsinteresse, da sämtliche Eigenschäden bereits bekannt seien und in Zukunft keine weiteren drohten. Die vorgenommene Einschränkung mit 2/5tel des jeweiligen Gesamtschadens im Sinne der Entscheidung 2 Ob 112/10z sei tatsächlich keine Einschränkung, weil der im genannten Vorprozess bestimmte Haftungsanteil von 40 % an Drittschäden, welcher von den Klägerinnen zu tragen sei, nach der Formulierung des Berufungsgerichts wieder zur Gänze von den Beklagten gefordert werden könnte, sodass für die Klägerinnen letztlich keinerlei selbst zu tragender Haftungsanteil am Gesamtschaden mehr übrig bleibe. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht wegen der vom Erstgericht verfügten Einschränkung des Prozessgegenstands auf den Anspruchsgrund nicht über das erhobene Feststellungsbegehren absprechen dürfen. Darin liege ein Verfahrensmangel.

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen bzw ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig; sie sind teilweise berechtigt.

Zu der zum gegenständlichen Seilbahnunglück bisher ergangenen Rechtsprechung wird auf Nowotny , Das Seilbahnunglück von Sölden, ZVR 2012/191, verwiesen.

1.1. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war; das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RIS-Justiz RS0028425). Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste (RIS-Justiz RS0121745). Der Erfüllungsgehilfe wird schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gezählt, weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft-schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht hat ( F. Bydlinski , Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477, 558 [566]). Im Einzelfall hängt die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage ab ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1313a Rz 48). Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1313a Rz 34; vgl auch Karner in KBB, ABGB 3 § 1313a Rz 7; Huber in Schwimann , ABGB TaKomm 2 § 1313a Rz 16).

1.2. Die Ausschreibung der gegenständlichen Beton- und Stahlbetonarbeiten enthält den Passus „Die Baustellen sind mit Hubschrauber erreichbar“. Die Anlieferung des Betons mittels Hubschrauber war sohin Teil des in der Folge an die Erstbeklagte erteilten Auftrags. In der Tat war es auch die Erstbeklagte und nicht die Erstklägerin, welche die Transportflüge bei einem Flugunternehmen in Auftrag gab. Das Flugunternehmen ist mit Willen der Erstbeklagten im Rahmen ihrer Verbindlichkeit tätig geworden (vgl RIS-Justiz RS0028566). Die Tätigkeit des Hubschrauberpiloten erfolgte im Rahmen der von der Erstbeklagten zu erbringenden Werkleistung. Das unstrittige Fehlverhalten des Hubschrauberpiloten (Verletzung des § 16 AOCV) ist daher im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette der Erstbeklagten zuzurechnen.

1.3. In der zum selben Sachverhalt ergangenen Entscheidung 2 Ob 215/07t wurde die Ablehnung der Erfüllungsgehilfenhaftung der hier klagenden Parteien für das auch hier gegenständliche Pilotenverschulden für vertretbar erachtet; dies aber aus dem Beförderungsvertrag mit den Seilbahnpassagieren und nicht aus dem Werkvertrag mit dem Bauunternehmen (hier Erstbeklagte). Tatsächlich umfasste der dort relevante Beförderungsvertrag keinerlei Verpflichtung zur Herstellung von Betonfundamenten für eine Telekommunikationskabelverbindung, während der hier maßgebliche Werkvertrag zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter sehr wohl auch die Anlieferung des zu verarbeitenden Betons umfasste. Wenn in der genannten Entscheidung ausgeführt wurde, dass ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten angesehen werde, so trifft dies jedoch dann zu, wenn die Anlieferung des Materials ‑ wie hier ‑ allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist.

1.4. Die Revisionswerber berufen sich darauf, dass dem Luftfahrtgesetz eine Betriebsgehilfenhaftung fremd sei. Mangels gleichlautender Bestimmung zu § 19 Abs 2 EKHG verbiete sich nach der Rechtsprechung eine Zurechnung des Pilotenverschuldens zum Flugunternehmen als Halter, sodass auch der zwischen Luftfahrzeughalter und der Erstbeklagten bestandene Werkvertrag zu keiner Zurechnung führen könne. Wenn nicht einmal das Flugunternehmen für ein Verschulden des eingesetzten Piloten haften könne, müsse dies umso mehr für die Beklagten ungeachtet irgendwelcher Vertragsketten gelten.

