OGH 1Ob93/00h

OGH1Ob93/00h19.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia S*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****‑GmbH & Co KG, 2. S*****‑GmbH, 3. S***** Beteiligungs GmbH, 4. S***** KG, 5. Karl S*****, und 6. Margarethe S*****, Prokuristin, alle ***** vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, sowie 7. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17‑19, wegen S 972.643 sA, Zahlung einer Rente (Streitwert S 104.604) und Feststellung (Streitwert S 200.000) infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der erst‑, der zweit‑ und der drittbeklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 2 R 44/99d‑54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Dezember 1998, GZ 21 Cg 172/97d‑47, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00093.00H.1219.000

 

Spruch:

Dem Rekurs der erst‑, der zweit‑ und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die insoweit als nicht bekämpft unberührt bleibt, als das Verfahren gegen die viertbeklagte Partei als nichtig erklärt und die Klage gegen sie zurückgewiesen wurde, und insoweit bestätigt wird, als das Ersturteil in Ansehung der erst‑, der zweit‑ und der drittbeklagten Partei aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen wurde, wird darüber hinaus in Ansehung der fünft‑, der sechst‑ und der siebentbeklagten Partei ebenso wie im gleichen Umfang das erstgerichtliche Urteil aufgehoben; die Rechtssache wird auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

 

Begründung:

 

Am 6. 7. 1994 wurde auf einem Campingplatz eine rund 25 m hohe Kiefer mit einem Stammdurchmesser von 60 bis 65 cm vom Sturm entwurzelt und auf das Vorzelt des Wohnwagens der Familie der Klägerin geschleudert, wodurch diese, ihre Tochter und ihre Schwägerin schwer verletzt wurden und ihr Sohn ums Leben kam. Die Erstbeklagte betrieb auf Grund eines Unterpachtvertrags seit 1. 7. 1994 diesen Campingplatz. Die Zweitbeklagte ist die einzige Komplementärin der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte betrieb auf Grund eines Pachtvertrags mit den Liegenschaftseigentümern den Campingplatz bis 30. 6. 1994. Der Fünft‑ und die Sechstbeklagte sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet.

Mit Bescheid vom 12. 11. 1993 erteilte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde der Drittbeklagten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Campingplatzes. Auflagen betreffend den Baumbestand auf dem Campingplatz wurden nicht erteilt.

Das Areal des Campingplatzes war ursprünglich bewaldet, wobei die Kiefern den Hauptanteil am Baumbestand bildeten. Zur besseren Nutzbarkeit des Geländes für Campingzwecke richtete die Drittbeklagte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Rodungsansuchen, worüber bis zum Unfallstag nicht entschieden wurde. Innerhalb eines nicht mehr näher feststellbaren Zeitraums vor dem Juni 1994 wurden auf dem Areal des Campingplatzes in größerem Ausmaß forstrechtlich nicht bewilligte Schlägerungen derart durchgeführt, dass vom ursprünglichen Baumbestand nur mehr vereinzelte, zur Beschattung des Areals erforderliche Bäume stehen blieben.

Die Familie der Klägerin hatte bereits am 29. 5. 1994 mit Wissen und Willen der Drittbeklagten auf dem Campingplatz einen Wohnwagen mit Vorzelt aufgestellt. Am Unfalltag ging gegen 16.15 Uhr über dem Campingplatz ein heftiger Gewittersturm nieder. Am nahegelegenen Flughafen wurden zu diesem Zeitpunkt Wind‑Spitzengeschwindigkeiten von ca 105 km/h gemessen. Das entspricht dem Stärkegrad 11 der international gebräuchlichen 12‑teiligen Beaufort‑Skala. Nach meteorologischer Defintion sind derartig heftige Winde als (im Binnenland selten auftretender) "orkanartiger Sturm" zu bezeichnen.

Mit ihrer am 3. 7. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schmerzengelds, der Haushaltshilfe, des Verdienstentgangs und der Heilungskosten einen Betrag von insgesamt S 972.643 sA, machte sie eine Rente bis einschließlich Mai 2027 geltend und begehrte sie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 6. 7. 1994. Die Klägerin habe mit ihrer Familie am 29. 5. 1994 auf dem Campingplatz ihren Wohnwagen samt Vorzelt gegen Entgelt aufgestellt. Vertragspartnerin sei die Drittbeklagte gewesen. Der Campingplatz sei Anfang 1989 errichtet worden und noch im Oktober 1990 ‑ auch an der später von der Klägerin und deren Familie zum Abstellen des Wohnwagens benützten Stelle ‑ dicht bewaldet gewesen. Dabei habe es sich im Wesentlichen um 25 m hohe Kiefern, somit um ausgesprochene "Flachwurzler", auf Schotterboden gehandelt. Sowohl dem Fünft‑ und der Sechstbeklagten als Schottergewinnungsunternehmern als auch den Organen der Erst‑, der Zweit‑, der Dritt‑ und der Viertbeklagten sei bekannt gewesen, dass Kiefern von derartiger Höhe auf Schotterboden nur sehr wenig Halt finden und damit außerordentlich windwurfanfällig sind. Am 27. 3. 1992 habe die Drittbeklagte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Ansuchen um Rodung gestellt. Mit Eingabe vom 26. 8. 1993 sei dieses Ansuchen erweitert worden. Obwohl die begehrten behördlichen Bewilligungen bislang nicht erteilt worden seien, hätten die Liegenschaftseigentümer im Zusammenwirken mit den Betreibern des Freizeitzentrums und des Campingplatzes zwischen Oktober 1990 und April 1994 die "Rodung" durchgeführt und im Zuge von Planierungen rund 0,5 m Boden abgetragen. Dadurch seien die vereinzelt stehen gelassenen Bäume ihres Deckungsschutzes beraubt worden. Jeder Wald bilde ein organisches Gefüge, dessen Randzonen als natürlicher Schutzschild gegen Stürme und die damit verbundenen Gefahren der Entwurzelung und des Windbruchs fungierten. Bei der Abstockung in einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall würden die übrig gebliebenen Einzelstücke, insbesondere die ehedem innenstehenden und daher weniger stark wurzelnden Bäume, zu sehr exponiert und somit vom Windwurf stärker bedroht. Durch die ohne Bewilligung durchgeführte "Rodung" hätten die Erst‑ bis Sechstbeklagten ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verletzt und hafteten daher für den eingetretenen Schaden. Der Sturz des Baumes, der als Werk im Sinn des § 1319 ABGB zu qualifizieren sei, sei eine Folge seiner erkennbar mangelhaften Beschaffenheit gewesen. Die Erst‑, die Zweit‑ und die Drittbeklagte treffe auf Grund der Stellplatzmiete auch die vertragliche Haftung. Der Fünft‑ und die Sechstbeklagte hafteten "jedenfalls als Grundeigentümer". Die Haftung der Siebentbeklagten ergebe sich einerseits daraus, dass Organe der Forstverwaltung die ihnen durch das Forstgesetz auferlegte Aufsichtspflicht verletzt und auf die gesetzwidrige "Rodung" nicht reagiert hätten, und andererseits daraus, dass die Gewerbebehörde eine Betriebsbewilligung erteilt habe, ohne auf die dort infolge der windwurfgefährdeten Bäume bestehende Gefahrenlage in Form der Erteilung entsprechender Auflagen Bedacht zu nehmen.

Die Beklagten wendeten dagegen ein, der Schaden sei durch nicht beherrschbare höhere Gewalt herbeigeführt worden. Die umgestürzte Kiefer sei völlig gesund gewesen, habe ausreichendes Wurzelwerk besessen und keinerlei Anzeichen eines geschwächten Zustands erkennen lassen. Das den Unfall auslösende meteorologische Ereignis sei ein "Jahrhundertsturm" gewesen, gegen dessen Folgen vorzusorgen unmöglich gewesen wäre.

Die Dritt‑, der Fünft‑ und die Sechstbeklagte bestritten zudem ihre Passivlegitimation, weil einerseits das Vertragsverhältnis zur Drittbeklagten am 30. 6. 1994 durch Übernahme des Campingbetriebs durch die Erstbeklagte geendet habe und andererseits der Fünft‑ und die Sechstbeklagte zwar Liegenschaftseigentümer seien, jedoch auf Grund der Pachtverträge keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Campingbetrieb gehabt hätten.

Die Erst‑ bis Sechstbeklagten beriefen sich weiters darauf, dass sie sich bei Abschluss des Campingplatzvertrags durch die Aushändigung der Campingordnung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigezeichnet hätten.

Die Siebentbeklagte trug vor, dass eine allfällige Verletzung der Forstaufsichtspflicht eine Haftung für die Unfallfolgen nicht begründen könne, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle: Die entsprechenden Bestimmungen des Forstgesetzes verfolgten nur das öffentliche Interesse, bezweckten aber nicht die Abwendung von Personenschäden. Auch dass von der Gewerbebehörde Auflagen zum Baumbestand nicht erteilt worden seien, sei ihr nicht vorwerfbar, weil sie bei der Genehmigung von Anlagen gemäß § 77 Abs 1 GewO nicht jede denkmögliche Gefährdung ausschließen könne, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefahren zu berücksichtigen habe. Überdies unterliege ein Campingplatz, auf dem eine bloße Raumvermietung stattfinde, keiner gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht. Eine Auflagenerteilung sei daher schon deshalb nicht in Frage gekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Entsprechend von dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten stellte es fest, dass die Waldkiefer im Bereich des Campingplatzes vom Bodenaufbau her als standortheimische und standorttaugliche Baumart angesehen werden könne. Auch für das Wurzelwerk sei eine standortbezogene Modifikation typisch: Mit zunehmendem Lehmgehalt trete die typische Pfahlwurzel zurück; auf strengen Tonböden bildeten sich mehr Senker aus, sodass die Kiefer relativ flach, aber immer noch tiefer als andere Holzarten wurzle. Die Wurzeltiefe der umgestürzten Kiefer sei mit rund 1,5 m als relativ groß zu bezeichnen. Selbst eine Abtragung des Geländes bei Errichtung des Campingplatzes bis zu etwa 0,2 m hätte keine gravierenden Auswirkungen auf die statischen Verhältnisse gehabt, weil die Wurzeltiefe dann mit 1,3 m immer noch weit über dem Normbereich gelegen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass am Unfalltag im Bereich des Campingplatzes eine höhere Windgeschwindigkeit als die am nahegelegenen Flughafen mit 105 km/h gemessene geherrscht habe. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Sturmgeschwindigkeit von Beaufort 11 entspreche im Beobachtungsgebiet einer relativen Häufigkeit von 0,014 %.

Die Waldkiefer sei weitgehend als sturmfest zu bezeichnen. Ihre relative Widerstandsfähigkeit gegen Sturmschäden habe zu einer besonderen Form der waldbaulichen Behandlung der Kiefer, nämlich zum "Überhalterbetrieb" geführt. Dabei würden bei der Nutzung eines Baumbestands Einzelbäume mehr oder minder isoliert stehen gelassen, die ganz oder teilweise den nächsten Produktionszeitraum mitmachten. Nur standfeste windsichere Baumarten mit möglichst tiefgehendem Wurzelwerk verbürgten auch noch im Alter ausreichende Stabilität. Die Kiefer gelte auch für geringwüchsige Standorte als klassischer "Überhaltbaum". Diese Holzart gelte in der waldbaulichen Praxis ganz allgemein für eine länger dauernde gänzliche oder teilweise Freistellung als sehr gut geeignet. Die Freistellung der Bäume am Campingplatz im Zeitpunkt des Schadensereignisses könne, was den Bestockungsgrad anlange, als der waldbaulichen Praxis angemessen bezeichnet werden.

Von allen Nadelholzarten sei bei der Waldkiefer ein Wurfschaden im Gegensatz zu Bruchschäden durch Sturm als seltene Ausnahme zu bezeichnen. Ein solcher Wurfschaden könne nur durch komplette Entfernung des Baumbestands verhindert werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer erkennbaren Vorschädigung des Baumes seien nicht gegeben, dessen Umstürzen weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen sei. Ob die "Rodung" die Standfestigkeit der verbliebenen Bäume beeinträchtigt habe, könne generell nicht beurteilt werden. Selbst für einen Sachverständigen sei bei einer Weißkiefer ohne Grabung nicht zu beurteilen, ob der Baum einen Wurzelballen oder eine Pfahlwurzel ausgebildet habe.

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, dass es sich bei dem Unfall um einen Zufall im Sinn des § 1311 ABGB gehandelt habe, der denjenigen treffe, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Für ein Verschulden der Erst‑ bis Sechstbeklagten oder auch nur die Vorhersehbarkeit des möglichen Eintritts eines solchen Ereignisses hätten sich im Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Eine Erfolgs‑ oder Gefährdungshaftung sei für den Betrieb eines Campingplatzes nicht vorgesehen. Als einziger zivilrechtlich wirksamer Haftungsgrund sei § 176 ForstG anzusehen, wobei aber auch den Waldeigentümer und dessen Leute keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten, treffe. Auch bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung werde für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Auch die Haftung der Siebentbeklagten sei zu verneinen, weil die Bestimmungen des Forstgesetzes über die Rodung öffentlich‑rechtlicher Natur seien und daher aus diesen der Schutz privatrechtlicher Ansprüche nur bei besonders geschützten Rechtsgütern abgeleitet werden könne, die hier aber nicht betroffen seien. Was die Schutznormen der Gewerbeordnung angehe, reiche es aus, auf die mangelnde Vorhersehbarkeit bzw Vermeidbarkeit des Schadenseintritts zu verweisen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Fünft‑, des Sechst‑ und der Siebentbeklagten als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In Ansehung der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagten hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurück und sprach insoweit aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren gegen den Viertbeklagten erklärte das Gericht zweiter Instanz als nichtig und wies die Klage gegen diesen zurück. Es führte aus, dass der Fünft‑ und die Sechstbeklagte als Liegenschaftseigentümer zur Klägerin und deren Familie in keinem Vertragsverhältnis gestanden seien und sie auch nicht als "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB bezeichnet werden könnten, weil diese Gesetzesstelle auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht auf das Eigentum am Werk abstelle. Auch eine Verletzung forstgesetzlicher Vorschriften könne eine Haftung nicht begründen, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Dieser Umstand entlaste auch die Siebentbeklagte, soweit ihr ein Verschulden von Forstorganen vorgeworfen werde. Aus § 17 Abs 1 ForstG folge, dass die Entscheidung über die Umwidmung der Nutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke unter Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen zu treffen sei. Wie sich aus § 12 ForstG ergebe, sei vorrangiges Ziel des Gesetzes die Walderhaltung. Die körperliche Integrität von Waldbenützern spiele im Zusammenhang mit der Rodung im Sinn des § 17 ForstG erkennbar keine Rolle. Solchen Interessen werde vielmehr durch die Haftungsbestimmungen des § 176 ForstG Rechnung getragen. Den Waldeigentümer und dessen Leute treffe danach, sofern es sich nicht um Forststraßen oder sonstige Wege im Wald handle, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Er und seine Leute seien insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens oder dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert würden. Auch durch § 14 ForstG, der den "Deckungsschutz" regle, werde ein entsprechender Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht hergestellt, weil auch dessen alleiniges Schutzobjekt der Wald sei und die Bestimmung zudem nur auf nachbarrechtliche Tatbestände abstelle. Gemäß § 172 Abs 1 ForstG seien die Organe der Forstaufsicht dazu verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen. Selbst ein allfälliges Überwachungsverschulden wäre aber nicht geeignet, den dargestellten Schutzzweck der forstrechtlichen Normen zu erweitern. Zum weiters herangezogenen Haftungsgrund der gewerberechtlichen Genehmigung des Campingplatzes sei festzuhalten, dass die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke keine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit sei. Auch die vom Campingplatzunternehmer typischerweise erbrachten Nebenleistungen seien keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten im Sinn des Art 4 Abs 1 des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859, weil sie nicht über die Leistungen hinausgehen, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringe. Das Betriebsgenehmigungsverfahren wäre daher nach Art und Wesen des Unternehmens gar nicht erforderlich gewesen, sodass aus dem dennoch erlassenen Bescheid keine Verletzung von Sicherheitsstandards der Gewerbeordnung abgeleitet werden könne. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, habe die Gewerbebehörde nicht jede überhaupt denkbare mögliche, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung durch Erteilung von Auflagen zu vermeiden. Die Sorgfaltspflicht der gewerbebehördlichen Organe wäre überspannt, wollte man von ihnen verlangen, dass sie einem außergewöhnlichen Wetterereignis durch Erteilung entsprechender Auflagen für den Baumbestand Rechnung tragen müssten.

Das Verfahren gegen die Viertbeklagte sei als nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen, weil ein Rechtssubjekt mit einem derartigen Firmenwortlaut nicht existiere.

Bei der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagten komme die Haftung als Campingplatzbetreiber auf der Grundlage allgemeiner Verkehrssicherungspflichten und des Ingerenzprinzips im Rahmen des geschlossenen Vertrags sowie auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht. Die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setze allerdings voraus, dass die geschaffene Gefahrenlage bei gehöriger Sorgfalt überhaupt erkennbar und beherrschbar gewesen sei. Eine besondere Gefahrenlage könne einerseits auf die Beschaffenheit des letztlich umgestürzten Baumes, für die sich allerdings weder aus den vorliegenden Gutachten noch aus den erstinstanzlichen Feststellungen Anhaltspunkte ergeben hätten, oder andererseits auf die "Rodung" zurückzuführen sein, mit der der natürliche Zusammenhalt der nach ihrer Wuchsform auf einen dichteren Stand eingerichteten Bäume beseitigt und dem Wind eine bessere Angriffsfläche geschaffen worden sei. In diesem Fall sei zunächst die Frage, ob durch die "Rodung" die Windwurfgefahr der Bäume erheblich erhöht worden sei, von wesentlicher Bedeutung. Bejahendenfalls wäre zu fragen, ob die Gefahrenerhöhung nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB erkennbar gewesen sei oder ob im Rahmen des Zumutbaren dagegen wirksame Maßnahmen hätten getroffen werden können. Eine erkennbare Gefahrenerhöhung hätte die Klägerin zu beweisen, wogegen gemäß § 1298 ABGB die Beklagten die Beweislast für ihre Schuldlosigkeit treffe. Im Ergebnis ähnlich sei die rechtliche Situation unter Bedachtnahme auf § 1319 ABGB. Hier sei die Gesamtheit der bei der "Rodung" stehen gebliebenen Bäume im Sinn dieser Gesetzesstelle als "Werk" anzusehen, auf dessen Mangelhaftigkeit oder Mängelfreiheit es ankomme. Auch hier sei die Haftung durch die objektive Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit bedingt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweise sich die Mängelrüge der Berufungswerberin als teilweise berechtigt. Das Erstgericht habe sich nämlich mit konkreten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und vor allem die im Akt erliegenden Privatgutachten, die teilweise mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht in Einklang zu bringen seien, mit Stillschweigen übergangen. Zwar hätten Privatgutachten nur den Rang einer Privaturkunde, doch lasse der einzige floskelhafte Satz im Ersturteil, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar, die Beweiswürdigung unüberprüfbar. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung mit den widersprechenden Beweisergebnissen bedurft. Zu den aufgezeigten Widersprüchen komme noch die auch in der Berufung relevierte Behauptung der Klägerin, dass kein anderes Zelt auf dem Campingplatz, nicht einmal ein nur bis 70 km/h Windgeschwindigkeit verwendbares Bierzelt, beschädigt worden sei. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, erschiene es als zweifelhaft, ob der Sturm auch auf dem Campingplatz eine Geschwindigkeit von 105 km/h erreicht habe. Die Windgeschwindigkeit auf dem Campingplatz sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden.

