OGH 8Ob514/87

OGH8Ob514/878.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei JUDO UND KARATE C*** M***, Laxenburgerstraße 8-10, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans H***, Kaufmann, Schönbrunner Allee 42, 2331 Vösendorf, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 491.438,90 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1986, GZ 4 R 212/86-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. Juli 1986, GZ 29 Cg 250/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.443,15, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 491.438,90 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß die Tokai Universität mit dem Beklagten einen Werkvertrag betreffend die Lieferung und Montage der Stahlkonstruktion Vorhänge, Nirostaleitern sowie Unterkonstruktion Bande für das Bauvorhaben Budokan Europacenter geschlossen habe. Am 17.11.1984 sei es deshalb zu einem Baugebrechen gekommen, weil der Beklagte für die "Stahlkonstruktion Vorhänge" ungeeignete Haken verwendet habe, sodaß die Sporthalle am 18.11.1984 nicht benützbar gewesen sei. Die klagende Partei habe im Einvernehmen mit der Tokai Universität bzw. deren Betriebsgesellschaft Verein des Matsume Budocenters der Tokai Universität in Wien zur Förderung der Budosportarten in Österreich einen Vertrag geschlossen, wonach ihr eine Halle im Budokan Europacenter am 18.11.1984 zur Verfügung stehen sollte. An diesem Tag habe die klagende Partei eine Judoveranstaltung mit Peter S*** in dieser Halle durchführen wollen und deswegen den Klagsbetrag für Werbung für diese Veranstaltung aufgewendet. Durch das vom Beklagten verschuldete Herunterfallen von Bauteilen sei dieser Werbeaufwand zunichte gemacht worden.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß er zur klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis stehe und daher für einen eventuell entstandenen Schaden nicht hafte. Darüber hinaus treffe ihn kein Verschulden; dieses liege vielmehr bei der Tokai Universität, weil diese falsche Angaben über die Last, welche die vom Beklagten auszufertigende Konstruktion tragen müsse, gemacht habe. Ein Schaden sei nicht eingetreten, weil die Veranstaltung der klagenden Partei am 18.11.1984 in einem anderen Saal stattgefunden habe. Die Vereinbarung im Werkvertrag mit der Tokai Universität, daß der Beklagte für die Verletzung von Rechten Dritter hafte, beziehe sich nur auf Beschädigung von Personen und Sachen am Ort der Leistung sowie auf absolute Rechte Dritter, nicht aber auf mittelbare Schäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Tokai Universität, vertreten durch Architekt

Dipl. Ing. S***, beauftragte den Beklagten mit dem Werkvertrag Nr. 25 mit der Lieferung und Montage der "Stahlkonstruktion Vorhänge, Nirostaleitern und Unterkonstruktion Bande" in der Sporthalle Budokan Europacenter. Der 5. Absatz auf Seite 2 dieses Werkvertrages lautet: "Der Auftragnehmer haftet für von ihm im Zuge der Arbeitsdurchführung verschuldeter Verletzung an Rechten Dritter". Die gleichfalls vereinbarten "Allgemeinen Bedingungen der Auftragserteilung" lauten unter anderem wie folgt: "22. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Unfälle, die durch die Ausführung seines Auftrages entstehen. Für alle Schäden und Unfälle hat der Auftragnehmer entsprechende Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen, desgleichen gegen Feuer, Baurisken, Diebstahl usw. bis zur Abnahme der vertraglichen Leistung. Den Abschluß der vorgenannten Versicherung zugunsten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer über Verlangen nachzuweisen. Die Haftung für alle Unfälle, die dem Auftragnehmer, dessen Personal oder dritten Personen im Zusammenhang mit der Leistungsdurchführung zustoßen sollten, hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu tragen. Sollten rechtlich begründete Schadenersatzansprüche wegen solcher Unfälle gegen den Auftraggeber erhoben werden, von diesem erfüllt worden sein und von diesem erfüllt werden müssen, so ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatz vom Auftragnehmer zu fordern bzw. die bezahlten Beträge dem Auftragnehmer anzulasten".

