OGH 1Ob34/95

OGH1Ob34/9517.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gottfried I*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 70.911,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.März 1995, GZ 14 R 310/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. September 1994, GZ 31 Cg 15/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dr.Friedrich Wilhelm K***** wurde mit Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht K***** vom 18.12.1984 unter anderem schuldig erkannt, den Rechtsanwalt Dr.Viktor P***** am 13.12.1982 vorsätzlich getötet und hiedurch das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben; er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Die dagegen vom Verurteilten und seinen Angehörigen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2.7.1986 verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge gegeben und über den Verurteilten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Die Strafhaft wird in der Justizanstalt M***** vollzogen.

Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage begehrte der Kläger den Ersatz von insgesamt S 70.911,-- an frustrierten Verfahrenskosten. Er habe mit dem Verurteilten eine Vereinbarung getroffen, nach der er die Kosten eines von ihm zu dessen Gunsten eingebrachten Gnadenantrags zu tragen habe, dieser ihm aber die Kosten hätte ersetzen müssen, wenn aufgrund des Gnadenantrags wenn eine Enthaftung erfolgt wäre. Der vereinbarte Kostenersatz sei durch schuldhaft herbeigeführte Fehlentscheidungen von Organen der beklagten Partei vereitelt worden, was eine Schädigung des Klägers zur Folge habe. Das Landes-(damals Kreis-)Gericht K***** habe mit Beschluß vom 20.2.1992 den Antrag des Klägers auf Umwandlung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Verurteilten im Gnadenweg in eine zeitlich begrenzte und auf bedingte Entlassung unter Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 411 StPO) zurückgewiesen. Dagegen habe der Kläger Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben, das seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen und die Überprüfung des § 411 StPO beim Verfassungsgerichtshof beantragt habe. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens sei § 411 Abs.2, zweiter bis letzter Satz, Abs.3 bis 6 StPO als verfassungswidrig aufgehoben worden. Darauf habe das Oberlandesgericht Wien den Beschluß des Landesgerichtes K***** aufgehoben und die Gnadenanträge an das Bundesministerium für Justiz als verfassungsmäßig zuständige Behörde übermittelt. Zur Beseitigung des verfassungswidrigen Gesetzes seien dem Kläger Kosten entstanden, nämlich die Kosten für die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichts K***** vom 20.2.1992, einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Beschluß, einer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs und einer Replik zur Äußerung der Bundesregierung in diesem Verfahren. Diese zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Kosten müsse die beklagte Partei dem Kläger ersetzen. Darüber hinaus habe das Landesgericht K***** den Gnadenantrag des Klägers ohne nähere Prüfung seines Vorbringens in schuldhafter und rechtswidriger Weise zurückgewiesen. Bei korrekter, gesetzeskonformer Vorgangsweise wäre eine Begnadigung des Verurteilten erfolgt und hätte dieser vereinbarungsgemäß dem Kläger die Verfahrenskosten ersetzen müssen. Auch das Bundesministerium für Justiz habe den Gnadenantrag des Klägers unter Zugrundelegung einer unvertretbaren Rechtsansicht abgewiesen.