Der gegen das abweisliche Teilurteil erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu. Der gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagten ist hingegen nicht berechtigt.

 

Rechtliche Beurteilung

Nach allen bisher zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnissen war der Baum, der den tragischen Unfall verursachte, in dem Sinne "gesund", dass er nicht durch Pilzbefall, Fäule oder mechanische Verletzungen in seiner Standkraft geschwächt war. Als einzige haftungsbegründende Tatsache kommt daher ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ‑ die von der Klägerin mehrfach hervorgehobene "Rodung" ‑ allenfalls in Verbindung mit den Planierarbeiten ‑ in Frage: Durch diese wurden auf dem Gelände des Campingplatzes ehedem im Waldverband stehende Bäume nunmehr freigestellt, was etwa den in der waldbaulichen Praxis sonst anzutreffenden Überhaltbäumen vergleichbar ist (vgl S 6 des Sachverständigengutachtens ON 28). Unter der ‑ noch zu erörternden ‑ Voraussetzung einer dadurch erhöhten Windwurfanfälligkeit der verbliebenen Einzelbäume und deren Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit ist vorerst auf die grundsätzliche Frage nach der Haftung der Beklagten einzugehen, wobei aus Gründen der Übersichtlicheit die bisherige Bezeichnung der Beklagten beibehalten wird, obwohl die (nie existente) Viertbeklagte aus dem Verfahren ausgeschieden ist:

Das Wesen eines Campingvertrags besteht darin, dass der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt PKW auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes gemeinsam mit den anderen Campinggästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit ‑ vor allem ‑ Elemente eines Bestandvertrags, werden doch dabei eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen (SZ 55/53). Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz‑ und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. Ein diesen Pflichten zuwiderlaufendes Verhalten, das den Schädiger ersatzpflichtig macht, ist zwar in der Regel schon nach Deliktsrecht rechtswidrig. Die vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten verlangen aber meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesondere kommen ihm die strengere Geschäftsherrnhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute. Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten trifft die Betreiberin des Campingplatzes gegenüber ihrem Vertragspartner ‑ entgegen der auf § 1297 ABGB abstellenden Rechtsmeinung des Berufungsgerichts ‑ die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB (JBl 1986, 313). Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapital‑ bzw Handelsgesellschaften) zudem (Voll‑)Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen (vgl nur Kramer in Straube, HGB2 § 347 Rz 3 und 8 je mwN). Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1299 Rz 2 mwH).

Der Oberste Gerichtshof hatte sich ‑ soweit überblickbar ‑ bisher zweimal mit Fällen zu befassen, in denen es nach Entfernung des Windschutzes zum Umstürzen von Bäumen kam:

In ZVR 1972/98 wurde der Eigentümer einer kleinen Waldfläche, die mit flachwurzelnden 70‑ bis 80‑jährigen Fichten bestanden war, zum Schadenersatz verurteilt, nachdem einer dieser Bäume durch einen Sturm entwurzelt auf die angrenzende Straße gestürzt und dadurch ein PKW beschädigt worden war. Der Nachbar des Beklagten hatte vier Jahre zuvor seinen Waldbestand geschlägert und dadurch den Fichten des Beklagten den Windmantel genommen. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass der Beklagte ohne weiteres habe erkennen können, dass sein ungeschützter kleiner Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könne. Spätestens bei den vom Nachbarn durchgeführten Schlägerungsarbeiten hätten ihm Bedenken in dieser Richtung kommen müssen, zumal er in einem weiteren Waldstück bereits leichte Windschäden beobachtet habe.

In SZ 59/121 wurde dem Klagebegehren eines durch einen rund 24 m hohen, bei starkem Westwind umstürzenden Baum schwer verletzten Fußgängers stattgegeben. Durch das Abtragen eines Gebäudes war der Baum seines Windschutzes beraubt und zudem sein Wurzelwerk bei Planierungsarbeiten für einen Parkplatz beschädigt worden. Der Oberste Gerichtshof schloss daraus, dass die äußeren Umstände, dass der umgestürzte Baum ein Flachwurzler war, ein Alter von 100 bis 120 Jahren erreicht hatte, eine beachtliche Höhe aufwies und zudem nach Schaffung einer freien Lage dem Wind ausgesetzt war, machten es selbst für einen Laien erkennbar, dass jede weitere Beeinträchtigung der natürlichen Verankerung des Wurzelwerks gefahrenerhöhend sein werde.

Vor diesem Hintergrund kommt dem bereits in der Klage (S. 6) erstatteten Vorbringen, von den Liegenschaftseigentümern bzw von den Betreibern des Freizeitzentrums sei im Bereich des Campingplatzes das Niveau ‑ um eine ebene Fläche zu schaffen ‑ um bis zu 50 cm abgesenkt worden, wodurch die wenigen nach der unbewilligten "Rodung" verbliebenen Bäume noch zusätzlich an Halt verloren hätten, Bedeutung zu. Die vom Erstgericht in seine Feststellungen übernommenen Ausführungen des Sachverständigen, selbst eine Absenkung des Bodenniveaus um rund 0,2 m habe in Anbetracht der Wurzeltiefe nicht schädlich sein können, wird diesem Vorbringen in keiner Weise gerecht, sodass es auch in dieser Hinsicht eingehenderer Feststellungen, erforderlichenfalls nach Erörterungen mit dem Sachverständigen, bedarf.

In der bereits zitierten Entscheidung JBl 1986, 313, in der Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Wohnwagen und am Vorzelt des Klägers durch einen während eines Regensturms herabgestürzten Ast von einer Pappel zu prüfen waren, hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass der Sturm nach den Feststellungen nicht orkanartig und auch nicht erheblich stärker als sonst in der Region üblich gewesen sei, sodass höhere Gewalt nicht vorliege und eine Befreiung der Beklagten von der Haftung wegen außergewöhnlicher Windstärke ausscheide.

In 5 Ob 77/97b führte das Revisionsgericht aus, die Tatsache, dass die Ablösung der Dachplatte von einem Imbissstand durch starken Wind verursacht wurde, könne die Haftung des Beklagten nicht ausschließen.

Die Beklagten wendeten u.a. ein, der Unfall sei das Ergebnis höherer Gewalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; VersRdSch 1989, 286, ecolex 1990, 543 uva; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 421). Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann (vgl § 9 EKHG; Koziol aaO 546; Apathy, EKHG § 9 Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 § 9 EKHG Rz 6). In keinem Fall ist somit die Unabwendbarkeit des Ereignisses mit dessen absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen (SZ 50/40). Auf höhere Gewalt (bzw ein unabwendbares Ereignis) können sich die Beklagten ‑ wie sogleich zu erörtern sein wird ‑ jedoch den bisherigen Verfahrensergebnissen zufolge nicht mit Erfolg berufen:

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen über die auf dem Campingplatz im Unfallszeitpunkt herrschenden Windverhältnisse getroffen hat, sondern mit der Feststellung der am "nahegelegenen" Flughafen gemessenen Windspitzengeschwindigkeiten von 105 km/h das Auslangen zu finden meinte. Das Vorbringen der Klägerin, aus mehreren Indizien sei darauf zu schließen, dass die Windgeschwindigkeiten auf dem Campingplatz geringer gewesen seien, blieb unberücksichtigt. In den derzeitigen Verfahrensergebnissen findet sich schon deshalb kein Hinweis auf das Vorliegen höherer Gewalt in der Gestalt eines von den ‑ dafür beweispflichtigen ‑ Beklagten behaupteten "Jahrhundertsturms", weil dem Sachverständigengutachten ON 28 und der diesem angeschlossenen Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik lediglich ein Beobachtungszeitraum von 19 Jahren zugrunde gelegt wurde, eine derartige Aussage jedoch nur bei einem zumindest 30‑jährigen Beobachtungszeitraum (vgl § 38 Abs 3 WRG idF BGBl 252/1990) getroffen werden könnte. Welche Windstärken die Beklagten bei den Schlägerungen auf dem Campingplatz‑Gelände unter Bedachtnahme auf den auf sie anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab ins Kalkül zu ziehen hatten, ist abermals am Sachverständigengutachten zu messen, wonach innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 1989 bis 1995 am Flughafen insgesamt achtmal Windstärken von 10 Beaufort oder darüber gemessen wurden. Es kann daher zumindest angesichts dieser Verfahrensergebnisse ‑ die im fortzusetzenden Verfahren durch die Feststellung der Verhältnisse auf dem Campingplatz zu ergänzen sein werden ‑ nicht davon gesprochen werden, dass Windstärken dieser Größenordnung unberücksichtigt bleiben dürften, zumal im Jahr 1989, an dessen Beginn nach dem Vorbringen der Klägerin (AS 4) der Campingplatz errichtet worden sein soll, eine Windspitze von 111 km/h gemessen wurde.

Vor Erörterung der für die einzelnen Beklagten maßgeblichen Haftungsgrundlagen ist noch auf den Einwand der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagten einzugehen, der Klägerin sei anlässlich des Vertragsabschlusses eine Campingplatzordnung ausgehändigt worden, in der unter anderem festgelegt sei, dass die Benutzung des Campingplatzes auf eigene Gefahr erfolge und dass die Haftung des Campingplatzbetreibers für leichtes Verschulden ausgeschlossen sei. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 71/58 unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre ausgesprochen, dass die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam sei, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit beziehe. Daran ist festzuhalten.

Die Erstbeklagte betreibt nach den Feststellungen den Campingplatz seit 1. 7. 1994. Die Zweitbeklagte ist ihre einzige Komplementärin. Die Erstbeklagte ist zweifellos von der Haftung nach § 1319 ABGB betroffen, die von Rechtsprechung (SZ 59/121; ZVR 1997/147; 2 Ob 90/98v) und Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 395; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1319 Rz 11) auch auf Bäume ausgedehnt wird, sodass Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Wege der Analogie einbezogen werden. Unter "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB wird der "Halter" des Gebäudes oder Werkes verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie hat (SZ 59/121; EvBl 1997/158 ua), somit derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk verpflichtet war (SZ 61/132; EvBl 1994/8; EvBl 1997/158). Entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Ansicht trifft den Besitzer eines Werks nach § 1319 ABGB allerdings keine Erfolgshaftung, sondern eine "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" (SZ 40/136; SZ 58/13; SZ 61/132; 10 Ob 2444/94a ua), genauer jedoch, eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann (Reischauer in Rummel aaO § 1319 Rz 15; Koziol aaO 400 f; Harrer in Schwimann aaO § 1319 Rz 10; vgl auch RdW 1999, 716), weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen [so Koziol aaO 400]) eintreten kann. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (EvBl 1983/63; 10 Ob 2444/96a ua). Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1983/63; EvBl 1994/8; 6 Ob 20/98d). Der Besitzer kann sich ‑ gelingen dem Geschädigten diese Beweise ‑ nur durch den Beweis entlasten, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Damit stellt der Gesetzgeber auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab, sodass der Entlastungsbeweis nur dann erbracht ist, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (SZ 58/13; SZ 59/151; ZVR 1997/147 ua).

Die Erstbeklagte ist zumindest konkludent in den zwischen der Klägerin und ihrer Familie einerseits und der Drittbeklagten, der damaligen Betreiberin des Campingplatzes, andererseits abgeschlossenen Vertrag über die Benützung des Campingplatzes eingetreten. Es treffen sie daher primär die bereits eingangs dargestellten Schutz‑ und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner, deren haftungsbegründende Verletzung grundsätzlich auch dadurch geschehen kann, dass eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenquelle weiterbestehen gelassen wird (vgl JBl 1990, 113; EvBl 1994/8). Im Rahmen der Vertragshaftung greift die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB dann ein, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt habe. Die Beweislastumkehr betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 54/179; SZ 57/27; SZ 66/97; 1 Ob 278/99k). Die Beweislastverteilung und die Anspruchsvoraussetzungen sind somit nach beiden Haftungsgründen (§ 1319 ABGB und Vertrag) für den hier zu beurteilenden Bereich (die Frage der Gehilfenhaftung stellt sich hier nicht), zumal Umstände, die einen Sorgfaltsverstoß aus rein subjektiven Gründen ausschließen konnten, nicht eingewendet wurden, im Wesentlichen identisch, weshalb es keiner weiteren differenzierenden Erörterung der beiden Haftungsgrundlagen bedarf. Sache der Klägerin ist es jedenfalls, den Beweis zu erbringen, dass durch die selektive Schlägerung bei den gegebenen örtlichen und klimatischen Verhältnissen eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die mit der Verwendung des Geländes als Campingplatz nicht vereinbar war, während der Beklagten der Gegenbeweis der mangelnden Erkennbarkeit einer allfälligen, von den vereinzelt stehen gebliebenen Bäumen ausgehenden Gefahr offen steht.

Die Drittbeklagte war ab 30. 6. 1994 und somit auch im Unfallzeitpunkt nicht mehr "Besitzerin" im Sinn des § 1319 ABGB. Allerdings haben die Klägerin und ihre Familie am 29. 5. 1994 mit ihr den Campingvertrag geschlossen. In Lehre und Rechtsprechung werden ‑ entsprechend den Pflichten aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen ‑ auch nachvertragliche Pflichten bejaht, die dem Vertragspartner gegenüber zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter sorgfältigem Verhalten verpflichten (Rummel in Rummel aaO § 859 Rz 30; Binder in Schwimann aaO § 914 Rz 156; SZ 54/179; ÖBA 1991, 535; JBl 1992, 451; 3 Ob 68/98s ua). Da die Drittbeklagte die beiden Rodungsansuchen in den Jahren 1992 und 1993 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde stellte und die Schlägerungen in der Zeit vorgenommen wurden, in der sie Betreiberin des Campingplatzes war, wäre es ‑ die Erweislichkeit der Gefährlichkeit der Maßnahmen und deren Erkennbarkeit vorausgesetzt ‑ ihre Pflicht gewesen, über den Bestand des Vertragsverhältnisses hinaus dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsgüter der Klägerin und deren Familie nicht verletzt werden, wie dies insbesondere durch Überbindung entsprechender Verhaltenspflichten an die Erstbeklagte hätte geschehen können.

Auch der Fünft‑ und die Sechstbeklagte können nicht von vornherein von jeder Haftung losgezählt werden: Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ‑ zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ‑ die Haftung dieser beiden Beklagten gemäß § 1319 ABGB zu verneinen ist, weil nicht das Eigentum an der Liegenschaft für die Haltereigenschaft maßgeblich ist, sondern es auf die bereits weiter oben erörterte tatsächliche Verfügungsgewalt ankommt (SZ 70/71 ua). Auch die aus dem Abschluss des Pachtvertrags erfließenden Schutzpflichten kann die Klägerin nicht für sich ins Treffen führen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, dass die aus der Instandhaltungspflicht des Bestandgebers erfließenden Schutz‑ und Sorgfaltspflichten nicht nur gegenüber dem Bestandnehmer persönlich, sondern schon nach dem Vertragszweck der mietweisen Gebrauchsüberlassung auch gegenüber jenen Personen, die in einem für den Bestandgeber erkennbaren eigenen Interesse des Bestandnehmers die Bestandsache zulässigerweise neben diesen oder an seiner Statt benützen, bestehen (WoBl 1992, 123) und etwa den Eigentümer eines Tennisplatzes für die durch Baumängel verursachten Schäden eines den Platz auf Einladung des Mieters benützenden Spielers haften lassen (6 Ob 1534/96), doch ist es ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten ‑ hier, wie schon dargestellt, gegen die Betreiber des Campingplatzes ‑ Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176; SZ 62/173; SZ 67/40; 4 Ob 325/98t; 7 Ob 178/99y ua).

Allerdings hat die Klägerin bereits in der Klage (AS 5) vorgebracht, die Liegenschaftseigentümer hätten "im Zusammenwirken mit den Betreibern des Freizeitzentrums und damit des Campingplatzes zwischen Oktober 1990 und April 1994 die beantragte Rodung ‑ ohne Bewilligung ‑ durchgeführt". Insoweit wird es einer Verdeutlichung des Vorbringens bedürfen, weil die Rodung stets eine Widmungsänderung bedeutet (vgl SZ 71/30) und gemäß § 17 Abs 1 ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellt. Antragsberechtigt ist diesbezüglich gemäß § 19 Abs 2 lit a ForstG der Waldeigentümer. Davon zu unterscheiden sind bewilligungspflichtige Fällungen im Sinn der §§ 85 ff ForstG, die gemäß § 87 Abs 2 ForstG auch von sonstigen Verfügungsberechtigten beantragt werden können, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht. Es bedarf daher Feststellungen darüber, wer welche Bewilligungen beantragt hat und welchen Kenntnisstand die Liegenschaftseigentümer hatten. Sollte durch die Fällungen tatsächlich die schon mehrfach beschriebene Gefahrenlage geschaffen und diese dem Fünft‑ und der Sechstbeklagten ‑ allerdings unter Anlegung des Sorgfaltsmaßstabs des § 1297 ABGB ‑ auch erkennbar gewesen sein, so hätten sie die danach gegebene gefahrenträchtige Einrichtung eines Campingplatzes verhindern können, weil sie sich nach der sie insoweit wegen bestehender Einwirkungsmöglichkeit (vgl 6 Ob 600/80) treffenden Verkehrssicherungspflicht der Widmungsänderung zu widersetzen gehabt hätten. Auch im Falle bewilligungspflichtiger Fällungen wären diese Beklagten nicht jeder Ingerenz beraubt gewesen, weil dem Waldeigentümer gemäß § 87 Abs 3 ForstG im Verfahren Parteistellung zukommt.

