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§ 49 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Kapitel

Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes

§ 49

(1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.

(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.

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