OGH 5Ob235/15t

OGH5Ob235/15t23.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. E***** F*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, über die Revisionsrekurse des Betroffenen und des R***** F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2015, GZ 43 R 373/15v‑129, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. April 2015, GZ 7 P 255/13y‑81, bestätigt wurde,den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00235.15T.0223.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende „Rekurs“ des R***** F***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Revisionsrekurs des Betroffenen:

1. Die Behauptung des Betroffenen, es habe keine Erstanhörung stattgefunden, zumindest sei er über diesen Vorgang nicht belehrt worden, ist aktenwidrig.

2. Die bereits im Rekurs behaupteten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Rekursgericht verneint, weshalb sie im Revisionsrekurs nicht mehr erfolgreich wiederholt werden können (RIS‑Justiz RS0007232 [T11]). Im Übrigen ist die im Zusammenhang mit der Begutachtung des Betroffenen behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach der Aktenlage nicht verifizierbar und deren Wesentlichkeit wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan.

3. Die Behauptung des Betroffenen, es würden ihm vom einstweiligen Sachwalter jegliche finanzielle Mittel vorenthalten, ist einerseits durch die Aktenlage nicht gedeckt und andererseits für die Frage der Notwendigkeit einer endgültigen Sachwalterbestellung nicht entscheidungs-wesentlich.

4. Der Betroffene zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Sein Rechtsmittel ist daher unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

5. Der Formmangel, dass der frei gewählte Rechtsvertreter des Betroffenen den Revisionsrekurs per Fax und am Postweg, aber nicht im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelt hat (§ 89c Abs 5 Z 1 und Abs 6 GOG), muss bei dieser Sachlage nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens gemacht werden (1 Ob 141/12k; 6 Ob 154/12h; RIS‑Justiz RS0124335 [T4]; RS0128266 [T12]).

II. Zum Revisionsrekurs des R***** F*****:

1. R***** F***** ist als nächster Angehöriger, dessen Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, rechtsmittellegitimiert (§ 127 AußStrG; RIS‑Justiz RS0124570).

2. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dieser Partei durch Hinterlegung am 7. 12. 2015 (erster Abholtag) zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG; RIS‑Justiz RS0083978). Der letzte Tag der 14‑tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 21. 12. 2015. Die Partei hat ihr als Rekurs bezeichnetes, als Revisionsrekurs zu behandelndes Rechtsmittel erst am 23. 12. 2015 und somit verspätet überreicht. Das Rechtsmittel ist daher aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten zu lassen (§ 6 Abs 2 AußStrG; RIS‑Justiz RS0119968; RS0120077). Infolge Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich aber die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (RIS‑Justiz RS0005946 [T4, T14]). Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte