OGH 1Ob272/55; 1Ob1/63; 5Ob271/64; 1Ob4/76 (RS0050038)

OGH1Ob272/55; 1Ob1/63; 5Ob271/64; 1Ob4/7625.9.2024

Rechtssatz

Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.

Normen

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cc

1 Ob 272/55OGH11.05.1955

Veröff: SZ 28/127 = JBl 1956,101

1 Ob 1/63OGH20.03.1963
5 Ob 271/64OGH04.02.1965

Veröff: EvBl 1965/337 S 520 = ZVR 1965/251 S 268 = VersR 1966,886 (mit ablehnender Besprechung von Wahle)

1 Ob 4/76OGH17.03.1976

Veröff: EvBl 1976/233 S 493

1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 (Glosse von Frotz) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85

1 Ob 54/87OGH24.02.1988

Veröff: SZ 61/43 = JBl 1989,43

1 Ob 7/89OGH26.04.1989

Veröff: SZ 62/73

1 Ob 41/90OGH19.12.1990
1 Ob 15/92OGH24.06.1992

Auch; Beisatz: Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögensnachteilen) Nachteilen zu schützen. (T1) <br/>Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

Auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T2)<br/>Veröff: SZ 66/77

1 Ob 20/93OGH29.03.1994

Auch; Beis wie T1

1 Ob 40/93OGH11.03.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/39

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/191

1 Ob 34/95OGH17.10.1995

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der den Anspruch Erhebende muss vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfasst sein. (T3)

1 Ob 13/95OGH22.11.1995

Auch; Beis wie T1

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/156

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/145

1 Ob 2312/96yOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T2 nur: Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T4)

1 Ob 2309/96gOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/46

1 Ob 2331/96tOGH24.06.1997

Auch; Beis wie T1

1 Ob 320/97hOGH30.06.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen. (T5)

1 Ob 247/98zOGH24.11.1998

Auch; nur: Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll. (T6)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterbringungsgesetz. (T7) <br/>Veröff: SZ 71/196

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/75

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG hat auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T8)<br/>Veröff: SZ 72/129

1 Ob 103/99zOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T9)

1 Ob 48/00sOGH30.05.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. (T10)<br/>Veröff: SZ 73/90

1 Ob 197/01dOGH22.10.2001

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/179

1 Ob 32/02sOGH26.02.2002

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/28

1 Ob 313/01pOGH08.10.2002

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/128

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt. (T12)

1 Ob 157/04aOGH12.08.2004

Auch; Beisatz: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T13)

1 Ob 200/04zOGH23.11.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. (T14)

1 Ob 251/05aOGH04.04.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2006/53

1 Ob 220/07wOGH18.12.2007

Auch

1 Ob 97/07gOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T17)

1 Ob 143/07xOGH29.01.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T18)

1 Ob 187/08vOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T19)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124469. (T20)

1 Ob 232/08mOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T19; Bem wie T20

1 Ob 176/08aOGH26.02.2009

Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2009/30

1 Ob 28/09pOGH31.03.2009

Auch; Beis wie T13 nur: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T22)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124674. (T23)

1 Ob 34/10xOGH09.03.2010

Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schutzzweck des nöGVG 2007. (T24)

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T2 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T25)<br/>Beis wie T14; Beis wie T21

1 Ob 86/11wOGH24.05.2011

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Schutzzweck verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsnormen. (T26)

1 Ob 232/11sOGH01.03.2012

Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T25 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Vlbg RaumplanungsG 2006. (T28)

1 Ob 95/12wOGH24.05.2012

Auch; Beis wie T2 nur: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. (T29)<br/>Beis wie T16; Beis wie T17

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Schutzzweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung. (T30)<br/>Veröff: SZ 2013/50

10 Ob 55/13fOGH25.02.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/14

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T31)<br/>Veröff: SZ 2014/20

2 Ob 213/13gOGH28.03.2014

Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 12 TierärzteG. (T32)

1 Ob 171/14zOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T16; Beisatz: Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als ‑ die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende ‑ Reflexwirkung beurteilt werden. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Schutzzweck der Normen über Erteilung und Widerruf der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes einer Flugschule. (T34)

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (§ 150 Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ‑ vom Schutzzweck erfasst. (T35); Veröff: SZ 2015/129

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

1 Ob 73/16sOGH10.02.2017

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T36); Veröff: SZ 2017/12

1 Ob 183/18wOGH17.10.2018

Auch; Beis wie T1; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 25 und § 31 InvFG 1993. (T37)

1 Ob 198/18aOGH05.03.2019

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T29; Veröff: SZ 2019/21<br/>

1 Ob 81/19xOGH27.05.2019

Auch; Beis wie T1; nur T6; Beis wie T27; Beisatz: Die Erhebungen des zuständigen Arbeitsinspektorats nach einem Arbeitsunfall dienen nicht der (erleichterten) Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten. (T38)<br/>Beisatz: Die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung eines Opfers gegenüber Dritten, die nicht in ein allfälliges Strafverfahren (etwa als Beschuldigte oder Anklagte) involviert sind, sind nicht vom Schutzzweck bestimmter Nornen des Strafverfahrensrechts erfasst. (T39)

1 Ob 138/19dOGH23.10.2019

Beis wie T21; Beis wie T29

1 Ob 212/19mOGH01.04.2020

vgl auch; Beisatz wie T1; Beisatz wie T27<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/26

1 Ob 199/22dOGH15.05.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T27; Beisatz wie T29; Beisatz wie T5<br/>Anm: Hier: Zum Schutzzweck des Epidemiegesetzes.

1 Ob 39/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG 1996. (T40); Beisatz wie T27; Beisatz wie T29

1 Ob 20/23gOGH13.07.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T33<br/>Beisatz: Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO. (T41)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134435.

1 Ob 102/23sOGH20.09.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: § 157 Abs 1 AußStrG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben. (T42)<br/>Beisatz: Geschützt sind nach dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur „die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“. Gegenüber unbekannten Erben bestehen daher keine Verpflichtungen nach § 157 Abs 1 AußStrG. (T43)

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T27<br/>Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG. (T44)<br/>Anm: Vgl RS0134509.

1 Ob 146/23mOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T27

1 Ob 118/23vOGH27.05.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zum Schutzzweck der unionsrechtlichen Regelungen zu Flugverkehrsdiensten. (T45)<br/>Anm: Siehe RS0134850.

1 Ob 193/23yOGH27.05.2024

Beisatz wie T27; Beisatz wie T29<br/>Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 100 StPO (T46)

1 Ob 77/24sOGH25.09.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler. (T47)<br/>Anm: Vgl [NEUER RECHTSSATZ].

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0010OB00272_5500000_002

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