Dem ist entgegen zu halten, dass es hier um Fragen der Vertragshaftung (für die § 1313a ABGB die maßgebliche Zurechnungsnorm ist), nicht aber um solche der Deliktshaftung geht.

1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagten, die sich zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Werkleistung (Anlieferung des zu verarbeitenden Betons) im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette des Hubschrauberpiloten bedienten, der Erstklägerin gegenüber für dessen Verschulden einzustehen haben.

2. Ausgehend von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten ist zu fragen, ob bei den Drittschäden die zu 2 Ob 112/10z vorgenommene Haftungsquotierung heranzuziehen ist (damals war die nunmehrige Nebenintervenientin Erstklägerin, die nunmehrigen Klägerinnen waren Beklagte, die nunmehrigen Beklagten Nebenintervenientinnen). Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob die Beklagten zum Kreis der den Fahrgästen der Erstklägerin solidarisch Haftenden gehören.

2.1. In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist („Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter“; 2 Ob 70/12a mwN; RIS‑Justiz RS0034594).

2.2. Im vorliegenden Fall ist die Erstklägerin für die Sicherheit ihrer mit der Seilbahn beförderten Fahrgäste verantwortlich. Es bestehen entsprechende Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Beförderungsvertrag. Dies war auch der Erstbeklagten bei Abschluss des Werkvertrags mit der Erstklägerin erkennbar. Dieser Werkvertrag entfaltete daher auch Schutzpflichten der Erstbeklagten zugunsten der Fahrgäste der Erstklägerin.

2.3. Die Rechtsprechung verneint ein schutzwürdiges Interesse in die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags, wenn der Geschädigte aus eigenem Vertrag gegen seinen Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RIS-Justiz RS0022814; RS0037785 [T26]).

2.4. Hier haben die Fahrgäste der Erstklägerin grundsätzlich Ansprüche gegen diese aus dem Seilbahn-Beförderungsvertrag. Zum konkreten Schadensereignis hat allerdings der Senat mit der Entscheidung 2 Ob 215/07t die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts für vertretbar gehalten, welches gerade einen solchen Anspruch verneinte, weil das Seilbahnunternehmen (die hier erstklagende Partei) kein eigenes Verschulden treffe und der Hubschrauberpilot in Bezug auf den Seilbahn-Beförderungsvertrag kein Erfüllungsgehilfe sei. Ausgehend von dieser Sichtweise besteht somit kein deckungsgleicher vertraglicher Schadenersatzanspruch der Fahrgäste gegen die Klägerinnen. Die Einbeziehung der Fahrgäste in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen den Streitteilen ist daher hier zu bejahen. Folglich haften die Beklagten den Fahrgästen solidarisch mit (ua) den Klägerinnen, sodass die Streitteile hinsichtlich der von den Klägerinnen getragenen Drittschäden in einem Regressverhältnis im Sinn der §§ 896, 1302 ABGB stehen. Die Revisionswerberinnen haben daher zu Recht eingewendet, dass sich die Tragung des Drittschadens nach dem „besonderen Verhältnis“ zwischen den Streitteilen richtet. Dass die Klägerinnen ihren Anspruch auf Schadenersatz (bloß) auf Werkvertrag stützen, spielt diesbezüglich keine Rolle.

2.5. Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt (RIS-Justiz RS0017501; RS0026824). Im Verhältnis zwischen den Streitteilen sind die Beklagten der Haftungsgruppe Pilot/ Flugunternehmen/Haftpflichtversicherung zuzuzählen.