Die klagende Partei hat 5 Rechnungen vorgelegt, die alle an eine Werbeagentur G*** & Co. gerichtet sind und insgesamt auf S 592.030,68 lauten. Eine dieser Rechnungen, nämlich die vom 21.11.1984, betrifft die Betreuung und Organisation am 18.11.1984; dieser detaillierten Rechnung ist nicht zu entnehmen, daß eine Veranstaltung am 18.11.1984 nicht stattgefunden hätte. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß das Klagebegehren nicht berechtigt sei, weil die klagende Partei nur einen mittelbaren Schaden geltend mache. Nach der Rechtsprechung könne der Ersatz eines solchen Schadens nur in Ausnahmefällen zugesprochen werden. Soweit die klagende Partei ihren Anspruch darauf stütze, daß der Werkvertrag des Beklagten mit der Tokai Universität eine Schutzwirkung zu Gunsten der klagenden Partei entfalte, stehe dem entgegen, daß die klagende Partei einen Vermögensschaden geltend mache, der nur bei Verträgen zu Gunsten Dritter und bei Fällen mittelbarer Stellvertretung zugesprochen werden könne. Für den Standpunkt der klagenden Partei lasse sich auch aus den allgemeinen Bedingungen des Werkvertrages nichts gewinnen, weil im Abs 1 des Punktes 22 nur die Berechtigung des Auftraggebers, Regreß zu nehmen, geregelt werde. Abs 2 des Punktes 22 beziehe sich nur auf Ersatz von Schäden auf Grund der Tötung bzw. Verletzung von Menschen oder der Beschädigung von Sachen, nicht jedoch auf den Ersatz eines Schadens, der infolge eines Unfalles bei einem Außenstehenden eintrete.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Es führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, in Lehre und Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen könnten. In diesem Fall erwerbe der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313 a ABGB wie für sein eigenes auch für das Verschulden der Personen hafte, deren er sich zur Erfüllung bediene. Es gehe dabei darum, den Kreis der geschützten Dritten auf Grund umfassender Interessenabwägung zu umgrenzen. Die Rechtsprechung verlange vor allem, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahestehe und für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sein müsse; verlangt werde auch, daß entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wolle oder der Vertragspartner dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet sei. Würden Sachen eines Dritten beschädigt, werde der Kreis der schutzwürdigen Personen dahin abgegrenzt, daß an den beschädigten Gegenständen entweder die Hauptleistung vorgenommen hätte werden sollen, ein offensichtliches Interesse des Vertragspartners bestanden habe oder dieser selbst kraft eigener Sorgfaltspflicht die Sache zu bewahren verpflichtet gewesen sei.

In der österreichischen Rechtsprechung hätten oft Werkverträge die Grundlage für die Annahme einer Haftung zu Gunsten eines Dritten gebildet, wenn sich eine solche Schutz- und Sorgfaltspflicht bereits, sei es ausdrücklich oder schlüssig, aus dem Vertrag ergeben habe. Auf Grund objektiver (ergänzender) Vertragsauslegung sei auch eine Haftung in Fällen angenommen worden, in denen die Rechtssphäre von Personen, mit denen der Auftraggeber in rechtlicher Beziehung stand, zu schützen gewesen sei, so etwa die eines Mieters. Hier sei die Haftung des Unternehmers bei einem Werkvertrag damit bejaht worden, daß die Klägerin als Mieterin zu der dem Hauseigentümer gegenüber bestehenden Leistungs- und Sicherungspflicht des beklagten Unternehmers in einem solchen Naheverhältnis gestanden sei, daß daraus für sie eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abzuleiten sei.

Die klagende Partei habe sich im vorliegenden Fall in der Klage auf eine "fixe Bestandvereinbarung" gestützt, jedoch bei Erörterung dieses Vorbringens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.6.1986 nicht aufklären können, mit wem die Bestandvereinbarung geschlossen worden sei. Sie habe demnach die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend zu konkretisieren vermocht, wobei dem Erstgericht eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht vorgeworfen werden könne, weil es das unzureichende Vorbringen in der Klage ohnedies erörtert habe. Ob auch bei Annahme eines Bestandverhältnisses zwischen dem Auftraggeber des Beklagten und der klagenden Partei eine Haftung des Beklagten zu bejahen wäre, könne aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Auszugehen sei davon, daß der Beklagte nach dem Klagevorbringen kein absolutes Recht der klagenden Partei verletzt, sondern ihr einen bloßen Vermögensschaden zugefügt habe. Dem Vermögen komme an sich kein umfassender Schutz zu; dies würde zu untragbaren und unabsehbaren Konsequenzen führen. Die Verursachung eines Vermögensschadens mache nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lasse. Soweit die klagende Partei Rechte aus einem Bestandvertrag geltend mache, stütze sie sich auf ein obligatorisches Vertragsverhältnis, welches keinen absoluten Schutz genieße.

