OGH 7Ob25/15z

OGH7Ob25/15z18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N***** M*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter: I***** M*****, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, Vater: P***** G*****, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. August 2014, GZ 4 R 263/14i‑237, womit der Beschluss des Berufungsgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2014, GZ 2 PS 104/09z‑218, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00025.15Z.0218.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts betreffend die Einräumung eines Kontaktrechts des Vaters zu seinem minderjährigen Sohn am 5. 8. 2014, am 6. 8. 2014 und am 4. 9. 2014 und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter (nach Bewilligung der am 18. 9. 2014 beantragten Verfahrenshilfe) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Der Revisionsrekurs wurde entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Zur Beseitigung der zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS‑Justiz RS0128266). Ist aber das Rechtsmittel ohnedies unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0128266 [T1, T12]).

2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer ‑ also ein Anfechtungsinteresse ‑ voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS‑Justiz RS0002495 [T43, T78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS‑Justiz RS0002495 [T81]; RS0006598) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) (RIS‑Justiz RS0002495 [T2]; RS0006526 [T1]; RS0006880 [T10, T16]; RS0041770 [T36]).

Da die Zeit des dem Vater eingeräumten Kontaktrechts längst verstrichen ist, mangelt es der dagegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, könnte sie doch selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung den angestrebten Zweck nicht mehr erreichen. Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel der Mutter hätte nur noch theoretische Bedeutung. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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