Die beklagte Partei wendete ein, daß das Landesgericht K***** die verfassungswidrige, späterhin aufgehobene Gesetzesbestimmung habe anwenden müssen. Aus der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen könne ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden. Die Anfechtung des Beschlusses des Landesgerichtes K***** unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof sei unzweckmäßig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beseitigung verfassungswidriger Gesetze löse keine Amtshaftungsansprüche aus. Das Landesgericht K***** habe § 411 StPO anwenden müssen, ein rechtswidriges Verhalten liege demnach nicht vor. Die Überprüfung dieser Gesetzesstelle auf deren Verfassungsmäßigkeit habe nicht bereits das Landesgericht K*****, sondern erst das Oberlandesgericht Wien veranlassen können. Das Oberlandesgericht Wien habe das Gesetzesprüfungsverfahren ohnedies eingeleitet. Selbst unter der Annahme, daß das Landesgericht K***** in rechtswidriger Weise den Zurückweisungsbeschluß unzureichend begründet habe, sei dieses Verhalten nicht für den vom Kläger behaupteten Schaden kausal. Letzterer wäre jedenfalls entstanden, weil der Kläger eine Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes K***** erhoben und in dieser auf die Verfassungswidrigkeit des § 411 StPO hingewiesen hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Nur der unmittelbar Geschädigte sei berechtigt, Schadeneratz zu verlangen. Die ein Verhalten ge- oder verbietende Norm müsse gerade auch den Schutz des Verletzten bezwecken. Der einen Anspruch Erhebende müsse vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfaßt sein. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens werde nur für jenen verursachten Schaden gehaftet, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte. Es sei zwar der Schädiger in Fällen bloßer Schadensverlagerung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, eine Schadensverlagerung liege hier aber nicht vor. Der Kläger berufe sich nämlich auf eine Vereitelung des vertraglichen Rückersatzes der Verfahrenskosten durch die von ihm beanstandeten Verhaltensweisen der Organe der beklagten Partei. Er mache in Wahrheit die Beeinträchtigung seiner vertraglichen Forderungsrechte gegen den Verurteilten als seinen Vertragspartner geltend. Die hier in Frage kommenden Vorschriften, die damit verletzt worden sein sollen, hätten nicht den Zweck, die zwischen dem Verurteilten und dem Kläger abgeschlossene Vereinbarung zu schützen. Der Anspruch des Klägers sei aber auch an sich nicht berechtigt. Gemäß § 1 Abs.1 AHG hafteten die dort genannten Rechtsträger nur für Schäden in Vollziehung der Gesetze, nicht aber für fehlerhafte Gesetze selbst. Die Prüfung der Fehlerhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen sei vom Obersten Gerichtshof oder von einem zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gericht als Vorfrage zu beurteilen, zu einer derartigen Prüfung seien die Gerichte der ersten Instanz nicht berufen. Das Landesgericht K***** habe demnach die Verfassungsmäßigkeit des § 411 StPO keiner Überprüfung zuführen können, das Oberlandesgericht Wien habe ohnehin - über Verlangen des Klägers - eine solche Prüfung durchgeführt. Der Ersatz der mit der Beseitigung der verfassungswidrigen Bestimmung verbundenen Kosten sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe die Beseitigung des Beschlusses des Landesgerichtes K***** wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes angestrebt. Hiefür stünden Kosten nicht zu, sie könnten auch nicht hilfsweise mit dem nachträglichen Hinweis begehrt werden, das Landesgericht K***** hätte bei Beachtung des ausdrücklich als verfassungswidrig abgelehnten Gesetzes materiell zu einer positiven Erledigung des Gnadenantrags kommen müssen, denn letzteres schließe die primär angestrebte Beseitigung des § 411 StPO aus.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Streitgegenstand ist der geltend gemachte Kostenschaden, der dem Kläger durch angeblich rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Landesgerichts K***** bei Fassung des Beschlusses vom 20.2.1992 und des Bundesministeriums für Justiz durch dessen Entscheidung vom 13.4.1993 zugefügt worden sein soll.

Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt auf der Grundlage der Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jenen verursachten Schaden zu haften, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Grundsätzlich ist nur der unmittelbar Geschädigte berechtigt, Schadenersatz zu verlangen; die ein Verhalten ge- oder verbietende Norm muß gerade auch den Schutz des Verletzten bezwecken, der den Anspruch Erhebende muß vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfaßt sein. Die übertretene Vorschrift muß gerade (auch) den Sinn haben, den Geschädigten vor Nachteilen, wie sie eingetreten sind, zu schützen (Schragel AHG2 Rz 121 mwN). Der Kläger hat im vorliegenden Fall mit dem Verurteilten gleichsam ein Erfolgshonorar, und zwar für den Fall eines Erfolgs eines von ihm zugunsten des Verurteilten eingebrachten Gnadenantrags vereinbart. Die Bestimmungen über des Gnadenverfahrens sollen zweifelsohne die Interessen eines strafgerichtlich Verurteilten schützen; vertragliche Kostenerstattungsansprüche desjenigen, der für eine andere Person die Begnadigung erwirken möchte, sind dagegen vom Schutzzweck der Gnadenvorschriften ebenso unzweifelhaft nicht umfaßt. Das Begehren des Klägers muß daher schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs erfolglos bleiben.

Der Vollständigkeit halber ist aber noch auszuführen:

Der Richter des Landesgerichtes K***** war ebenso wie das Bundesministerium für Justiz als Organ des beklagten Rechtsträgers tätig und bei Erlassung der Entscheidung verpflichtet, die nachmalig als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen (Teile des § 411 StPO) anzuwenden (1 Ob 10/92; SZ 62/162; Schragel aaO Rz 57 uva). Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden (1 Ob 10/92 mwN). Nun hat der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.9.1994, allerdings auch vorgebracht, die Organe der beklagten Partei hätten bei der Erledigung des vom Kläger gestellten Gnadenantrags "grob schuldhaft rechtswidrig gehandelt" (S.2 dieses Schriftsatzes), also sich selbst nach der damals bestehenden (verfassungswidrigen) Gesetzeslage eines Verhalten schuldig gemacht, das Amtshaftungsansprüche auslöse. Dem kann nicht beigepflichtet werden:

Gemäß § 411 Abs 4 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 1987/605, hatte das Gericht ein Gnadengesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es nicht fand, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprächen. Die Befugnis zur Zurückweisung eines Gnadengesuchs - wie sie vom Landesgericht K***** wahrgenommen wurde - war also grundsätzlich gegeben. Der Kläger meint hiezu, er habe in seinem Antrag vom 15.2.1992 ausführlich Gnadengründe dargelegt, deren Zutreffen durch entsprechende Beweiserhebungen verifizierbar gewesen sei; der den Gnadenantrag zurückweisende Beschluß des Landesgerichtes K***** sei aber mit keinem Wort auf diese geltend gemachten Gnadengründe eingegangen.

Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung beruht, ist als schuldhaft zu beurteilen. Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Ermessensentscheidung - wie hier -, selbst wenn sie formell im vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum verblieb, kann nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft sein (Schragel, AHG2 Rz 147). Seinen Angaben nach hat der Kläger im Gnadenantrag auf die Tatsache, daß der Annahme des Obersten Gerichtshofs im Urteil vom 2.7.1986, der Verurteilte habe die ihm angelastete Straftat nur begangen, um die Aufdeckung angeblicher eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern, durch die spätere Einstellung eines Strafverfahrens jede tragfähige Grundlage entzogen worden und somit das entscheidende Argument für die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe weggefallen sei, auf die vollständige Schadensgutmachung, die Unterstützung des Gnadenantrags durch eine Reihe unbescholtener Staatsbürger und den Umstand hingewiesen, daß durch den beantragten Gnadenakt - im damaligen Zeitpunkt - eine Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hätte vermieden werden können. All diese Umstände lassen aber nicht erkennen, daß die vom Landesgericht K***** bzw vom Bundesministerium für Justiz zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, es handle sich dabei um keine wichtigen Gründe, die eine Milderung der Strafe rechtfertigten, unvertretbar gewesen sei. Der Kläger vermag nicht überzeugend darzustellen, daß der allfällige Wegfall eines bestimmten Motivs für die Begehung des Mordes dermaßen von Gewicht wäre, daß jedes Gericht von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hätte. Eine vollinhaltliche Schadensgutmachung kommt bei dem dem Verurteilten zur Last gelegten Verbrechen infolge der Unmöglichkeit einer Rückabwicklung überhaupt nicht in Betracht; rein vermögensmäßige Schadenersatzleistungen stellen bei einem Verbrechen, das gegen Leib und Leben gerichtet ist, keineswegs einen dermaßen wichtigen Grund dar, daß deshalb unbedingt eine Milderung der Strafe auszusprechen wäre. Das gilt gleichermaßen auch für den Umstand, daß der vom Kläger eingebrachte Gnadenantrag durch eine Reihe unbescholtener Staatsbürger unterstützt worden sei, und erst recht dafür, daß eine Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch den beantragten Gnadenakt vermeidbar gewesen wäre. Damit scheitert das Begehren des Klägers aus dem Titel der Amtshaftung aber auch daran, daß die der Entscheidung vom 20.2.1992 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landesgerichtes K***** zumindest vertretbar war. Die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung schließt aber - wie oben schon dargestellt - Amtshaftungsansprüche aus.

Aus der abweislichen Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz läßt sich zwangslos ableiten, daß dem Bundespräsidenten eine den Gnadenantrag abschlägige Entscheidung vorgeschlagen worden wäre, wäre der Antrag an das Staatsoberhaupt weitergeleitet worden. Dann aber, hätte eine Begnadigung bzw Strafmilderung unter Bedachtnahme auf Art 67 Abs 1 B-VG jedenfalls nicht erfolgen können (vgl hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 636). Wohl steht dem Bundespräsidenten gemäß Art 65 Abs 2 lit c B-VG die Begnadigung bzw Strafmilderung in Einzelfällen zu, was aber nicht bedeutet, daß ein Verurteilter einen Anspruch auf Begnadigung hätte; ebensowenig besteht ein Anspruch darauf, daß die Bundesregierung dem Bundespräsidenten einen Vorschlag auf Ausübung des Gnadenrechts unterbreitet. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung eines entsprechenden Antrags eines Verurteilten durch die Bundesregierung als unzulässig zurückgewiesen (E. v. 14.9.1994, 94/12/0191).

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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