OGH 5Ob181/14z

OGH5Ob181/14z18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungssache des Antragstellers Helmuth S*****, vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar in Aspang‑Markt, wegen Hinterlegung eines Schenkungsvertrags und Ersichtlichmachung eines Superädifikats über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2014, AZ 47 R 149/14f, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 26. März 2014, TZ 1440/2014 (Uh 10/14) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Für Eingaben eines Rechtsanwalts oder Notars, die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) auf dem Postweg und nicht im ERV eingebracht werden, ist iSd § 89c Abs 6 GOG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Bei Ausbleiben der Verbesserung ist die Eingabe zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128266).

Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze bereits in einem Verfahren wegen Hinterlegung eines Schenkungsvertrags und Ersichtlichmachung nach dem UHG angewendet (5 Ob 223/12y = NZ 2013/125, 307 [krit Hoyer ] = wobl 2014, 119/47 [krit Bittner ]).

Der erkennende Senat sieht sich durch die Kritik Hoyers und Bittners an der zitierten Entscheidung ‑ jedenfalls nicht für das Rechtsmittelverfahren ‑zu einer gegenteiligen Auffassung veranlasst:

§ 10 Abs 1 Satz 2 ERV 2006 idgF schließt nur die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen in Grundbuchsachen, die zu anderen Akten (§ 448 Abs 4 Geo) gehören, aus. § 448 Abs 4 Geo unterscheidet in seinem ersten Satz zwischen reinen Grundbuchstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A‑Akten usw). Reine Grundbuchstücke werden nach Satz 2 leg cit von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchsachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung). Auch Anträge auf Urkundenhinterlegung nach dem UHG einschließlich der Ersichtlichmachung einer Hinterlegung nach § 10 Abs 1a UHG idF der GB‑Nov 2008 sind in diesem Sinn von der Grundbuchsabteilung zu erledigen und nicht als zu anderen Akten gehörige Stücke anzusehen. Die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der ERV ausgeschlossen ist. Nach § 83 Satz 1 GBG sind Grundbuchsgesuche grundsätzlich schriftlich einzubringen. § 87 Abs 1 GBG ordnet die Vorlage der Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original an. Dass ungeachtet dessen im Grundbuchsverfahren § 89c Abs 5 Z 1 GOG anzuwenden ist, bezweifeln auch die genannten Autoren (aaO) nicht.

Im vorliegenden Verfahren nach dem UHG wurde der Revisionsrekurs der Antragstellerin am 22. 9. 2014 zur Post gegeben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.

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