Die in der Berufung nicht bekämpften Rechtsausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen im Werkvertrag seien zutreffend.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochte Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der im § 1295 ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf durch Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages mittelbar geschädigten Dritten (ZVR 1977/295; JBl 1986,650 uva.).

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu; vielmehr steht nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht somit nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten läßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 20 f;

SZ 52/93; SZ 56/119; JBl 1985,38; 8 Ob 647/85; RdW 1986,240;

JBl 1986,650 ua.).

Im vorliegenden Fall verlangt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz eines reinen Vermögensschadens (verlorener Werbeaufwand), der ihr nach ihrer Darstellung dadurch entstand, daß sie wegen einer schuldhaften Schlechterfüllung des vom Beklagten mit der Tokai Universität geschlossenen Werkvertrages eine im Budokan Europacenter für einen bestimmten Termin gemietete Halle zu diesem Termin nicht benützen konnte, wobei die klagende Partei trotz ausdrücklicher Erörterung dieser Frage mit dem Erstrichter nicht aufklären konnte, mit wem sie den von ihr behaupteten Mietvertrag abgeschlossen haben will (ON 10 S 63).

Auf die Übertretung von den Schutz ihres Vermögens bezweckenden Schutzgesetzen durch den Beklagten hat sich die klagende Partei nicht berufen; derartiges ist aus der Aktenlage nicht erkennbar. Die Beeinträchtigung von der klagenden Partei behaupteter Mietrechte durch den Beklagten ist keine Verletzung absoluter Rechte (SZ 52/93).

Ein Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten bestand nicht.

Es ist allerdings in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. Voraussetzung dafür ist im wesentlichen, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht und für den Schuldner der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sein muß (siehe dazu JBl 1986,452 mit umfangreichen Judikaturhinweisen).

Wenn nun im vorliegenden Fall die klagende Partei nicht einmal aufklären konnte, mit wem sie den von ihr behaupteten Mietvertrag über die Benützung einer Halle des Budokan Europacenter abschloß, insbesondere, ob der Vertragspartner des Beklagten aus dem mit diesem geschlossenen Werkvertrag auch der Vertragspartner der klagenden Partei aus dem von ihr behaupteten Mietvertrag war, dann ist schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei nicht abzuleiten, daß sie der vertraglichen Leistung des Beklagten aus dem von ihm mit der Tokai Universität geschlossenen Werkvertrag nahestand und daß insbesondere für den Beklagten der Kontakt der klagenden Partei mit seiner aus diesem Werkvertrag zu erbringenden vertraglichen Hauptleistung schon bei Vertragsabschluß vorhersehbar gewesen wäre. Schon dies steht der Bejahung einer Ersatzpflicht des Beklagten für den von der klagenden Partei geltend gemachten Vermögensschaden aus dem Rechtsgrund der Verletzung zu Gunsten der klagenden Partei bestehender vertraglicher Nebenpflichten entgegen.

Im übrigen wurde in der Lehre der Standpunkt vertreten, daß im Fall der Verletzung zu Gunsten Dritter bestehender vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht das bloße Vermögen derartiger Dritter, sondern nur deren absoluten Schutz genießende Güter in den Schutzbereich einzubeziehen seien. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger; nur Schuldner und Gläubiger stünden im rechtgeschäftlichen Kontakt, sodaß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien. Für bloße Vermögensschäden sei in aller Regel nicht zu haften, da sonst die zu ersetzenden Schäden eine unerträgliche Uferlosigkeit erreichen würden; davon werde eben nur eine Ausnahme gemacht, wenn bloß das Vermögen eines ganz bestimmten Partners zu schützen sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Hauptleistung aus dem Vertrag gerade einem Dritten zukommen sollte, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder bei mittelbarer Stellvertretung (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 87 f). Dem ist die Rechtsprechung im wesentlichen gefolgt (SZ 51/169; SZ 55/113; JBl 1986,650 ua.). Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall davon ausgehen könnte, daß der Beklagte durch schuldhafte Schlechterfüllung seines Werkvertrages mit der Tokai Universität zu Gunsten der klagenden Partei bestehende vertragliche Nebenpflichten verletzt hätte, wäre er daher zum Ersatz des von der klagenden Partei geltend gemachten bloßen Vermögensschadens nicht verpflichtet.

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.

Der Revision der klagenden Partei mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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