OGH 1Ob156/12s; 1Ob141/12k; 6Ob154/12h; 10ObS163/12m; 5Ob20/13x; 10ObS39/13b; 8Ob50/13f; 10ObS55/13f; 10ObS9/13s; 5Ob38/13v; 10Ob29/13g; 5Ob53/13z; 5Ob223/12y; 5Ob78/13a; 5Ob58/13k; 5Ob109/13k; 10Ob12/13g; 5Ob62/13y; 5Ob24/13k; 5Ob40/13p; 5Ob144/13g; 5Ob149/13t; 5Ob39/13s; 5Ob146/13a; 5Ob47/13t; 5Ob52/13b; 5Ob66/13m; 5Ob100/13m; 2Ob184/13t; 7Ob159/13b; 7Ob197/13s; 5Ob192/13s; 7Ob123/13h; 5Ob105/13x; 5Ob161/13g; 1Ob102/13a; 7Ob211/13z; 8Ob103/13z; 5Ob80/13w; 5Ob76/13g; 5Ob163/13a; 3Ob250/13f; 5Ob240/13z; 10ObS172/13m; 10ObS176/13z; 5Ob25/14h; 3Ob11/14k; 10Ob24/14y (RS0128266)

OGH1Ob156/12s; 1Ob141/12k; 6Ob154/12h; 10ObS163/12m; 5Ob20/13x; 10ObS39/13b; 8Ob50/13f; 10ObS55/13f; 10ObS9/13s; 5Ob38/13v; 10Ob29/13g; 5Ob53/13z; 5Ob223/12y; 5Ob78/13a; 5Ob58/13k; 5Ob109/13k; 10Ob12/13g; 5Ob62/13y; 5Ob24/13k; 5Ob40/13p; 5Ob144/13g; 5Ob149/13t; 5Ob39/13s; 5Ob146/13a; 5Ob47/13t; 5Ob52/13b; 5Ob66/13m; 5Ob100/13m; 2Ob184/13t; 7Ob159/13b; 7Ob197/13s; 5Ob192/13s; 7Ob123/13h; 5Ob105/13x; 5Ob161/13g; 1Ob102/13a; 7Ob211/13z; 8Ob103/13z; 5Ob80/13w; 5Ob76/13g; 5Ob163/13a; 3Ob250/13f; 5Ob240/13z; 10ObS172/13m; 10ObS176/13z; 5Ob25/14h; 3Ob11/14k; 10Ob24/14y18.7.2023

Rechtssatz

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.

Normen

ERV 2006 §1
GOG §89c Abs5 Z1
GOG §89c Abs6
GOG §98 Abs15 Z1
ZPO §84

1 Ob 156/12sOGH06.09.2012
1 Ob 141/12kOGH01.08.2012

Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T1)

6 Ob 154/12hOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Ein derartiges Verbesserungsverfahren ist aber nicht erforderlich, wenn die Eingabe vom Rechtsanwalt deshalb im Postweg eingebracht wird, weil er dabei den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt erfüllte. (T2)

10 ObS 163/12mOGH17.12.2012

Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T3)

5 Ob 20/13xOGH21.03.2013

Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Grundbuchverfahren. (T4)

10 ObS 39/13bOGH16.04.2013

nur: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)

8 Ob 50/13fOGH28.05.2013

Auch; nur T5; Beis wie T1

10 ObS 55/13fOGH28.05.2013

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Einbringung durch Überreichung bei Gericht. (T6)

10 ObS 9/13sOGH29.01.2013

Beis wie T3; Beisatz: Da die beklagte Partei bereits eine Revisionsbeantwortung zu der mit einem Formmangel behafteten Revision eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Revisionsbeantwortung ausgelöst. (T7)

5 Ob 38/13vOGH18.04.2013

Vgl; Beisatz: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird. (T8)<br/>Veröff: SZ 2013/40

10 Ob 29/13gOGH25.06.2013

Beis wie T3

5 Ob 53/13zOGH18.04.2013

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung der Einschreiterin, dass „die Einbringung per WebERV technisch nicht möglich“ sei, genügt nicht. (T9)

5 Ob 223/12yOGH18.04.2013

Vgl

5 Ob 78/13aOGH16.05.2013

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 58/13kOGH18.04.2013

Beis wie T8

5 Ob 109/13kOGH20.06.2013

Vgl aber; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4

10 Ob 12/13gOGH16.04.2013

Beis wie T3; Beisatz: Hier: SW-Verfahren. (T10)

5 Ob 62/13yOGH18.04.2013
5 Ob 24/13kOGH18.04.2013

Beis wie T8

5 Ob 40/13pOGH16.05.2013
5 Ob 144/13gOGH28.08.2013
5 Ob 149/13tOGH28.08.2013
5 Ob 39/13sOGH18.04.2013
5 Ob 146/13aOGH28.08.2013
5 Ob 47/13tOGH16.05.2013
5 Ob 52/13bOGH18.04.2013
5 Ob 66/13mOGH18.04.2013
5 Ob 100/13mOGH06.06.2013
2 Ob 184/13tOGH23.10.2013
7 Ob 159/13bOGH04.09.2013