Es fehlen auch Feststellungen darüber, wer die Fällungen tatsächlich durchgeführt hat. Sollte dies von den Liegenschaftseigentümern oder deren Leuten bewerkstelligt worden sein, so wäre zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen (nicht bestrittenen) Verfahrensergebnissen das Areal des Campingplatzes als Wald im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 ForstG zu beurteilen ist. Gemäß § 176 Abs 3 ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für Schadenersatz, sofern sie oder jemand von ihren Leuten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an dieser nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird. Nach dieser gesetzlichen Formulierung haftet der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Umfang der gesetzlichen Haftungseinschränkung. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist weit gezogen; ihr sind alle Fälle zu unterstellen, in denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Der bei der Waldbewirtschaftung Tätige hat in der Regel die Sorgfalt eines Fachmanns (§ 1299 ABGB) anzuwenden (SZ 58/195). Allerdings kommt die Haftungsbeschränkung des § 176 Abs 1 ForstG bei der Nutzung des Waldbodens als Campingplatz nicht in Frage, weil diesfalls die in der forstlichen Nutzung des Waldes liegenden Zielsetzungen des Forstgesetzes weit überschritten werden und das Element einer besonderen Gefahrensituation besonders stark hervortritt (vgl zur nachbarrechtlichen Haftung: JBl 1999, 520; 10 Ob 33/00a). Kenntnis der angestrebten Nutzung und Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt, haften die Beklagten als Waldeigentümer, auch wenn sie die Fällungen selbst verantwortlich durchführten, somit nach allgemeinen Schadenersatzregeln.

In Ansehung des siebentbeklagten Rechtsträgers hat die Klägerin als haftungsbegründend vorgebracht, dass einerseits ein Verschulden der Forstbehörde anzunehmen sei, weil "die unbewilligte und auch gefährliche Rodung ... sozusagen unter den Augen der Forstbehörde erfolgt" sei, und dass andererseits die Gewerbebehörde schuldhaft gehandelt habe, weil der "Bewilligungsbescheid" keinerlei Auflagen für den Baumbestand auf dem betreffenden Areal enthalten habe. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, setzt Amtshaftung bei fehlender Gefahrenabwehr voraus, dass die behördliche Unterlassung rechtswidrig ist (§ 1 Abs 1 AHG). Die Ersatzpflicht des Rechtsträgers wird begründet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln dem Geschädigten gegenüber besteht, das unterlassende Organ also zu positivem Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte. Dabei wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung jener Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein. Dabei ergibt sich der Zweck der Norm aus der wertenden Beurteilung des Sinns dieser Vorschrift. Maßgeblich ist der Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich‑rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie die später eingetretenen anstreben (SZ 54/86; SZ 59/68; JBl 1993, 532; SZ 66/97; 1 Ob 79/00z ua).

Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als das Forstgesetz in seinem § 14 ("Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen") die offenbare Windgefährdung durch Fällung kennt. Allerdings besteht dieser "Deckungsschutz" gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle nur gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Waldes und stellt, wie aus Abs 5 hervorgeht, nur auf den Waldbestand als solchen ab. Des Deckungsschutzes bedarf es danach nämlich nicht, wenn der "nachbarliche" Wald um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife liegt und der Verpflichtete dem Eigentümer des Nachbarwaldes die Fällungsabsicht rechtzeitig angezeigt hat (lit a), die Fällung im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen von der Behörde angeordnet wurde (lit b) oder Ausnahmebewilligungen etwa für Trassenaufhiebe oder Leitungstrassen erteilt wurden (lit c). Auch der die Rodung, somit ‑ wie erwähnt ‑ die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur regelnde § 17 ForstG stellt nicht auf den Schutz Einzelner, sondern auf die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald ab. Diese Zielsetzung ergibt sich für die beiden genannten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 14 und 17 ForstG) auch aus § 12 ForstG ("Öffentliche Interessen an der Walderhaltung"), der die "zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse" zu beachtenden Grundsätze nennt, nämlich die Erhaltung des Waldbodens (lit a), die Erhaltung der Produktionskraft des Waldbodens und die nachhaltige Sicherung seiner Wirkungen (lit b) und die Vorsorge, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben (lit c). In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Rodungsbewilligungsverfahren ausschließlich das öffentliche Interesse, das für den dem Antrag zugrunde gelegten konkreten Rodungszweck spricht, mit dem dagegen stehenden Interesse an der Walderhaltung auf den davon (unmittelbar und mittelbar) berührten Grundstücken abzuwägen sei (VwGH GZ 91/10/0090; 97/10/0041; 98/10/0322 ua). Auch die im Fremdenverkehr begründeten Interessen an einem Rodungsvorhaben sind in diesem Sinne abzuwägen (VwGH GZ 91/10/0232; 97/10/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, im Rodungsverfahren seien nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen; die Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Projekts seien nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH GZ 87/10/0140; 91/10/0001 ua). Auch die behördliche Überwachung von Fällungen hat sich, wie sich aus den §§ 85 ff ForstG ergibt, auf die bereits dargestellten Schutzzwecke zu beschränken. Das belegt nicht zuletzt § 88 Abs 4 ForstG, wonach die Bewilligung erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen ist, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten, wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder die Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan udgl. Auch die in den §§ 171 ff ForstG geregelte Forstaufsicht hat nur die Verwirklichung forstlicher Zielsetzungen zum Gegenstand, wie sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG über den Gegenstand möglicher Vorkehrungen und erforderlicher Sicherungsmaßnahmen ergibt (Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, E 10 zu § 172). Dass die forstrechtlichen Bestimmungen die Verhinderung eines Schadens wie des eingetretenen nicht einmal intendieren, folgt schon aus den allgemeinen Haftungsbestimmungen des § 176 ForstG, nach dessen Abs 1 derjenige, der sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung, drohenden Gefahren zu achten hat.