2.6. Folgende Zurechnungsgründe sind heranzuziehen: Das (geringe) Verschulden des Piloten ist im Verhältnis zwischen den Streitteilen den Beklagten zuzurechnen, während auf Seiten der Klägerinnen die Untätigkeit des Betriebsleiters zu Buche schlägt, die gerade noch nicht den Grad eines Verschuldens erreicht. Die außergewöhnliche Betriebsgefahr der Seilbahn bleibt hingegen als weiteres Zurechnungsmoment außer Betracht, weil sie nur durch das Fehlverhalten des Piloten ausgelöst worden ist (vgl schon 2 Ob 112/10z). Die Gewichtung der Zurechnungsgründe führt daher auch hier zu einer Aufteilung des Drittschadens im Verhältnis von 3:2 zu Lasten der Beklagten.

2.7. Es ergibt sich somit im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen eine Haftung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen im Ausmaß von 60 % im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Drittschäden. Die Klägerinnen machen jedoch ausdrücklich nicht diesen Anteil am Schaden geltend, sondern sie begehren von den Beklagten den Ersatz des gemäß 2 Ob 112/10z von ihnen selbst zu tragenden Anteils von 40 %, sodass ‑ wie die Nebenintervenientin zutreffend ausführt ‑ bei den Klägerinnen letztlich kein Schaden verbliebe und ein „ewiges Regresskarussel“ entstünde. Dies führt zur Abweisung des die Drittschäden in Höhe von 30.415,50 EUR betreffenden Zahlungsbegehrens (auch) der Erstklägerin.

3. In Bezug auf die Eigenschäden der Klägerinnen liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass den Klägerinnen hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. Auch fehlt es hinsichtlich der Schlechterfüllung des Werkvertrags durch die Erfüllungsgehilfen der Beklagten an einem Mitverschulden der Klägerinnen. Die Beklagten haften daher der Erstklägerin hinsichtlich ihrer mit 123.291,61 EUR geltend gemachten Eigenschäden dem Grunde nach zur Gänze.

4. Mit dem Teilbegehren von 47.406,91 EUR machen die Klägerinnen Kosten geltend, die sie im Rahmen der bisherigen Prozessführung zu leisten gehabt hätten, sowie sonstige Rechtsvertretungskosten. Diesbezüglich ist von Relevanz, ob die Prozessführung zum klaren und überwiegenden Vorteil des Regresspflichtigen geführt wurde, und allenfalls auch, ob ihm der Streit verkündet wurde und er diesem beigetreten ist (vgl 2 Ob 215/11y mwN). Dazu und auch zu den „sonstigen Rechtsvertretungskosten“ wurden von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, sodass das Verfahren in Bezug auf diese Kosten auch dem Grunde nach noch nicht spruchreif ist.

5. Das Feststellungsbegehren wurde hinsichtlich der Drittschäden im Sinne der Entscheidung 2 Ob 112/10z nur auf die Quote von 2/5 dieser Schäden gestützt. Da dieser Anteil der Drittschäden ‑ wie oben ausgeführt ‑ von den Klägerinnen endgültig zu tragen sein wird, besteht auch das Feststellungsbegehren insoweit nicht zu Recht. Soweit es auf sonstige Schäden abgestellt ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen mangels ausreichender Feststellungen aufzuheben.

6. Auf den gerügten Verfahrensmangel ist daher mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zahlungsbegehren der Erstklägerin (jenes der Zweitklägerin wurde bereits rechtskräftig abgewiesen) dem Grunde nach hinsichtlich der geltend gemachten Eigenschäden zu Recht und hinsichtlich der geltend gemachten Drittschäden nicht zu Recht besteht. Auch das Feststellungsbegehren beider Klägerinnen besteht hinsichtlich der Drittschäden nicht zu Recht.

Den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin war daher zum Teil Folge zu geben und das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. Im Hinblick auf die mangelnde Spruchreife (auch dem Grunde nach) in Bezug auf das Zahlungsbegehren betreffend die Prozess- bzw Vertretungskosten sowie das restliche Feststellungsbegehren waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

8. Die Kostenentscheidung des Teil- und Zwischenurteils gründet auf § 52 Abs 4 und § 393 Abs 4 ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zweitklägerin ist ‑ nachdem das Berufungsgericht die diesbezügliche Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 erster Satz ZPO zur Gänze vorbehalten hat ‑ gemäß § 52 Abs 3 ZPO dem Erstgericht vorbehalten. Der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet auf § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO.

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