Vgl

7 Ob 197/13sOGH13.11.2013
5 Ob 192/13sOGH06.11.2013
7 Ob 123/13hOGH17.09.2013

Auch; Beisatz: Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Ein Verstoß gegen das Gebot ist wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, zu behandeln. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem 1. 5. 2012 (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG), die im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das pflichtwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ‑ seit der Novelle zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. (Hier: Zurückstellung an Akten dem Berufungsgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens). (T11)

5 Ob 105/13xOGH20.06.2013
5 Ob 161/13gOGH27.11.2013

Beis wie T8

1 Ob 102/13aOGH18.07.2013

Auch

7 Ob 211/13zOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Ist aber das Rechtsmittel ohnedies unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T12)

8 Ob 103/13zOGH28.10.2013

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 80/13wOGH16.05.2013
5 Ob 76/13gOGH18.04.2013
5 Ob 163/13aOGH21.01.2014

Beisatz: Hier: Kredit- und Finanzinstitute. (T13); Veröff: SZ 2014/1

3 Ob 250/13fOGH22.01.2014

Auch

5 Ob 240/13zOGH21.01.2014
10 ObS 172/13mOGH28.01.2014

Beis wie T9

10 ObS 176/13zOGH17.12.2013

Beis wie T9

5 Ob 25/14hOGH13.03.2014

nur: Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP  3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR 24. GP  1) führen. (T14)<br/>Beisatz: Wird der Revisionsrekurs nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert, ist er wegen des Formmangels zurückzuweisen. (T15)

3 Ob 11/14kOGH08.04.2014

Auch

10 Ob 24/14yOGH19.05.2014

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 87/14aOGH20.05.2014
10 ObS 35/14sOGH25.03.2014

Beisatz: Ist das Rechtmittel ohnedies verspätet, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T16)<br/>Veröff: SZ 2014/31

10 Ob 41/14yOGH15.07.2014

Vgl auch

5 Ob 136/14gOGH04.09.2014

Beis wie T4

6 Ob 60/14pOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T17)<br/>

9 Ob 58/14sOGH25.09.2014

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 181/14zOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Gilt auch für Verfahren nach dem UHG. (T18)

8 Ob 30/15tOGH24.03.2015
3 Ob 52/15sOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Ist aus Anlass des Rechtsmittels an den OGH die Nichtigkeit der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung aufzugreifen und der Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen, erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren. (T19)<br/>

1 Ob 94/15bOGH21.05.2015

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 25/15zOGH18.02.2015

Beis wie T1; Beis wie T12

5 Ob 190/15zOGH25.09.2015

Auch

9 ObA 142/15wOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsbeantwortung. (T20)

9 Ob 81/15zOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

5 Ob 235/15tOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis wie T12

6 Ob 18/16iOGH30.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T12

5 Ob 234/15wOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

1 Ob 94/16dOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T12

10 Ob 46/16mOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T12

1 Ob 27/16aOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Erfasst sind auch Eingaben von Rechtsanwälten in eigener Sache. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Im Postweg eingebrachter außerordentlicher Revisionsrekurs eines Rechtsanwalts als Sachwalter. (T22)<br/>Beisatz: Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. (T23)

2 Ob 224/16dOGH19.12.2016

Vgl auch; Beis wie T12

4 Ob 244/16kOGH24.01.2017
3 Ob 162/17wOGH20.09.2017

Auch; Beis wie T15; Beis wie T23

6 Ob 177/17yOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten (so bereits 2 Ob 36/15f; 2 Ob 12/16b). (T24)

5 Ob 135/18sOGH28.08.2018

Auch; Ähnlich nur T5; Beis wie T8

18 OCg 1/18yOGH30.05.2018

Auch; Beisatz: Klage gemäß § 611 ZPO. (T25)

6 Ob 116/18dOGH31.08.2018

Auch; Beis wie T24

5 Ob 151/18vOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T12

1 Ob 83/19sOGH27.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV-technischen Problemen“ (rechtzeitig) in Papierform zur Post gegeben; aber ohne Bescheinigung, dass die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1 1c ERV 2006). (T26)

2 Ob 38/19fOGH19.09.2019

Vgl; Beis wie T12

5 Ob 210/19xOGH18.12.2019
5 Ob 55/21fOGH08.04.2021
7 Ob 66/21pOGH28.04.2021

nur T5; Beis wie T21; Beisatz: Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. (T27)

1 Ob 116/21xOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Gilt auch für europäische Rechtsanwälte. (T28)

5 Ob 185/21yOGH04.11.2021

nur T5; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T29)

5 Ob 31/22bOGH03.03.2022

Vgl; Beis wie T29

6 Ob 115/23iOGH18.07.2023

vgl; Beisatz wie T24

6 Ob 108/23kOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Wird in Kenntnis des Umstands, dass weitere Verfahrensschritte nur durch eine neue Vertretung gesetzt werden können, ein Rechtsmittel (trotzdem) durch die bisherige (nicht mehr vertretungsbefugte) Rechtsanwältin eingebracht, bedarf es keiner Verbesserung mehr, wird doch im Rechtsmittel deutlich zum Ausdruck gebracht, einem Verbesserungsauftrag, dieses Rechtsmittel durch einen anderen Anwalt einzubringen, gerade nicht entsprechen zu wollen. (T30)

Dokumentnummer

JJR_20120906_OGH0002_0010OB00156_12S0000_001

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