Dem Berufungsgericht kann allerdings insoweit nicht beigetreten werden, als es die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens der Gewerbebehörde deshalb ablehnte, weil die gegenständliche Campinganlage gar keiner Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliege. Das Gericht zweiter Instanz stützte sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 4227/1963, wonach die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke ebenso wie die bloße Raumvermietung keine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit sei. Die Leistungen, die das Campingplatzgesetz dem Campingplatzunternehmer auftrage, wie die Bereitstellung von Trinkwasser, Waschanlagen, Abfallbehältern, Klosettanlagen, Kochstätten, Löschgeräten, Beleuchtung und Hinweistafeln, seien keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten im Sinn 0es Art IV Abs 1 KP zur Gewerbeordnung, weil sie nicht über Leistungen hinausgingen, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringe. Soweit überblickbar, ist der Rechtssatz dieser Entscheidung in der Folge vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr wiederholt worden, sondern er wurde bereits durch das Erkenntnis VfSlg 5024/1965 relativiert. Dort ging es um die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes, die der Verfassungsgerichtshof nicht etwa deshalb bejahte, weil keine unter die Gewerbeordnung und somit in die Bundeskompetenz fallende Tätigkeit vorliege, sondern weil er nach der sogenannten "Gesichtspunkttheorie" (vgl dazu Feltl, Die Betriebsanlage im Gewerberecht nach der GewO 1994 [Teil 3], FJ 1995, 178) die Auffassung vertrat, dem Bund bleibe es unbenommen, gewerberechtliche Regelungen für jene Campingplätze zu treffen, die Gewerbebetriebsanlagen sind. Der Inhalt des zu beurteilenden Landesgesetzes stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Campingplatz für Zwecke eines Gewerbebetriebs benützt werde oder nicht. Auch im Fiskalbereich wird die Gewerbeeigenschaft von Campingplätzen nicht grundsätzlich verneint, vielmehr legte Abschnitt 3c Abs 2 GewStR 1976 fest, dass etwa die ständig wechselnde Vermietung von Tennisplätzen oder von Sälen für Veranstaltungen eine gewerbliche Tätigkeit sein könne, wenn zusätzliche Leistungen ähnlich der gewerblichen Vermietung von Ausstellungsräumen erbracht werden, weil zur bloßen Nutzungsüberlassung eine fortgesetzte Tätigkeit hinzutrete, wie sie der Begriff des Gewerbes erfordere. Margreiter (Zur Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Vermögensnutzung, SWK 1985, A I 151) zählte zu den gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten auch den Betrieb von Campingplätzen. Schließlich wurde durch Art III der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974 zu Art 10 Abs 1 Z 8 B‑VG klargestellt, dass die Privatzimmervermietung von mehr als 10 Fremdenbetten jedenfalls nicht mehr als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen sei, sondern den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege (Mache/Kinscher, GewO5, 5). Diese Verfassungsbestimmung ließe es als Wertungswiderspruch erscheinen, Campingplätze, deren Standard sich zweifelsohne seit dem Jahr 1963, in dem das erstzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergangen war, wesentlich verbessert hat, ungeachtet der Anzahl der vorhandenen Stellplätze als nicht der Gewerbeordnung unterliegend anzusehen.

Die vorstehend beschriebene "Gesichtspunkttheorie" vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof zu landesgesetzlichen Regelungen über den Betrieb von Campingplätzen (ZfVB 1982/442; ZfVB 1983/1594; REDOK 10.589), wobei hier der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass im Land Steiermark ein Campingplatz‑Landesgesetz bisher nicht erlassen wurde. In seiner Entscheidung ZfVB 1983/1658 kam der Gerichthof schließlich zum Ergebnis, dass der Betrieb eines Campingplatzes ein Anmeldegewerbe im Sinn des § 5 Z 1 GewO sei.

Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage (VwGHSlg 7182 A). Die ‑ hier noch anzuwendende ‑ GewO 1973 sieht (ebenso wie die GewO 1994) vor, dass schon die Errichtung der Anlage genehmigungspflichtig ist. Der Gewerbeinhaber soll bereits im Stadium der Planung die für den Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse erforderlichen Auflagen erfahren, zumal in diesem Stadium noch ohne Schwierigkeiten und ohne erhebliche Mehrkosten Änderungen des Projekts vorgenommen werden können. Das Betriebsanlagenrecht ist seinem Inhalt nach eine Regelung der Gewerbeausübung, also ein Teil der (präventiven) "Gewerbepolizei" im engeren Sinn. Es muss von vornherein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen gesorgt werden (Mache/Kinscher, GewO5 § 74 Anm 34 und 37). Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 (insoweit unverändert auch GewO 1994) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebs gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Abs 1 der genannten Gesetzesstelle ist daher immer schon dann gegeben, wenn die in Abs 2 genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (stRsp VwGH GZ 92/04/0085; 95/04/0120; 97/04/0074 ua). Die Bewilligungspflicht der hier in Frage stehenden Betriebsanlage des Campingplatzes kann daher nicht fraglich sein, wurde diese doch auch für gewerbliche Badeanstalten (Mache/Kinscher aaO § 74 Anm 49) sowie für ein Stehbuffet (VwGH GZ 89/9470110) bejaht.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden wird, ist stets unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits aufgetretenen Gefährdungen zu beurteilen (VwGH GZ 84/94/0088; 98/94/0022). Mache/Kinscher (aaO § 74 Anm 20) führen aus, dass auf Grund der §§ 74 und 77 GewO 1973 im Bewilligungsverfahren etwa für einen Schilift auf Grund des Wesens von dessen Betriebs von einem Ausschluß der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit nur dann gesprochen werden könne, wenn zumindest eine der Förderleistung des Schlepplifts entsprechende ständig lawinensichere Schiabfahrt vorhanden ist. Besteht eine derartige Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass ‑ unter anderem ‑ eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist (vgl JBl 1993, 320). Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen (JBl 1993, 532; SZ 71/75).

Die Klägerin hat vorgebracht(AS 5), die Rodung (richtig wohl: Fällungen) hätte(n) in der Zeit zwischen Oktober 1990 und April 1994 stattgefunden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Maßnahmen in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor Juni 1994 derart durchgeführt worden seien, dass aus dem ursprünglichen Baumbestand nur mehr zur Beschattung des Campingplatzes erforderliche Einzelbäume stehen gelassen wurden. Der als Beilage ./10 im Akt erliegende Bescheid der Gewerbebehörde über die gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Campingplatzes datiert vom 12. 11. 1993 und seinem Inhalt nach hat offenbar am 26. 7. 1993 an Ort und Stelle eine Verhandlung stattgefunden. Es bedarf daher der Feststellung, ob zu diesem Zeitpunkt für die Behörde erkennbar bereits Baumentnahmen stattgefunden hatten und ob diese in einem Umfang durchgeführt worden waren, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Campingplatzbesucher nicht mehr ausgeschlossen werden konnte. Das Verfahren ist daher auch gegen die Siebentbeklagte noch nicht spruchreif.

Soweit das Berufungsgericht zur entscheidenden Frage der Schaffung einer Gefahrenlage und deren Erkennbarkeit auf Grund der ‑ wie schon ausgeführt ‑ grundsätzlich zutreffenden Rechtsansicht eine Verfahrensergänzung für erforderlich hielt, vermag dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegenzutreten. Allerdings wird sich die Verfahrensergänzung im Rahmen der Rechtsausführung des erkennenden Senats auf sämtliche Parteien zu erstrecken haben.

Der Revision der Klägerin ist Folge zu geben, dem Rekurs der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagten konnte hingegen ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

 

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